Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
G ist 80 Jahre alt und Eigentümer eines Hausgrundstücks in Hamburg-Blankenese. Das Haus hat er an den D vermietet. Im März 2016 beschädigten einige Mitarbeiter der Stadtentwässerung eine Wasserrohr, sodass es zu einer Durchfeuchtung der Wände und zu Schimmelpilzbildung in dem Haus kam. Der D forderte den G mehrfach, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 30.04.2016 dazu auf, das Haus in Ordnung zu bringen. Dies verweigerte der G mit der Begründung, dass es nicht seine Schuld sei, dass der Defekt aufgetreten sei.
Das Haus hat – unter Berücksichtigung des Schimmelbefalls - einen Wert von 82.000 Euro. Der G hatte seinerzeit zur Finanzierung des Hauskaufs ein Darlehen über 75.000 Euro bei der B-Bank aufgenommen und für die Darlehenssumme der B eine Grundschuld an dem Grundstück eingeräumt. Inzwischen hat der G 65.000 Euro an die Bank zurückgezahlt. Das Haus ist fast alles, was der G sein eigen nennt. Ansonsten beträgt sein Vermögen nur 7.000 Euro..
Um den Ärger mit den Mietern loszuwerden, beschließt der G, seinem 16-jährigen Enkel E, dem die Vermögensverhältnisse des G bekannt sind, das Grundstück zu schenken. Da die Tochter des G (und Mutter des E) gerade auf einer drei-wöchigen Forschungsreise im Urwald und nicht erreichbar ist, genehmigt der Vater des E (und Ehemann der Tochter) allein das Vorhaben.
Seine Ehefrau F weiht der G erst später in die geplante Schenkung ein. Sie willigt ein, als er ihr – wahrheitswidrig – versichert, das Grundstück an den E verkaufen zu wollen.
Im Juni 2016 begeben sich G und E zum Notar. Dort werden die Schenkung und die Eigentumsübertragung notariell beurkundet. Die Eintragung des E ins Grundbuch erfolgt wenige Tage später.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. August 2016 erklärt der D gegenüber G die Kündigung des Mietverhältnisses wegen der Gesundheitsgefahren, die mit dem Schimmelpilz verbunden sind, und macht 800 Euro Umzugskosten, die ihm tatsächlich entstanden sind, geltend. G trägt vor, dass der E nunmehr der richtige Ansprechpartner sei. Außerdem sei dem Kündigungsschreiben keine Vollmacht des Rechtsanwalts R beigefügt gewesen.
Aufgabe 1: Hat der D gegen G oder E einen Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten?
Aufgabe 2: Welches Gericht ist für den Rechtsstreit zwischen D und E bzw. G zuständig?
Bearbeiterhinweis:
Vorschriften der GBO sind nicht zu prüfen.
Auf §§ 1643, 1678 BGB wird hingewiesen.
Blankenese liegt im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese und des Landgerichts Hamburg. Wedel liegt im Bezirk des Amtsgerichts Pinnerberg und des Landgerichts Itzehoe.
Unverbindliche Lösungsskizze
Aufgabe 1: D gegen E bzw. G auf Ersatz der Umzugskosten i.H.v. 800 Euro
A. D gegen E, §§ 536a I, 566 BGB
I. Wirksamer Mietvertrag
Ursprünglich: D-G (+)
Übergang auf E, § 566 BGB
-> Veräußerung des Grundstücks von G an E, §§ 873, 925 BGB
a) Berechtigung
- Eigentlich: Eigentum des G, aber: evtl. Verfügungsbeschränkung, § 1365 BGB
aa) Wirksame Ehe (+)
bb) Zugewinngemeinschaft (+)
cc) Verfügung über das Vermögen im Ganzen
Hier: Verfügung über das Grundstück = nahezu das gesamte Vermögen
- Grundstückswert: 82.000-10.000 Euro = 72.000 Euro
- Gesamtes Vermögen: 72.000Euro + 7.000 Euro = 79.000 Euro
- Verbleiben weniger als 10 %
- Problem: Einzelgegenstände, die nahezu das gesamte Vermögen ausmachen
- aA: (-); Arg.: Wortlaut
- hM: (+); Arg.: Sinn und Zweck
- Problem: Kenntnis des Erwerbers erforderlich? Kann hier dahinstehen, da E über die Vermögensverhältnisse des G Bescheid wusste.
dd) Keine Einwilligung der F
Hier: Einwilligung der F; Arg.: Täuschung führt nur zur Anfechtbarkeit
ee) Ergebnis: (+)
b) Wirksame Einigung (Auflassung)
-> §§ 106 ff. BGB
aa) Lediglich rechtlich vorteilhaft
(-); Arg.: Grundstück vermietet; § 566 BGB (persönliche Haftung)
bb) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
-> Eltern, §§ 1626, 1629 BGB
-> Bei Unerreichbarkeit der Mutter: Vater allein, § 1678 BGB
-> Zustimmung des Familiengerichts gem. §§ 1643, 1821 BGB nicht erforderlich
-> Aber: Genehmigung des Ergänzungspflegers erforderlich, §§ 1629 II, 1795, 1909 BGB
c) Ergebnis: (-)
- Ergebnis: (-)
II. Ergebnis: (-)
B. D gegen G, § 536a I BGB
I. Wirksamer Mietvertrag (+)
II. Mangel (+)
III. Maßgeblicher Zeitpunkt (+)
IV. Fall des § 536a I BGB
Ursprünglicher Mangel (-)
Nachträglicher Mangel und Vertretenmüssen (-)
Verzug mit Mängelbeseitigung (+)
V. Rechtsfolge: Schadensersatz
- Auch Folgeschäden
VI. Kein Ausschluss (+)
VII. Ergebnis: (+)
Aufgabe 2: Zuständigkeit des Gerichts
- Sowohl bzgl. E als auch G: AG Hamburg Blankenese; Arg: § 23 Nr. 2a GVG; § 29a ZPO
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen