Examensreport: ZR II 1. Examen aus dem August 2016 in Hamburg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

G ist 80 Jahre alt und Eigentümer eines Hausgrundstücks in Hamburg-Blankenese. Das Haus hat er an den D vermietet. Im März 2016 beschädigten einige Mitarbeiter der Stadtentwässerung eine Wasserrohr, sodass es zu einer Durchfeuchtung der Wände und zu Schimmelpilzbildung in dem Haus kam. Der D forderte den G mehrfach, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 30.04.2016 dazu auf, das Haus in Ordnung zu bringen. Dies verweigerte der G mit der Begründung, dass es nicht seine Schuld sei, dass der Defekt aufgetreten sei.

Das Haus hat – unter Berücksichtigung des Schimmelbefalls - einen Wert von 82.000 Euro.  Der G hatte seinerzeit zur Finanzierung des Hauskaufs ein Darlehen über 75.000 Euro bei der B-Bank aufgenommen und für die Darlehenssumme der B eine Grundschuld an dem Grundstück eingeräumt. Inzwischen hat der G 65.000 Euro an die Bank zurückgezahlt. Das Haus ist fast alles, was der G sein eigen nennt. Ansonsten beträgt sein Vermögen nur 7.000 Euro..

Um den Ärger mit den Mietern loszuwerden, beschließt der G, seinem 16-jährigen Enkel E, dem die Vermögensverhältnisse des G bekannt sind, das Grundstück zu schenken. Da die Tochter des G (und Mutter des E) gerade auf einer drei-wöchigen Forschungsreise im Urwald und nicht erreichbar ist, genehmigt der Vater des E (und Ehemann der Tochter) allein das Vorhaben.

Seine Ehefrau F weiht der G erst später in die geplante Schenkung ein. Sie willigt ein, als er ihr – wahrheitswidrig – versichert, das Grundstück an den E verkaufen zu wollen.

Im Juni 2016 begeben sich G und E zum Notar. Dort werden die Schenkung und die Eigentumsübertragung notariell beurkundet. Die Eintragung des E ins Grundbuch erfolgt wenige Tage später.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. August 2016 erklärt der D gegenüber G die Kündigung des Mietverhältnisses wegen der Gesundheitsgefahren, die mit dem Schimmelpilz verbunden sind, und macht 800 Euro Umzugskosten, die ihm tatsächlich entstanden sind, geltend. G trägt vor, dass der E nunmehr der richtige Ansprechpartner sei. Außerdem sei dem Kündigungsschreiben keine Vollmacht des Rechtsanwalts R beigefügt gewesen.

 

Aufgabe 1: Hat der D gegen G oder E einen Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten?

 

Aufgabe 2: Welches Gericht ist für den Rechtsstreit zwischen D und E bzw. G zuständig?

 

Bearbeiterhinweis:

  • Vorschriften der GBO sind nicht zu prüfen.

  • Auf §§ 1643, 1678 BGB wird hingewiesen.

  • Blankenese liegt im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese und des Landgerichts Hamburg. Wedel liegt im Bezirk des Amtsgerichts Pinnerberg und des Landgerichts Itzehoe.

 

Unverbindliche Lösungsskizze

 

Aufgabe 1: D gegen E bzw. G auf Ersatz der Umzugskosten i.H.v. 800 Euro

A. D gegen E, §§ 536a I, 566 BGB

I. Wirksamer Mietvertrag

  1. Ursprünglich: D-G (+)

  2. Übergang auf E, § 566 BGB
    -> Veräußerung des Grundstücks von G an E, §§ 873, 925 BGB

a) Berechtigung

  • Eigentlich: Eigentum des G, aber: evtl. Verfügungsbeschränkung, § 1365 BGB

aa) Wirksame Ehe (+)

bb) Zugewinngemeinschaft (+)

cc) Verfügung über das Vermögen im Ganzen
Hier: Verfügung über das Grundstück = nahezu das gesamte Vermögen

  • Grundstückswert: 82.000-10.000 Euro = 72.000 Euro
  • Gesamtes Vermögen: 72.000Euro + 7.000 Euro = 79.000 Euro
  • Verbleiben weniger als 10 %
  • Problem: Einzelgegenstände, die nahezu das gesamte Vermögen ausmachen
  • aA: (-); Arg.: Wortlaut
  • hM: (+); Arg.: Sinn und Zweck
  • Problem: Kenntnis des Erwerbers erforderlich? Kann hier dahinstehen, da E über die Vermögensverhältnisse des G Bescheid wusste.

dd) Keine Einwilligung der F
Hier: Einwilligung der F; Arg.: Täuschung führt nur zur Anfechtbarkeit

ee) Ergebnis: (+)

b) Wirksame Einigung (Auflassung)
-> §§ 106 ff. BGB

aa) Lediglich rechtlich vorteilhaft
(-); Arg.: Grundstück vermietet; § 566 BGB (persönliche Haftung)

bb) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
-> Eltern, §§ 1626, 1629 BGB
-> Bei Unerreichbarkeit der Mutter: Vater allein, § 1678 BGB
-> Zustimmung des Familiengerichts gem. §§ 1643, 1821 BGB nicht erforderlich
-> Aber: Genehmigung des Ergänzungspflegers erforderlich, §§ 1629 II, 1795, 1909 BGB

c) Ergebnis: (-)

  1. Ergebnis: (-)

II. Ergebnis: (-)

B. D gegen G, § 536a I BGB

I. Wirksamer Mietvertrag (+)

II. Mangel (+)

III. Maßgeblicher Zeitpunkt (+)

IV. Fall des § 536a I BGB

  1. Ursprünglicher Mangel (-)

  2. Nachträglicher Mangel und Vertretenmüssen (-)

  3. Verzug mit Mängelbeseitigung (+)

V. Rechtsfolge: Schadensersatz

  • Auch Folgeschäden

VI. Kein Ausschluss (+)

VII. Ergebnis: (+)

Aufgabe 2: Zuständigkeit des Gerichts

  • Sowohl bzgl. E als auch G: AG Hamburg Blankenese; Arg: § 23 Nr. 2a GVG; § 29a ZPO