Verfügung über das Vermögen im Ganzen, § 1365 BGB

Aufbau der Prüfung - Verfügung über das Vermögen im Ganzen, § 1365 BGB

Die Verfügung über das Vermögen im Ganzen ist in § 1365 BGB geregelt. Beispiel: M ist verheiratet mit der F. F verkauft das gesamte Vermögen an X. Fraglich ist, ob F eine solche Verfügung über das Vermögen im Ganzen tätigen kann. Dies richtet sich nach § 1365 BGB.

A. Voraussetzungen

I. Wirksame Ehe, §§ 1303 ff. BGB

Dieser setzt zunächst eine wirksame Ehe voraus. Eine wirksame Ehe soll vorliegend gegeben sein.

II. Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff. BGB

Zudem verlangt die Verfügung über das Vermögen im Ganzen, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung des § 1365 BGB, der innerhalb der Regelungen über die Zugewinngemeinschaft verortet ist. Im Zweifel ist somit davon auszugehen, dass M und F im gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

III. Verfügung über das Vermögen im Ganzen

Ferner fordert § 1365 BGB, dass eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen vorliegt. Dies ist nach dem Sachverhalt zugrunde zu legen. An dieser Stelle kann sich zunächst das Problem der Verfügung über Einzelgegenstände, die nahezu das ganze Vermögen ausmachen, stellen. Beispiel: Veräußerung eines Grundstücks. Ein weiteres Problem im Rahmen der Verfügung über das Vermögen im Ganzen ist, ob eine Berücksichtigung der Gegenleistung vorzunehmen ist. Zuletzt stellt sich die Frage, ob auch eine Belastung, wie beispielsweise das Bestellen einer Hypothek an dem eigenen Grundstück, eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen darstellt.

B. Rechtsfolge

I. Verpflichtungsgeschäft

Rechtsfolge des § 1365 BGB ist, dass das Verpflichtungsgeschäft, also die Verpflichtung zu einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen, unwirksam ist, sofern keine Genehmigung des anderen Ehegatten erteilt wird, vgl. § 1366 BGB.

II. Verfügungsgeschäft

§ 1365 BGB stellt darüber hinaus eine absolute Verfügungsbeschränkung dar. F kann daher nicht als Berechtigte über das Vermögen verfügen. Absolute Verfügungsbeschränkung meint dabei, dass der Erwerber nicht einmal nach den Regeln des gutgläubigen Erwerbs Eigentum erwerben kann. Allerdings kann auch die Verfügung über das Vermögen im Ganzen genehmigt werden.

 

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