Examensreport: ZR II 1. Examen aus dem Mai 2016 Durchgang in Nordrhein-Westfalen

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

1. Teil

A hatte es schwer im Leben. Er ging einer verhältnismäßig langweiligen Tätigkeit als Kostenfestsetzer für Auszahlungsanordnungen bei einer landeseigenen Behörde B in Düsseldorf Süd nach und war bei den Frauen nie besonders erfolgreich. Seit 2014 suchte er daher regelmäßig bei der Prostituierten P Abwechslung und Nähe. Die Finanzierung erfolgte dabei in folgender Weise: A bewirkte kraft seiner behördeninternen Verantwortlichkeit für Auszahlungsanordnungen Überweisungen der Kasse der B auf das Konto der P, wobei er als Zahlungszweck „Gebühr“ vermerkte. P erklärte er wahrheitswidrig, dass er angesichts ihrer mittlerweile gewachsenen Beziehung seine Dienststelle gebeten hätte, einen Teil seines Gehalts regelmäßig direkt an die P zu überweisen. Da A sich geschickt anstellte, entgingen B trotz ordnungsgemäßer und regelmäßiger Prüfung und interner Kontrollvorgänge die Auszahlungen an P.

Mittlerweile ist alles aufgeflogen. A sitzt wegen Fluchtgefahr in Haft. Das Land Nordrhein-Westphalen verlangt jetzt die Zahlungen (insgesamt 8.000 €) von P zurück. Diese wendet ein, sie sei stets davon ausgegangen, das Geld für ihre Dienste zu erhalten. Dazu weist sie zutreffend darauf hin, dass zum einen A die Zahlungen immer exakt im Voraus angekündigt habe, zum anderen sei es durchaus nicht unüblich, dass treue Kunden ihre Arbeitgeber zu Direktzahlungen an sie anwiesen. Jedenfalls sei das Geld mittlerweile im Rahmen ihrer allgemeinen Lebensführung aufgebraucht. Zudem seien mit den Treffen mit A Kosten von insgesamt 3.000 € für Hotels und teure Getränke verbunden gewesen.

Demgegenüber macht das Land geltend, dass P die Unrichtigkeit hätte auffallen müssen: Öffentliche Kassen nähmen Zahlungen bekanntlich niemals auf Anweisungen Privater vor, sondern zahlen allein aufgrund behördeninterner Auszahlungsanordnungen, um öffentlich-rechtliche Ansprüche zu befriedigen.

Welche Ansprüche stehen dem Land gegen P zu?

2. Teil

A bekommt weitere Probleme. Während einer Verhandlungspause in seinem Strafprozess war er nämlich – als geübter Sportler – aus dem Fenster der im ersten Geschoss des Landgerichts vier Meter über der Erde gelegenen Toilette gesprungen und davongelaufen. Der Justizwachmeister J war sofort hinterher gesprungen und hatte sich dabei eine schwere Verstauchung und eine Platzwunde zugezogen. Als er seine blutende Wunde sah, erlitt er zudem einen Schock, der medizinisch behandelt werden musste. J war eine Woche arbeitsunfähig.

J erhält zwar die Heilbehandlungskosten ersetzt, die Kosten für verschriebene Schmerzmittel in Höhe von 80 € werden jedoch weder vom Land noch vom Krankenversicherer des J übernommen. Die Nichterstattung erfolgt berechtigterweise aufgrund versicherungsvertraglicher bzw. landesrechtlicher Bestimmungen. J spielt zudem in seiner Freizeit in einer Musikband, die regelmäßig auf Festen und Veranstaltungen auftritt. Dieser durch seinen Dienstherrn genehmigten Nebentätigkeit kann J aufgrund der Verletzungen für einige Zeit nicht nachgehen, sodass die Band zwei Auftritte absagen muss. J hätte für diese Auftritte eine Gage in Höhe von insgesamt 350 € erhalten.

J verlangt materiellen Schadensersatz. A hält dem entgegen, dass J an dem Unfall selbst schuld sei. Er habe sich nämlich dumm angestellt – A habe ja gezeigt, dass der Sprung an sich gefahrlos gewesen sei.

Hat J gegen A einen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden?

Fallfortsetzung:

Am 20. April 2016 reicht J Klage auf Schadensersatz in Höhe von 430 € gegen A beim örtlichen zuständigen Amtsgericht ein. Die Klage wird am 27. April 2016 zugestellt. A überweist den gesamten von J in der Klage geforderten Betrag auf das Konto des J. Das Geld geht am 2. Mai 2016 auf dem Konto des J ein. J erklärt nunmehr den Rechtsstreit für erledigt. A widerspricht der Erledigungserklärung.

Wie wird das Amtsgericht entscheiden?

Bearbeitervermerk: Die geltend gemachten Ansprüche sind ggf. hilfsgutachterlich umfassend zu prüfen. Auf das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz – Schönfelder Ergänzungsband Nr. 29a) wird hingewiesen. Gehen Sie bei der Beantwortung der Fallfortsetzung davon aus, dass der Anspruch unabhängig von dem Ergebnis der Bearbeitung des Teils II in voller Höhe besteht.

Unverbindliche Lösungsskizze

1. Teil: B gegen P auf Zahlung von 8.000 Euro

A. § 812 I 1 1. Fall BGB

I. Etwas erlangt

Hier: Auszahlungsanspruch gegen die eigene Bank

II. Durch Leistung B an P

III. Ergebnis: (-)

B. § 812 I 1 2. Fall BGB

I. Etwas erlangt (+)

II. In sonstiger Weise

-> Niemand darf an P geleistet haben (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion)

Hier: möglicherweise Leistung von A an P

- Problem: Anweisungsfälle

  1. Zurechenbarer Rechtschein durch A gesetzt

Hier: Anweisung durch A

  1. Gutgläubigkeit der P

Dafür: Vorherige Ankündigung der Zahlung; nicht ungewöhnlich, dass Arbeitgeber Direktzahlungen leisten

Dagegen: Öffentliche Kasse zahlt niemals auf Anweisung Privater

III. Ohne Rechtsgrund

IV. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten

Hier: Wertersatz, § 818 II BGB

V. Kein Ausschluss

-> Entreicherung, § 818 III BGB (-); Arg.: 3000 Euro Kosten für Hotels und Getränke keine abzugsfähigen Positionen

VI. Ergebnis: (+)

2. Teil: J gegen A auf Schadensersatz

A. § 823 I BGB

I. Rechtsgutsverletzung

Hier: Leib/Gesundheit

II. Verletzungsverhalten

Hier: Flucht aus Gerichtsverhandlung

III. Zurechnung

  1. Kausalität (+)

  2. Objektive Zurechnung

- Problem: Verfolgerfälle

a) Herausforderung in vorwerfbarer Weise

Hier: Flucht aus Gerichtsverhandlung/Untersuchungshaft

b) Annahme eines Verfolgungsrechts

Hier: § 127 StPO

c) Realisierung des typischen Verfolgungsrisikos

Hier: Verstauchung, Platzwunde und wohl auch Schock typische Risiken der Verfolgung

d) Verhältnismäßigkeit zwischen Verfolgungszweck und Verfolgungsrisiko

Hier: Einfangen einer Person, die aus Untersuchungshaft geflohen vs. Sprung aus Fenster auf Toilettenhäuschen wohl noch verhältnismäßig (andere Ansicht vertretbar).

IV. Rechtswidrigkeit (+)

V. Verschulden

Hier: Fahrlässigkeit, § 276 II BGB

VI. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB

  • Kosten für Schmerzmittel i.H.v. 80 Euro (+) , § 249 II BGB

  • Entgangene Gage i.H.v. 350 Euro (+), § 252 BGB

VII. Kein Ausschluss

-> Mitverschulden, § 254 I BGB (-); Arg.: berechtigte Verfolgung

VIII. Ergebnis: (+)

B. § 823 II BGB; § 229 StGB (+)

Fallfortsetzung

A. Auslegung des Antrags/der Erklärung

Hier: einseitige Erledigungserklärung = Klageänderung in Feststellungsklage

B. Zulässigkeit der Klageänderung

Hier: stets zulässige Klageänderung, § 264 Nr. 2 ZPO

C. Zulässigkeit der Klage

I. Zuständigkeit

Hier: AG sachlich zuständig; Arg.: Streitwert unter 5.000 Euro, §§ 23, 71 GVG

II. Feststellungsinteresse

Hier: Kosteninteresse; Arg.: andernfalls kostenpflichtige Klageabweisung

D. Begründetheit

I. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage (+)

II. Begründetheit der ursprünglichen Klage (+), s.o. (im Übrigen auch vorgegeben)

III. Tatsächlich erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit

Hier: Zahlung von 430 Euro nach Klageerhebung

IV. Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der ursprünglichen Klage

Hier: Erfüllung, § 362 I BGB

V. Ergebnis: (+)

E. Ergebnis: (+)