BGH: Unterlassungsanspruch gegen Fahrzeughalter bei vertragswidrigem Parken des unbekannten Fahrers auf allgemein zugänglichen Parkflächen?

A. Sachverhalt

K betreibt einen privaten Parkplatz im Obergeschoss eines Gebäudes, dessen Eigentümerin sie nicht ist. Eine Beschilderung weist die Nutzer auf ihre Vertrags- und Einstellbedingungen hin. Danach ist der Nutzer mit der Einfahrt in die Parkeinrichtung zur Zahlung des Mietpreises und dazu verpflichtet, den Parkschein sichtbar und lesbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Bei Nichtlösen und Nichtauslegen des Parkscheins sowie bei Überschreiten der bezahlten Parkzeit um mehr als 15 Minuten ist ein „erhöhtes Nutzungsentgelt” von 20 € sofort zur Zahlung fällig.

B ist Halter eines Pkw. Das Fahrzeug des B wird auf dem genannten Parkplatz der K abgestellt, ohne dass ein gültiger Parkschein ausliegt. Bei einer Kontrolle wird dies festgestellt und am Fahrzeug ein Hinweis angebracht mit der Aufforderung zur Zahlung von 20 €. Eine Zahlung erfolgt nicht. Nach Ermittlung des B als Halter, wodurch K Kosten in Höhe von 5 € entstanden sind, fordert K ihn vergeblich zur Zahlung oder Benennung des Fahrers auf. K begehrt sodann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. B reagiert nicht.

K verlangt nun von B, es zu unterlassen, seinen Pkw unberechtigt auf dem Parkgelände selbst abzustellen und durch eine dritte Person dort abstellen zu lassen, sowie die Erstattung der Kosten der Halterermittlung.

Zu Recht?

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 18.12.2015 - V ZR 160/14)

I. Anspruch auf Unterlassung

1. § 862 I 2 BGB

Ein Unterlassungsanspruch könnte sich aus § 862 BGB ergeben. Dazu müsste B die K durch verbotene Eigenmacht in deren (unmittelbaren) Besitz an der Parkplatzfläche gestört haben und es müsste eine Wiederholungsgefahr bestehen.

a. Abstellen des PKW als verbotene Eigenmacht

Der BGH hat in den letzten Jahren wiederholt entschieden, dass derjenige, der sein Fahrzeug auf einem Privatgrundstück abstellt, grundsätzlich verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 I BGB begeht. So stellt er in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2009 fest:

„Mit dem unbefugten Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz des Beklagten beging der Kläger eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 I BGB (siehe nur OLG Karlsruhe Die Justiz 1978, 71; LG Frankfurt a. M. MDR 2003, 388; AG Augsburg DAR 2008, 91; AG Essen DAR 2002, 131; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 858 Rn. 10; MünKo-BGB/Joost, 4. Aufl., § 858 Rn. 5, 11; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 858 Rn. 3; Staudinger/Bund, BGB [2007], § 858 Rn. 49; Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550).“ (BGH, Urt. v. 05.06.2009, Az. V ZR 144/08)

Eine verbotene Eigenmacht liegt nach § 858 I BGB allerdings nur dann vor, wenn die Störung ohne Willen des Besitzers erfolgt. Zu prüfen ist daher, ob K dem Abstellen des PKW auf ihrem Parkplatz zugestimmt hat.

Eine solche Zustimmung könnte darin liegen, dass zwischen K und B ein Mietvertrag zustande gekommen ist, der K dazu verpflichtete, dem B den Gebrauch des Parkplatzes zu überlassen (§ 535 I 1 BGB).

Der BGH begründet den Vertragsschluss unter Rückgriff auf die Grundsätze über eine an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Realofferte, wobei K als Parkplatzbetreiber auf den Zugang der Annahmeerklärung des B als Parkplatznutzer gemäß § 151 I 1 BGB konkludent verzichtet hat:

„…Zwischen der Klägerin und dem Fahrzeugführer [ist] ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande gekommen […], nämlich dadurch, dass dieser das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot der Klägerin durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen hat (§ 145, § 151 BGB). … Bei dem Parken auf einem Parkplatz handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft. Der Betreiber bietet den Parkplatz keinem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit für ein kurzzeitiges Parken an. Der Vertrag kommt in der Weise zustande, dass ein Fahrzeugführer das Fahrzeug abstellt und damit das Angebot annimmt (§ 151 S.1 BGB).“

Allerdings hat der Fahrzeugführer weder das Entgelt (§ 535 II BGB) entrichtet noch den Parkschein sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausgelegt und damit gegen die Vertrags- und Nutzungsbedingungen verstoßen.

Der BGH stellt zunächst dar, dass im Ausgangspunkt nicht jedes vertragswidriges Verhalten eine verbotene Eigenmacht begründe. Vielmehr sei der Vermieter grundsätzlich zur unbedingten Gebrauchsüberlassung verpflichtet, wobei er allerdings nicht darauf eingeht, welche Bedeutung dem Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB in diesem Zusammenhang zukommt:

„Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt allerdings darin zuzustimmen, dass innerhalb eines Vertragsverhältnisses nicht jedes vertragswidrige Verhalten gegenüber dem anderen Vertragspartner eine verbotene Eigenmacht darstellt. Es gelten vielmehr in aller Regel vorrangig die vertraglichen Ansprüche. So verhält sich der Mieter, der den vereinbarten Mietzins nicht zahlt, zwar vertragswidrig; er begeht aber keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 I BGB. Es entspricht auch st. Rspr. des BGH, dass dem Vermieter gegen den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, keine Besitzschutzansprüche aus § 859 I BGB zustehen (vgl. Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 10; Urt. v. 06.07.1977 - VIII ZR 277/75, NJW 1977, 1818, Rn. 24; Urt. v. 01.10.2003 - VIII ZR 326/02, NJW-RR 2004, 493 Rn. 8; vgl. auch Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rn. XIII 25). Bei einem klassischen Mietverhältnis ist die Besitzeinräumung durch den Vermieter unbedingt geschuldet. Sie kann nicht unter den Vorbehalt vertragsgemäßen Verhaltens des Mieters gestellt werden.“

Bei dem zwischen K und V vereinbarten Mietvertrag handelt es sich allerdings nicht um ein „klassisches“ Mietverhältnis. Vielmehr geht es um die kurzzeitige Nutzung eines im Grundsatz jedermann zugänglichen Parkplatzes und damit um ein anonymes Massengeschäft. In einem solchen Fall liege eine besondere Interessenlage der Parteien vor, weswegen der Parkplatzbetreiber seine Zustimmung zur Besitzausübung von der Zahlung des Mietpreises abhängig mache. Nutze der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich an Bedingungen des Parkplatzbetreibers zu halten, fehle dessen Zustimmung und die Besitzausübung stelle sich als verbotene Eigenmacht dar:

„Indem der Parkplatzbetreiber das Parken zulässt, erfüllt er die ihm obliegende vertragliche Hauptpflicht zur Besitzverschaffung (§ 535 S. 1 BGB) und erteilt gleichzeitig die Zustimmung zur (dinglichen) Besitzausübung (§ 854 I BGB). Nur auf diese Weise ist die Abwicklung des Mietvertrags über einen Parkplatz einfach und praktikabel zu handhaben. Deshalb ist auf Seiten des Parkplatzbetreibers ein gewichtiges Interesse gegeben, bereits bei der Besitzübergabe die Zustimmung zur Besitzausübung von der Zahlung eines Mietpreises abhängig zu machen. Das ist für den Nutzer klar erkennbar. Ähnlich wie bei einem nachträglichen Eigentumsvorbehalt ist die Erklärung eines Vorbehalts bei der dinglichen Besitzübergabe zulässig (zum nachträglichen Eigentumsvorbehalt vgl. BGH, Urt. v. 09.07.1975 - VIII ZR 89/74, BGHZ 64, 395, 397; Urt. v. 13.09.2006 - VIII ZR 184/05, NJW 2006, 3488 Rn. 11). Ob es sich dabei um eine Bedingung handelt, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff. BGB) analog anzuwenden sind (Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 858 Rn. 20) oder um eine bloße tatsächliche Voraussetzung, von der die Zustimmung abhängig gemacht wird (so MüKo-BGB/Joost, 6. Aufl., § 858 Rn. 7), ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang.

Von einem solchen Vorbehalt bei der Übergabe des Besitzes an dem Parkplatz ist hier auszugehen. Die Klägerin hat keine generelle Zustimmung dazu erteilt, dass Fahrzeuge geparkt werden. Sie hat die Besitzüberlassung in ihren Vertrags- und Einstellbedingungen von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig gemacht. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich an diese Vertrags- und Einstellbedingungen zu halten, fehlt die Zustimmung der Klägerin, und die Besitzausübung stellt sich als verbotene Eigenmacht dar (§ 858 I BGB).“

b. B als (Zustands-)Störer

Zudem müsste B als Störer anzusehen sein. Der Störerbegriff in § 862 I BGB deckt sich mit demjenigen in § 1004 I BGB, so dass man zwischen einem Handlungs- und Zustandsstörer unterscheiden kann.

B hat das Fahrzeug nicht selbst geführt und auf dem Parkplatz abgestellt, ist also nicht als Verhaltensstörer anzusehen. Möglicherweise ist er als Halter des Fahrzeugs aber als Zustandsstörer anzusehen. Der BGH definiert den Zustandsstörer wie folgt:

„Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach st. Rspr. des BGH vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (st. Rspr. des Senats, Urt. v. 21.09.2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 7; Urt. v. 01.12.2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432 Rn. 14; Urt. v. 30.05.2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 ; Urt. v. 11.06.1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 69 f., jeweils m.w.N).“

Gegen eine solche Zurechnung hat das LG München I im Jahre 2009 angeführt, dass das nicht ordnungsgemäße Parken nicht mittelbar auf den Halter des Fahrzeugs zurückgehe:

„Eine Haftung des Fahrzeughalters als Zustandsstörer kommt nur dann in Betracht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Das setzt voraus, dass er die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mit verursacht hat. Die Beeinträchtigung muss auf dem Zustand der Sache beruhen.

Im Falschparken kann aber keine dem Fahrzeug „innewohnende Schadensanlage“ gesehen werden. Die Gefahr des Falschparkens beruht nicht auf dem Fahrzeug, sondern auf dem Fahrer. Sofern man einen Pkw an eine Person überlässt, die durch einen Führerschein legitimiert ist, ein Fahrzeug zu führen, muss davon ausgegangen werden, dass sich diese Person entsprechend den Verkehrsregeln verhält.“ (LG München I, Urt. v. 13.08.2009, Az. 31 S 11019/09)

Demgegenüber bejaht der BGH die Zustandsstörerhaftung des Fahrzeughalters B:

„(2) Danach war der Beklagte hinsichtlich der durch das parkende Fahrzeug hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes der Klägerin Zustandsstörer. Er beherrscht die Quelle der Störung, da er allein darüber bestimmen kann, wie und von wem sein Fahrzeug genutzt wird. Ihm war die Beeinträchtigung auch zuzurechnen. Da er nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass er sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat. Es ist somit sachgerecht, ihm als Halter die Störung zuzurechnen, die dadurch entsteht, dass das Fahrzeug von dieser Person unberechtigt abgestellt wird (vgl. Lorenz, NJW 2009, 1025, 1026; Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2551; a.A. Woitkewitsch, MDR 2005, 1023, 1026). Daran ändert es nichts, dass das Ausleihen von Fahrzeugen insbesondere an nahe Familienangehörige sozialadäquat ist.

(3) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Zurechnung des Fehlverhaltens des Fahrers nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Parkplatz nicht mit einem Schrankensystem ausgestattet hat. Soweit der Beklagte damit den Vorwurf erheben möchte, die Klägerin habe ihr Geschäftsmodell auf “Schwarzparker” ausgerichtet, um auf der Grundlage ihrer Vertrags- und Einstellbedingungen Forderungen gegen Fahrzeugführer und -halter geltend zu machen, kann er sich damit der Halterhaftung für die Überlassung des Fahrzeugs an einen nicht rechtstreuen Nutzer nicht entziehen.“

c. Wiederholungsgefahr

Ein Unterlassungsanspruch kommt nach § 862 I 2 BGB nur in Betracht, wenn „weitere Störungen zu besorgen sind“. Dahinter verbirgt sich die Voraussetzung einer Wiederholungsgefahr.

Schon im Jahre 2012 hat der BGH entschieden, dass das einmalige unberechtigte Parken die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründe:

„Schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgrundstück des Klägers durch den Beklagten begründet die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (Senat, Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 336; Urt. v. 12.12.2003 – V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036). Durch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung hat der Beklagte die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Dies kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geschehen (BGH, Urt. v. 25.07.2012 – IV ZR 201/10, WM 2012, 1673, 1682; Urt. v. 03.12.2009 – III ZR 73/09, MMR 2010, 173). Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht auch in dem Umstand, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen eine Ermahnung “an alle möglichen Nutzer” ausgesprochen hat, das Fahrzeug künftig nicht auf dem Geschäftsgrundstück des Klägers abzustellen, keinen Umstand, der es rechtfertigen würde, einen Wegfall der Wiederholungsgefahr anzunehmen.“ (BGH, Urt. v. 21.09.2012, V ZR 230/11)

Fraglich ist aber, ob eine Wiederholungsgefahr auch besteht, soweit es darum geht, dass B als Verhaltensstörer in Anspruch genommen wird. K verlangt nämlich ausdrücklich auch, dass B es unterlässt, das Fahrzeug selbst unberechtigt abzustellen. Eine Wiederholungsgefahr kann es begrifflich hier schon nicht geben. Nach allgemeiner Meinung kann der Unterlassungsanspruch des § 862 I 2 BGB (entgegen seinem Wortlaut) auch gegen eine erstmals drohende Störung gerichtet werden. Der BGH bejaht diese Erstbegehungsgefahr, indem er darauf abstellt, dass B sich weigert, den Fahrer zu benennen:

„Die Zurechnung der Besitzstörung durch einen mit dem Halter personenverschiedenen Fahrer beruht darauf, dass diese mittelbar auf den Willen des Halters zurückgeht, indem er das Fahrzeug freiwillig Dritten zur Benutzung überlassen hat. Daran ist bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr anzuknüpfen. Für den Halter selbst, der als bloßer Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, ist zwar eine Wiederholungsgefahr nicht indiziert. Er kann aber unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er - wie hier - auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Dieses Verhalten macht bei wertender Betrachtung künftige Besitzstörungen wahrscheinlich. Das ist für einen Unterlassungsanspruch nach allgemeiner Ansicht ausreichend (vorbeugender Unterlassungsanspruch; Erman/Lorenz, BGB, 14. Aufl., § 862 Rn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 862 Rn. 9; Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 862 Rn. 7; zu § 1004 BGB : Senat, Urt. v. 17.09.2006 - V ZR 230/03, BGHZ 160, 232, 236 m.w.N; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 214).“

2. §§ 823 I, 1004 I 2 BGB analog

Sieht man in dem berechtigten Besitz auch ein sonstiges Recht i. S. v. § 823 I BGB, folgt ein Unterlassungsanspruch auch aus einer analogen Anwendung des § 1004 I 2 BGB (sogenannter quasi-negatorischer Anspruch).

II. Anspruch auf Ersatz der Kosten der Halterermittlung

1. §§ 280 I, II, 286 BGB

„Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs scheidet aus (§ 280 I und II BGB in Verbindung mit § 286 BGB). Der Beklagte befindet sich nicht in Verzug. Es fehlt an einer verzugsbegründenden Mahnung § 286 I BGB). Diese war auch nicht nach § 286 II Nr. 4 ZPO entbehrlich (zum Schuldnerverzug des Kunden beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2011 - VIII ZR 171/10, NJW 2011, 2871 Rn. 12 u. 18 ff.). Die Klägerin macht lediglich einen Anspruch auf Unterlassung einer künftigen Störung geltend. Es ist weder festgestellt, dass der Beklagte das Fahrzeug unberechtigt abgestellt hat, noch dient die Halterabfrage der Beseitigung der Störung.“

2. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 hat der BGH einen Anspruch aus einer echten berechtigten GoA unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer berechtigten außergerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung hergeleitet:

„Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten von 5,65 € für die Halterermittlung bejaht. Diese Aufwendungen waren zur Vorbereitung der an den Beklagten gerichteten Unterlassungsaufforderung erforderlich und sind daher gemäß §§ 683, 677, 670 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 10.05.2012 – I ZR 70/11, GRUR 2012, 759) ersatzfähig.“ (BGH Urt. v. 21.09.2012, Az. V ZR 230/11)

Diese Rechtsprechung gibt der Senat nun ausdrücklich auf:

„aa) Es entspricht nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen eines Halters, als Adressat einer Unterlassungsaufforderung ermittelt zu werden. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von den Fällen der wettbewerblichen Abmahnung ( BGH, Urt. v. 22.01.2009 - I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 11; Urt. v. 21.01.2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8; Urt. v. 18.11.2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 16; Urt. v. 09.11.2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 21). Diese liegt im Interesse des dem Abmahnenden bekannten potentiellen Rechtsverletzers, weil er dadurch Gelegenheit erhält, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Demgegenüber ist den Fällen des unberechtigten Parkens die Person des Halters nicht bekannt. Es kann nicht angenommen werden, dass er ein Interesse daran hat, aus der Anonymität herauszutreten, um auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Anders kann es liegen, wenn sein unbefugt abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt wird (vgl. Senat, Urt. v. 02.12.2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11).

bb) Der entgegenstehende Wille des Beklagten ist auch nicht unbeachtlich, § 679 BGB. Das Erfüllen der Unterlassungspflicht liegt nicht im öffentlichen, sondern im alleinigen Interesse des Parkplatzbetreibers, wenn sich der Parkverstoß auf einem privaten Parkplatz ereignet, selbst wenn dieser für die Allgemeinheit eröffnet ist.“

3. §§ 677, 684 S. 1, 818 I BGB

B hat durch die Halteranfrage nichts erlangt, ist also nicht bereichert, so dass ein Anspruch aus einer echten unberechtigten GoA ausscheidet.

4. §§ 823 II, 858 BGB

Ein Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 858 I BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar ist § 858 I BGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB (Senat, Urt. v. 05.06.2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 15 ; BGH, Urt. v. 07.051991 - VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 313 ; Urt. v. 21.01.1981 - VIII ZR 41/80 , NJW 1981, 865, 866; Senat, Urt. v. 07.03.1956 - V ZR 106/54, BGHZ 20, 169, 171 ). Der Schadensersatzanspruch setzt aber ein Verschulden voraus [§ 823 II 2 BGB], an dem es hier fehlt. Es ist nicht festgestellt oder aus den Umständen ersichtlich, dass es der Beklagte war, der das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt hat, oder dass die verbotene Eigenmacht durch den Fahrzeugführer für ihn konkret vorhersehbar war.“

C. Fazit

Eine wunderbare Entscheidung, die den in den letzten Jahren hochrelevanten „Falschparker-Fällen“ im Zivilrecht eine weitere Abwandlung hinzufügt und noch dazu die bisherige Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit der Halterermittlungskosten aufgibt.

Für Referendare ist die Entscheidung auch deswegen lesenswert, weil sie lehrreiche Ausführungen zur Bestimmtheit i.S.v. § 253 II Nr. 2 ZPO eines Unterlassungsanspruchs enthält (zur Problematik der hinreichenden Bestimmtheit bei Herausgabeanträgen siehe jüngst die Entscheidung zu den „Tonbändern des Helmut Kohl“).