A. Sachverhalt
K, der 16 Jahre lang Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland war, und B, ein bekannter Journalist, schlossen im Jahre 1999 jeweils selbständige Verträge mit einem Verlag. Gegenstand dieser Verträge war die Erstellung der Memoiren des K, für den B als „Ghostwriter” tätig werden sollte.
Die Verträge waren inhaltlich aufeinander abgestimmt und enthielten größtenteils wortgleiche Formulierungen. Nach dem Inhalt der Verträge stand B gegen ein vom Verlag zu zahlendes Entgelt dem K für eine Zusammenarbeit bis zur Fertigstellung des Manuskripts zur Verfügung; er übernahm persönlich die schriftliche Abfassung des Manuskripts nach den Vorgaben und Angaben des K. K sollte Autor des Werks und Eigentümer des Manuskripts sein, in das er schon in der Phase seiner Entstehung jederzeit Einsicht nehmen und durch Weisungen an B inhaltlich eingreifen konnte. K sollte B Einblick in die für die Memoiren relevanten Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit waren nach den Verlagsverträgen direkt zwischen den Parteien zu „besprechen”. K war berechtigt, die Zusammenarbeit mit B jederzeit zu beenden und einvernehmlich mit dem Verlag einen Ersatz für ihn zu bestimmen.
Zur Vorbereitung des Manuskripts fanden nach Absprache der Parteien im Wohnhaus des K lange Gespräche statt, die mit einem von B zur Verfügung gestellten Tonbandgerät aufgenommen wurden. Auf diese Weise wurden in den Jahren 2001 und 2002 auf zahlreichen Tonbändern, die B erwarb und jeweils mitbrachte, an über 100 Tagen während 630 Stunden die Fragen und Stichworte des B sowie die Ausführungen des K hierzu aufgezeichnet. K sprach dabei ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die Zeit, in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch über seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder, die K persönlich zu keinem Zeitpunkt in den Händen hatte, nahm B zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause.
In der Folgezeit kam es zum Zerwürfnis der Parteien, weswegen K die Zusammenarbeit mit dem Beklagten aufkündigte. B wurde daraufhin von dem Verlag finanziell abgefunden. Einer Aufforderung des Klägers, ihm alle Aufzeichnungen und sämtliche Interviews und Gespräche mit ihm herauszugeben, leistete der Beklagte nicht Folge.
K verlangt von B die Herausgabe der in den Jahren 2001 und 2002 besprochenen Tonbänder, auf denen die Stimme des K zu hören ist. Zu Recht?
B. Die Entscheidung des BGH (Urteil vom 10.7.2015, Az. V ZR 206/14)
**I.**Anspruch aus §§ 667, 328 BGB
Denkbar wäre zunächst, aus den zwischen K und B jeweils mit dem Verlag geschlossenen (Verlags-)Verträgen einen Anspruch zugunsten Dritter nach § 328 I BGB herzuleiten.
Das wäre nach Ansicht des BGH grundsätzlich möglich, scheidet hier aber aus, weil es keinerlei Anhaltspunkte für einen solchen Parteiwillen in den Verlagsverträgen gibt. Die Einzelheiten waren vielmehr ausdrücklich einer „Besprechung“ zwischen K und B vorbehalten:
„aa) In diesen [Verlags-]Verträgen ist allerdings die Grundverpflichtung des Klägers vorgesehen, dem Beklagten Material für die Anfertigung des Manuskripts zugänglich zu machen und ihm mindestens 200 Stunden für Gespräche zur Verfügung zu stehen. Es wäre auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dem Verlagsvertrag des Beklagten einen eigenen Anspruch des Klägers als Drittberechtigtem im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB auf Herausgabe des dem Beklagten zugänglich gemachten Materials und der Aufzeichnungen über die Gespräche zu entnehmen. Dem stünde entgegen der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht auch nicht die Aufhebung dieses Verlagsvertrags entgegen. Eine Drittberechtigung des Klägers könnte nach § 328 Abs. 2 BGB auch so ausgestaltet sein, dass sie nur mit seiner Zustimmung aufgehoben werden kann.
bb) Aus den Verlagsverträgen der Parteien ergibt sich jedoch deshalb kein Herausgabeanspruch des Klägers, weil ein solcher Anspruch darin erkennbar nicht geregelt werden sollte. Die Parteien haben sich in ihren Verträgen mit dem Verlag auf die Regelung der grundsätzlichen Verpflichtung des Klägers beschränkt, dem Beklagten Material zugänglich zu machen und zu Gesprächen zu Verfügung zu stehen, und dem Kläger dabei ein Bestimmungsrecht eingeräumt. Alles Weitere haben sie ausdrücklich einer “direkten Besprechung” der Parteien untereinander vorbehalten.“
**II.**Anspruch aus §§ 311 I, 667 BGB
Möglicherweise ergibt sich ein unmittelbarer Anspruch aus einem vertraglichen Verhältnis zwischen K und B, auf das auch § 667 BGB Anwendung findet. Voraussetzung dazu wäre, dass die Parteien sich rechtlich binden wollen (dazu unter 1.), auf die Vereinbarung § 667 BGB Anwendung findet (dazu unter 2.) und die Voraussetzungen des § 667 BGB (dazu unter 3.) erfüllt sind.
**1.**Vertrag oder Gefälligkeit
K und B haben die ihrer “Besprechung” vorbehaltenen Modalitäten der Ausstattung des B mit dem zur Erstellung des Manuskripts erforderlichen Material nicht in einem schriftlichen Vertrag fixiert. Möglicherweise haben sie sich aber rein tatsächlich darüber verständigt, indem K dem B Unterlagen zugänglich gemacht und für lange Gespräche zur Verfügung gestanden hat. Es kommt dabei darauf an, ob es sich dabei um Absprachen im außerrechtlichen, rein gesellschaftlichen Bereich, eine bloße Gefälligkeit oder um eine rechtlich verbindliche Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit gehandelt hat.
Bekanntlich kommt bei der Frage der Abgrenzung zwischen Vertrag und Gefälligkeit auf den Rechtsbindungswillen der Parteien an, der in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Schon im Jahre 1956 hat der BGH in einer berühmten Entscheidung zur Frage der Abgrenzung von Gefälligkeit und Vertrag Stellung genommen und ausgeführt:
„Eine erwiesene Gefälligkeit hat nur dann rechtsgeschäftlichen Charakter, wenn der Leistende den Willen hat, daß seinem Handeln rechtliche Geltung zukommen solle (Stoll, Vertrag und Unrecht, 2. Aufl § 10 II 3: Rechtsfolgewille), wenn er also eine Rechtsbindung herbeiführen will (RGZ 157, 228 [233]; Palandt BGB 15. Aufl § 662 Anm 4 a) und der Empfänger die Leistung in diesem Sinn entgegengenommen hat. Fehlt es hieran, sei es, daß nach der Art der Gefälligkeit oder den Umständen, unter denen sie erwiesen wurde, ein Bindungswille nicht angenommen werden kann, oder, daß dieser ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen wurde, so scheidet eine Würdigung unter rechtsgeschäftlichen Gesichtspunkten aus. Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte. Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt (RG JW 1915, 19).
Die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, insbesondere für den Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird, und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien können die Gefälligkeit über den Bereich rein tatsächlicher Vorgänge hinausheben und sind daher für die Beurteilung der Frage des Bindungswillens und der Natur des etwa in Betracht kommenden Rechtsgeschäftes heranzuziehen. Gefälligkeiten des täglichen Lebens werden sich regelmäßig außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereiches halten. Das gleiche gilt für Gefälligkeiten, die im rein gesellschaftlichen Verkehr wurzeln (RGZ 128, 39 [42]). Der Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (RG LZ 1923, 275; RGZ 151, 203 [208]; RG Recht 1923 Nr 508; Erman BGB Einleitung 11b vor § 241). Die Auskunft, die im Rahmen einer Geschäftsverbindung erteilt wird, muß daher auf rechtlich verpflichtender Gewissenhaftigkeit beruhen (RGZ 139, 103 [105]; 162, 129 [154]). Hat der Leistende selbst ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der dem Begünstigten gewährten Hilfe, so wird dies in der Regel für seinen Rechtsbindungswillen sprechen (RGZ 65, 17 [19]; Planck BGB 4. Aufl § 662 Anm 2; es kann daher fraglich sein, bedarf aber hier keiner näheren Prüfung, ob der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 165, 309 [313] zugestimmt werden kann). Die Haftung gründet sich in derartigen Fällen - ähnlich wie bei Vertragsverhandlungen - regelmäßig auf die Verletzung einer durch Anknüpfung rechtsgeschäftlicher Beziehungen entstandene Sorgfaltspflicht oder eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses (RGZ 162, 129 [156]).“ (BGHZ 21, 102)
Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass B und K mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben. Maßgeblich sei dabei das erkennbare Interesse des K an einer – auch rechtlich durchsetzbaren – Wahrung der Vertraulichkeit:
„Danach haben die Parteien miteinander hier nicht nur eine informelle Absprache getroffen, sondern einen rechtlich verbindlichen Vertrag über ihre Zusammenarbeit bei der Materialsammlung geschlossen.
(a) Die Regelung dieser Zusammenarbeit war in den Verlagsverträgen der Parteien mit dem Verlag offen gelassen und einer “Besprechung” der Parteien vorbehalten worden. Hierbei handelt es sich aber nicht, worauf die Verwendung des Begriffs “besprechen” in den Verträgen auf den ersten Blick hindeuten mag, um einen unbedeutenden Nebenpunkt wie die Absprache eines Termins. Es ging vielmehr um die Einzelheiten der für das Gelingen des Gesamtprojekts und der Verträge der Parteien mit dem Verlag entscheidenden Ausstattung des Beklagten mit dem erforderlichen Material im weitesten Sinne.
(b) Gegenstand der “Besprechung” sollten mithin vertrauliche Unterlagen wie Handakten, Briefverkehr, Redemanuskripte und andere Dokumente aus der Zeit der politischen Tätigkeit des Klägers sein, die dieser dem Beklagten zugänglich machen sollte. Darunter befanden sich auch zahlreiche Quellen, die der Öffentlichkeit auf Grund der dreißigjährigen Sperrfrist für Archive noch für längere Zeit nicht zugänglich sein werden und dem Kläger zweckgebunden für seine Memoiren zur Verfügung gestellt wurden, etwa auch Auszüge aus der “Stasi-Akte” des Klägers. In den vorgesehenen Gesprächen sollte der Kläger dem Beklagten seine persönlichen Erinnerungen, Informationen, Einschätzungen und unter Umstände auch Gefühle preisgeben. In welchem Umfang er sich dem Beklagten öffnete, konnte er zwar im Grundsatz selbst bestimmen. Er durfte sich aber letztlich nicht zu sehr beschränken, weil die Memoiren dann nicht gelingen konnten. Er war deshalb darauf angewiesen, dass er nicht nur Herr über das überlassene Material, sondern auch Herr über seine aufgezeichneten Äußerungen blieb. Das setzt neben dem persönlichen Vertrauensverhältnis eine rechtlich verbindliche Vereinbarung voraus, die ihm die zur Durchsetzung der Vertraulichkeit erforderlichen Ansprüche verschaffte und die die Parteien nach den Verlagsverträgen auch miteinander treffen sollten.“
2. Anwendbarkeit des § 667 BGB
Die durch die Parteien zur Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit jedenfalls konkludent getroffene Vereinbarung stellt sich als eine nach § 311 I BGB zulässige Vereinbarung eigener Art dar, die keinen der gesetzlich geregelten Vertragstypen voll abbildet. Auf eine solche Vereinbarung sind aber, soweit möglich, die Regelungen für den gesetzlichen Vertragstyp anzuwenden, dem sie am nächsten kommt. Das ist nach Auffassung des BGH das Auftragsverhältnis, weil dem B nach den Vereinbarungen der Parteien eine nur dienende Rolle bei der Erstellung des Manuskripts zukommen sollte:
„(1) Der Beklagte hatte allerdings nach den Verlagsverträgen das Manuskript der Memoiren des Klägers persönlich zu erstellen. Diese Aufgabe ist intellektuell anspruchsvoll und erfordert eine Einarbeitung des Beklagten in die Thematik. Auch bei den Gesprächen beschränkte sich seine Rolle nicht darauf, das Tonband nach Weisung des Klägers an- oder auszuschalten. Sie erforderte ein Gesprächskonzept, mit dem die Erinnerung des Klägers und sein Wissen gewissermaßen “erschlossen” werden konnten.
(2) Das bedeutet aber nicht, dass der Beklagte an den Memoiren des Klägers als gleichberechtigter Autor mitwirken sollte wie das etwa bei einem gemeinsamen Buch mehrerer Autoren der Fall ist. Mit dem Abschluss seines Verlagsvertrags hat er – dem Sujet des Werks geschuldet – eine trotz ihres intellektuellen Anspruchs dienende Rolle übernommen. Autor sollte allein der Kläger sein. Er hatte das Recht, schon in der Entstehungsphase des Werks jederzeit in das Manuskript einzugreifen und der weiteren Arbeit des Beklagten die Richtung zu geben, die er für richtig hielt. Das Manuskript selbst sollte schließlich ihm und nicht dem Beklagten gehören.
(3) Die dienende Rolle des Beklagten tritt bei der Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Materialsammlung noch deutlicher zutage. Nach den Verlagsverträgen entscheidet allein der Kläger darüber, welches Material er in welchem Umfang preisgibt. Die für das Gelingen des Werks erforderliche großzügige Preisgabe von “Material” konnte der Beklagte von dem Kläger aber, wie bereits ausgeführt, nur erwarten, wenn dieser Herr auch über seine Erinnerungen und Gedanken blieb. Voraussetzung dafür war, dass sich der Beklagte bei der Sammlung des Materials in den Dienst des Klägers stellte und, dieser Rolle entsprechend, das gesammelte Material für den Kläger zu treuen Händen verwaltete. Diese Rollenverteilung ist aber das typische Merkmal eines Auftragsverhältnisses (vgl. Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 662 Rn. 2; Erman/Berger, BGB, 14. Aufl., § 662 Rn. 3), dessen Regeln deshalb auf die Vereinbarung der Parteien über die Zusammenarbeit bei der Sammlung des Materials anzuwenden sind.“
**3.**Voraussetzungen des § 667 BGB
Nach § 667 Alt. 1 BGB hat B dem K unter anderem alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten hat. Zur Ausführung des Auftrags erhalten ist alles, was dem Beauftragten zum Zwecke der Geschäftsbesorgung zur Verfügung gestellt worden ist.
Danach hat B dem K nach Auffassung des BGH alle Tonbänder herauszugeben, auf denen die mit dem Kläger geführten Gespräche aufgezeichnet sind:
„Diese Tondokumente gehören zu den zentralen Teilen des Materials, das der Kläger dem Beklagten zur Verwendung für die Erstellung des Manuskripts der Memoiren zugänglich machen sollte. Dass sie als solche keine körperlichen Gegenstände sind, ist – wie bei den erwähnten elektronischen Datenbeständen – ohne Bedeutung. Dass es sich bei den Äußerungen des Klägers nicht um Monologe, sondern um Antworten auf Fragen des Beklagten oder Stellungnahmen zu Stichworten handelt, die dieser dem Kläger gegeben hat, steht der Herausgabepflicht schon deshalb nicht entgegen, weil diese Form, die Informationen abzurufen und festzuhalten, Teil der Absprache der Parteien war. Ohne Bedeutung ist schließlich, dass die Gedanken und Erinnerungen des Klägers auf Tonbändern aufgenommen worden sind, die möglicherweise dem Beklagten gehören. Setzt ein Beauftragter zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel – wie Papier, Notizblöcke, Karteikarten oder Aktenordner, aber eben auch Tonbänder – ein, muss er – gegebenenfalls gegen Erstattung seiner Aufwendungen (§ 670 BGB) – auch das Eigentum daran an den Auftraggeber übertragen, wenn diesem der alleinige Zugriff auf das Erlangte wie hier anders nicht verschafft werden kann.“
4. Ergebnis
K steht ein Anspruch auf Herausgabe der Tonbänder aus §§ 311 I, 667 BGB zu.
III. Anspruch aus § 985 BGB
Möglicherweise ergibt sich ein Anspruch aus § 985 BGB. Dann müsste K Eigentümer der Tonbänder sein.
Ursprünglich standen die Tonbänder im Eigentum des B, der sie erwarb und zu jedem Treffen mitbrachte. Für einen rechtsgeschäftlichen Erwerb der Bänder durch Übereignung (§§ 929 ff. BGB) von B an K gibt es keine Anhaltspunkte, insbesondere hatte K die Bänder niemals in seinen Händen.
Denkbar ist daher allenfalls ein gesetzlicher Erwerb. Grundlage könnte dafür § 950 I BGB sein.
Nach § 950 I 1 BGB erwirbt derjenige, der durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum an dieser Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt gemäß § 950 I 2 BGB auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche. Durch Bespielen bzw. Besprechen der (unbespielten) Tonbänder müsste also eine neue bewegliche Sache hergestellt worden sein.
Ob durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue Sache hergestellt wird, bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Eine neue Sache im Sinne von § 950 I BGB liegt dann vor, wenn sie eine eigenständige, gegenüber den einzelnen verarbeiteten Sachen weitergehende Funktion erfüllt. Hat sich durch die Verarbeitung der wesentliche wirtschaftliche Verwendungszweck geändert und hat der Ausgangsstoff nach der Verkehrsauffassung durch die vorgenommenen Handlungen eine Wesensänderung erfahren, spricht dies für das Entstehen einer neuen Sache. Entscheidend ist, dass zwischen Ausgangsstoff und Verarbeitungsprodukt keine Identität mehr besteht. In diesem Zusammenhang ist ein wesentliches Indiz für das Entstehen einer neuen Sache, wenn das Ergebnis der Verarbeitung im allgemeinen Sprachgebrauch mit einem anderen Begriff bezeichnet wird als der verarbeitete Stoff. Weitere Anhaltspunkte können erhebliche Veränderungen der Sachsubstanz, die Dauerhaftigkeit der Veränderung oder ein neues äußeres Erscheinungsbild sein.
Zunächst stellt der BGH dar, dass die Frage, ob das Speichern von Daten auf einem Datenträger – und insbesondere wie hier das Bespielen eines Tonbandes – als Herstellung einer neuen Sache anzusehen ist, in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet wird:
„aa) Teilweise wird in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung angenommen, das Aufspielen eines Programms auf eine für Firmenzwecke bestimmte Diskette oder auf einen Rechner stellten Verarbeitungsvorgänge im Sinne des § 950 BGB dar (OLG Karlsruhe, CR 1987, 19, 20; LAG Chemnitz, CR 2008, 553). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass durch das Bespielen von Tonbändern zumindest wenn die Aufzeichnungen für eine längerfristige Nutzung bestimmt sind – im Wege der Verarbeitung neue Sachen hergestellt werden.
bb) Demgegenüber wird in der Literatur ganz überwiegend die Aufzeichnung auf einen Ton- oder Datenträger, jedenfalls wenn die Aufnahme ohne weiteres löschbar oder übertragbar ist, nicht als Herstellung einer neuen Sache angesehen (Bamberger/Roth/Kindl, BGB, 3. Aufl., § 950 Rn. 5 aE; MüKoBGB/Füller, 6. Aufl., § 950 Rn. 10; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 950 Rn. 3; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 950 Rn. 10; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 950 Rn. 8; Staudinger/Wiegand, BGB [2011], § 950 Rn. 9 aE; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 53 II 2 Rn. 7; Kolb, GRUR-RR 2014, 423, 424).
cc) Nach einer differenzierenden Auffassung soll allerdings dann von einer Verarbeitung ausgegangen werden, wenn die Datenträger durch den Speichervorgang nicht nur eine neue Funktion und Bezeichnung erhalten, sondern wie im Falle von zum Verkauf bestimmten Musik-CDs oder Video- Kaufkassetten – erst ihre eigene wirtschaftliche Bedeutung erlangen (jurisPK- BGB/Vieweg, 7. Aufl., § 950 Rn. 15).“
Das OLG Köln als Berufungsgericht hatte angenommen, dass durch den Aufzeichnungsvorgang eine neue Sache hergestellt worden sei, weil die besprochenen Tonbänder als historische Dokumente anzusehen seien:
„Durch den Aufzeichnungsvorgang werden die Tonbänder physisch verändert; wertungsmäßig ist der Vorgang mit dem in § 950 BGB ausdrücklich genannten “Beschreiben” vergleichbar. Der Umstand, dass eine Verarbeitung wieder rückgängig gemacht werden kann (beispielsweise beim Zusammenbau einer Maschine, die wieder in ihre Einzelteile zerlegt werden kann, oder beim Ausradieren einer künstlerischen Bleistiftzeichnung), steht grundsätzlich der Annahme der Herstellung einer neuen Sache nicht entgegen. Jedenfalls dann, wenn die Aufzeichnungen für eine längerfristige Nutzung bestimmt sind, liegt nach der - maßgeblichen - Verkehrsanschauung eine “neue Sache” vor. Für den gewerblichen Vertrieb bestimmte Musikkassetten oder Videobänder, ebenso auch Disketten mit Computerprogrammen, stellten daher gegenüber den unbeschriebenen Datenträgern eine neue Sache dar, auch wenn die beschriebenen Datenträger gelöscht und einer anderen Verwendung zugeführt werden konnten (Vieweg, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 950 BGB Rn. 15). Daher sind jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Tonaufzeichnungen nicht nur als flüchtige Hilfsmittel, sondern nach der übereinstimmenden Bewertung beider Parteien als historische Dokumente anzusehen sind, die besprochenen Tonbänder im Sinn des § 950 BGB neue Sachen, die durch Verarbeitung hergestellt worden sind.“ (OLG Köln, Urteil vom 1.8.2014, Az. 6 U 20/14)
Der BGH tritt dem entgegen. Durch die Tonaufzeichnung sei keine neue Sache hergestellt worden. Das sei bei Speichermedien erst dann der Fall, wenn sich durch die Aufzeichnung die typische Funktion des Mediums ändere. Eine solche Änderung ihrer typischen Funktion haben die Tonbänder durch das Besprechen aber nicht erfahren:
„Ein Tonband erfährt durch das Aufnehmen von Tondokumenten als solches keine substantielle Veränderung. Die Aufnahme führt zwar dazu, dass sich die Magnetschicht des Tonbands physikalisch verändert. Diese Veränderung ist aber Voraussetzung und Kernstück seiner bestimmungsgemäßen Benutzung. Ohne seine veränderbare Magnetbeschichtung und die Veränderung dieser Magnetschicht beim Aufnehmen könnte ein Tonband nicht als Speichermedium für Tondokumente verwendet werden. Es wäre ein funktionsloses Kunststoffband. Für seine Funktion als Speichermedium ist es typisch, dass es sowohl zum einmaligen Aufnehmen von Tondokumenten als auch zum wiederholten Aufnehmen und Löschen verschiedener Tondokumente verwendet werden kann. Zu einer anderen Sache kann ein Tonband – ebenso wie ein CD- Rohling – durch das Aufnehmen oder Speichern von Tondokumenten deshalb nur werden, wenn es dadurch seine typische Funktion verändert. Das wäre etwa dann der Fall, wenn eine unbespielte Musikkassette in einem Musikverlag mit Musiktiteln oder einem Hörbuch bespielt wird, die in dieser Form vertrieben werden sollen. Dann wird, darin ist dem Berufungsgericht Recht zu geben, aus einem Speichermedium ein Instrument zum Vertrieb der Musiktitel oder des Hörbuchs. Eine solche Veränderung haben die Tonbänder durch die Aufnahme der Gespräche zwischen den Parteien aber gerade nicht erfahren. Sie sind während dieser Gespräche angefertigt worden, damit die Parteien für die Herstellung der Memoiren des Klägers die Gespräche noch einmal anhören können. Die Tonbänder sind damit als Speichermedium eingesetzt worden und dienen diesem Zweck weiterhin.“
Auch die historische Bedeutung oder der wirtschaftliche Wert der besprochenen Tonbänder ändere daran nichts, weil sich die Bedeutung und Wert nur nach dem Inhalt, nicht aber den Tonbändern selbst bemesse:
„bb) Sie sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht dadurch verändert und Eigentum des Klägers geworden, dass die auf ihnen aufgenommenen Gespräche des Beklagten mit ihm von großer historischer Bedeutung sind und die Bänder deshalb weder gelöscht noch mit anderen Inhalten überschrieben werden sollen. Auch das einmalige Bespielen eines Tonbands mit Tondokumenten, die – etwa zur persönlichen Erinnerung – dauernd aufbewahrt und erhalten werden sollen, gehört, wie ausgeführt, zum gewöhnlichen Funktionsumfang und Zweck eines Tonbands. Ob Tondokumente nur vorübergehend oder dauernd gespeichert werden sollen, hängt nicht von der besonderen Eigenart oder von einer Veränderung des Tonbands durch die Aufnahme ab, sondern von den aufgenommenen Inhalten. Ihre Bedeutung und Einmaligkeit zeichnen nur die Inhalte, aber nicht die Tonbänder als Speichermedien aus und besagen über die eigentumsrechtliche Zuordnung des Speichermediums nichts. Die Berechtigung an den Inhalten folgt anderen Regeln als das Eigentum an den Speichermedien. Ihre Anwendung muss nicht zu denselben Ergebnissen führen (vgl. MüKoBGB/Füller, 6. Aufl., § 950 Rn. 4). Auch das Urheberrecht gewährt dem Werkschöpfer nur Ausschließlichkeitsrechte am (immateriellen) geistigen Eigentum, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an den einzelnen Werkstücken (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1951 – I ZR 93/51, NJW 1952, 661, 662 und vom 27. September 1990 – I ZR 244/88, BGHZ 112, 243, 247). Der an den Inhalten Berechtigte kann zwar auch Eigentümer des Tonbands sein, auf dem sie gespeichert sind, etwa wenn er es käuflich erworben hat. Notwendig ist das aber nicht. Entschließt er sich etwa dazu, dieselben Inhalte nicht auf einem eigenen Tonband zu speichern, sondern beispielsweise auf einem über das Internet zugänglichen Speicherplatz in einem entfernten Rechenzentrum (sog. Cloud), bleibt er weiterhin alleiniger Berechtigter der gespeicherten Inhalte. Er wird dadurch indessen weder rechtsgeschäftlich noch kraft Gesetzes Miteigentümer der Speichermedien in der Computeranlage des Dienstleisters, der ihm darauf den Speicherplatz eingeräumt hat. Diese Anlage verändert durch die bestimmungsgemäße Benutzung als virtueller Speicher weder ihre Substanz noch ihre Funktion. Ebenso läge es, wenn der Beklagte die Gespräche mit dem Kläger statt in analoger Form auf einem Tonband in digitaler Form auf seinem Notebook oder Smartphone gespeichert hätte. Auch dann stünden dem Kläger zwar die Rechte an den Inhalten, aber nicht das Eigentum an dem Notebook oder Smartphone des Beklagten zu.
cc) An der eigentumsrechtlichen Zuordnung der Tonbänder ändert es schließlich nichts, dass sie (wirtschaftlich) wertvoll sind, weil ihr Besitz den Zugang zu den auf ihnen aufgenommenen Inhalten bietet. Auch dieser Umstand ist nicht der besonderen Eigenart der Tonbänder oder ihrer Veränderung oder Umbildung durch die Aufnahme geschuldet.“
Durch die Aufzeichnung ist damit keine neue Sache hergestellt worden, K hat damit kein Eigentum gemäß § 950 I BGB erlangt.
C, Fazit
Es kommt nicht allzu häufig vor, dass der BGH eine Entscheidung zu § 950 BGB trifft, die noch zudem in die amtliche Sammlung BGHZ aufgenommen werden soll. Zudem berührt der Fall interessante Fragen der Rechtsgeschäftslehre (Rechtsbindungswille?) und des Schuldrechts (Anwendbarkeit des § 667 BGB?). Schließlich handelt sich um den sehr öffentlichkeitswirksamen Fall eines Altkanzlers (Helmut Kohl) und dessen „politisches Vermächtnis“. Es dürfte daher nur eine Frage der Zeit sein, bis diese Entscheidung in Prüfungsaufgaben einfließt.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist die Entscheidung für Referendare interessant, weil sie lehrreiche Ausführungen zur hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags nach § 253 II Nr. 2 ZPO enthält.
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