Examensreport: ZR III 1. Examen Juli 2015 in Niedersachsen (u.a.)

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

1. Frage:

M und seine Frau F betreiben in Celle eine Gaststätte mit dem ursprünglichen Gründer V in der Form einer OHG. M und F sind laut Gesellschaftsvertrag Vertreter und Geschäftsführer der OHG. V ist von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen. So ist dies auch im Handelsregister eingetragen.
M hat einen Flachbildschirm für 2000 Euro günstig als Restposten erworben, grds. um diesen selbst im Internet zu verkaufen. Nachdem ihm dies aber nicht lukrativ genug war und ihn Stammgäste drauf angesprochen haben, dass ein moderner Flachbildschirm fehle („heute ein Muss für derartige Lokale „) entschließt sich M den Bildschirm an die OHG zu verkaufen. Dafür ermächtigt er seine Frau den Bildschirm für die OHG zu erwerben und schließt mir ihr einen entsprechenden Kaufvertrag. V ist dagegen und meint M stehe die Begleichung des Kaufpreises aus dem Gesellschaftsvermögen nicht zu.
Anspruch des M auf Kaufpreiszahlung für Bildschirm über 2000 Euro gegen V-OHG?

Frage 2:

G, X, Y und M wollen die Meisterschaftsfeier des FC Bayern besuchen. Sie haben aber kein Auto bzw. wollen ihres nicht zur Verfügung stellen und fassen folgenden Plan: Sie fahren mit dem Zug von Celle nach Hannover und leihen sich dort einen Pkw. X und Y teilen sich die Kosten für die Autoleihe. M steuert Getränke bei und trägt die Kosten der Zugfahrt. Der erst 18-jährige G, der keinen Alkohol trinken soll, soll die gesamte Autofahrt übernehmen, aber sonst zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet sein.
G hat gerade erst seinen Führerschein erworben und verfügt noch über sehr wenig Fahrerfahrung, was die anderen auch wissen.
G mietet in seinem Namen in Hannover den Pkw, die anderen bleiben dabei mit den Getränkekisten zurück.
Nach der Meisterfeier wollen die Beteiligten in einem Waldstück nächtigen und beschließen um 1:00 Uhr in der Nacht, dass G sie in ein Waldstück fahren solle. Geleitet von einem Navigationssystem fährt er wie geheißen aus der Stadt. Nach einer Ausfahrt wird er in einer Kurve von einem Fernlichtscheinwerfer geblendet, verliert die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallt gegen eine Leitplanke. Dabei wird die Designer-Brille des M unreparierbar zerstört. Diese hatte einen Wert von 1.200 Euro.
Ein Gutachter stellt fest, dass der Unfall auf einem Fahrfehler des G beruhe, der für Fahranfänger typisch sei, aber auch einem erfahrenen Fahrer leicht hätte unterlaufen können.

M verlangt von G 1.200 Euro Schadenersatz für die Brille. Zu Recht?

Ansprüche aus StVG und gegen Versicherer sind nicht zu prüfen.

Unverbindliche Lösungsskizze

Frage 1:

M gegen die OHG auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 2.000 Euro aus Kaufvertrag, § 433 II BGB

I. Anspruch entstanden

  • Voraussetzung: Gesellschaftsverbindlichkeit
  1. Gesellschaft

Hier: (Außen-)wirksame OHG

  1. Verbindlichkeit

a) Einigung

aa) Eigene Willenserklärung der F (+)

bb) Im fremden Namen

Hier: Im Namen der OHG

cc) Im Rahmen der Vertretungsmacht

(1) Vertretungsmacht

-Grundsatz: Einzelvertretungsmacht der Gesellschafter, sofern nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen, § 125 I HGB

  • Ausnahme: Gesamtvertretung, § 125 II 1 HGB

Hier: V von Vertretung ausgeschlossen; M und F haben (wohl) Gesamtvertretungsmacht (SV nicht eindeutig)

  • Aber: M hat seinerseits der F Vollmacht erteilt, ihn bei der Ausübung der Gesamtvertretung der OHG zu vertreten, §§ 164 ff. BGB

  • Also: (+)

(2) Im Rahmen

(a) Rechtsgeschäftliche Einschränkungen

(-); Arg.: Entgegenstehender Wille des V unbeachtlich, vgl. auch § 126 II HGB 

(b) Gesetzliche Einschränkungen

  • Verbot des Insichgeschäfts, § 181 BGB

(aa) Verstoß gegen das Verbot der Doppelvertretung (-)

(bb) Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens

(-); aber eventuell Umgehung durch Bevollmächtigung der F. Ohne Bevollmächtigung der F wäre der M als Verkäufer und – zumindest auch – als Vertreter der OHG tätig gewesen. Sinn und Zweck des § 181 BGB ist es eigentlich, Interessenkollisionen bei Personenidentität zu vermeiden. Hier: Evtl. Benachteiligung der vertretenen OHG und damit des V. Aber: V ohnehin von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen.

Also: (-)

(c) Ergebnis: (+)

dd) Kein Ausschluss der Stellvertretung

(1) Kollusion, § 138 BGB (-)

(2) Sich aufdrängender Missbrauch, § 242 BGB (-)

ee) Ergebnis: (+)

b) Wirksamkeit (+)

c) Ergebnis: (+)

II. Anspruch nicht erloschen (+)

III. Anspruch durchsetzbar (+)

IV. Ergebnis: (+) 

Frage 2: M gegen G auf Schadensersatz i.H.v. 1.200 Euro

A. § 280 I BGB

I. Schuldverhältnis

  1. Einigung
  • Mehrere Personen (+)

  • Gemeinsamer Zweck, insbesondere Erbringung von Beiträgen (+)

  • Kein kaufmännischer Zweck (+)

  • Keine bloße Gefälligkeit; Arg.: wirtschaftliche Bedeutung, Haftungsrisiko

  1. Wirksamkeit (+)

II. Pflichtverletzung, § 241 II BGB

Hier: Verletzung der Pflicht, anlässlich der Vertragsdurchführung niemandes Eigentum zu beeinträchtigen.

III. Vertretenmüssen

  • Grundsatz: Haftung für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, § 276 BGB

  • Ausnahme: Haftung nur für eigenübliche Sorgfalt, § 277 BGB (diligentia quam in suis), also nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

  1. § 708 BGB

Problem: Anwendbarkeit im Straßenverkehr

  • aA: (+); Arg.: Wortlaut enthält keine Einschränkung

  • hM: (-); Arg.: Kein Raum für Haftungsbeschränkungen im Straßenverkehr, § 1 StVO

  1. Konkludente Vereinbarung über Haftungsbeschränkung bzw. ergänzende Vertragsauslegung
  • Voraussetzung: Besondere Umstände/Anhaltspunkte

Hier: G bekanntermaßen Fahranfänger wohl besonderer Umstand

  1. Beobachtung der eigenüblichen Sorgfalt im konkreten Fall

Hier: G hat sich wie immer Verhalten; außerdem wohl nur einfache Fahrlässigkeit.

IV. Ergebnis: (+)

B. § 823 I BGB

I. Rechtsgutsverletzung

Hier: Eigentum

II. Verletzungsverhalten (+)

III. Zurechnung (+)

IV. Rechtswidrigkeit (+)

V. Verschulden

(-); Arg.: Rechtsgeschäftliche Haftungsbeschränkung (s.o.) dürfte sich auch auf deliktische Ansprüche beziehen.

VI. Ergebnis: (-)

C. § 823 II BGB; § 303 StGB

(-); Arg.: Kein Vorsatz bzgl. Sachbeschädigung; fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar.

 

(D. § 18 StVG

- Laut Bearbeitervermerk nicht zu prüfen.)