Beschränkungen der Vertretungsmacht

Aufbau der Prüfung - Beschränkungen der Vertretungsmacht

Im Rahmen der Stellvertretung können Beschränkungen der Vertretungsmacht vorliegen. Bei den Beschränkungen der Vertretungsmacht geht es somit darum, dass sich der Vertreter im Rahmen der Vertretungsmacht bewegen muss. Beschränkungen der Vertretungsmacht können sich aus Rechtsgeschäft oder Gesetz ergeben. 

I. Rechtsgeschäftlich

Beispiel für Beschränkungen der Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft: A erteilt B Vollmacht für den Kauf eines Autos zu einem Preis von 10.000 Euro. B zieht los und kauft ein Fahrzeug für 100.000 Euro. Dann hat A dem B zwar Vertretungsmacht erteilt, jedoch nicht in diesem Umfang. Es lagen von vornherein Beschränkungen der Vertretungsmacht vor und zwar im Innen- und Außenverhältnis. Bei den Beschränkungen der Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft ist der spezielle Fall der Prokura zu beachten, da nach § 50 HGB Beschränkungen der Vertretungsmacht, die im Innenverhältnis ausgesprochen werden, im Außenverhältnis nicht gelten. Beispiel: Erteilt X dem Y Prokura und beschränkt die Vertretungsmacht auf 10.000 Euro, der Prokurist im Außenverhältnis jedoch einen Kaufvertrag über ein Auto zu einem Preis von 100.000 Euro abschließt, dann liegt im Außenverhältnis eine wirksame Stellvertretung vor, da nach § 50 HGB die Beschränkung im Innenverhältnis nach außen nicht gilt. Natürlich hat X gegen Y aufgrund der Überschreitung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis Schadensersatzansprüche. 

II. Gesetzlich

Gesetzliche Beschränkungen der Vertretungsmacht sind in in § 181 BGB normiert. Dort sind das Verbot des Insichgeschäfts bzw. des Selbstkontrahierens und der Doppelvertretung geregelt. Es geht insbesondere darum, Interessenkollisionen bei Personenidentität zu vermeiden.

1. Selbstkontrahieren

Verbot des Selbstkontrahierens meint, dass ein Vertreter nicht jemanden vertreten und dabei mit sich selbst einen Vertrag abschließen darf. Fallbeispiel: A erteilt B Vollmacht und B schließt mit sich selbst einen Vertrag, indem er A seinen Kühlschrank verkauft. B trifft sich somit mit sich selbst. Ein solches Insichgeschäft ist nach § 181 BGB verboten.

2. Doppelvertretung

Eine sogenannte Doppelvertretung liegt vor, wenn eine Person als Vertreter beider Vertragsparteien auftritt. Fall: X erteilt dem Y Vertretungsmacht und dieser (Y) schließt als Vertreter des Z einen Kaufvertrag über den Kühlschrank des Z ab. Y trifft sich somit lediglich mit sich selbst. Auch diese Interessenkollisionen gilt es bei Personenidentität zu vermeiden.

3. Umgehungsgeschäfte

Von § 181 BGB werden auch sogenannte Umgehungsgeschäfte mit erfasst. Beispiel: A erteilt dem B Vollmacht und dieser schließt ein Geschäft mit sich selbst ab, wird jedoch durch den C vertreten. B schaltet den Stellvertreter folglich dazwischen, um § 181 BGB zu umgehen.

4. Keine Ausnahme

Zuletzt darf hinsichtlich der Beschränkungen der Vertretungsmacht gemäß § 181 BGB keine Ausnahme vorliegen. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn ein Gestattung vorliegt, die Erteilung der Vertretungsmacht also unter Befreiung des § 181 BGB vorgenommen wird, oder wenn es darum geht, dass lediglich eine Verbindlichkeit erfüllt wird.

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