Examensreport: ÖR II 1. Examen Juni 2013 in NRW und Hamburg

Hier eine kurze Zusammenfassung der zweiten Examensklausur im öffentlichen Recht:

Die muslimischen Eltern der 12-jährigen F stellen einen Antrag auf Befreiung der Tochter vom gemischgeschlechtlichen schulischen Schwimmunterricht, weil sie die Teilnahme für unzüchtig halten. Der Befreiungsantrag wird von der Schulleitung aus pädagogischen und organisatorischen Gründen abgelehnt. Die Eltern klagen im eigenen Namen und im Namen der F durch alle Instanzen. Gefragt wurde nach den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden der F und der Eltern, jeweils im eigenen Namen.

Bei der Prüfung der Verfassungsbeschwerden gem. Art. 93 I Nr. 4a GG iVm. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG lag es nahe, nach Beteiligten zu unterteilen.

Im ersten Komplex der Examensklausur, der Verfassungsbeschwerde der 12-jährigen F, musste in der Zulässigkeit insbesondere auf die Frage der Beschwerdefähigkeit (Grundrechtsmündigkeit) eingegangen werden. Beschwerdefähigkeit ist die Fähigkeit, die erforderlichen Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen. Bei Minderjährigen, die nicht von ihren Eltern vertreten werden, kommt es dabei auf die Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf des geltend gemachte Grundrecht an. Bei der Glaubensfreiheit ist die Einsichtsfähigkeit wohl erst ab 14 Jahren anzunehmen. Daher konnten in der vorliegenden Examensklausur die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit nur hilfsgutachterlich erfolgen.

In der Begründetheit war dann vorrangig eine eventuelle Verletzung der Glaubensfreiheit, Art. 4 GG, zu prüfen. Die Glaubensfreiheit umfasst nicht nur den christlichen Glauben, sondern auch andere Glaubensrichtungen, wie etwa den Islam. Außerdem kommt es nicht darauf an, ob die konkrete Ausrichtung des Glaubens „h.M.“ innerhalb der Glaubensrichtung ist. Deshalb waren im konkreten Fall auch die besonders strengen Überzeugungen der F hinsichtlich der Teilnahme am Schwimmunterricht mit erfasst. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs mussten zunächst die Schranken bestimmt werden. Für die Glaubensfreiheit gelten nach h.M. nur verfassungsimmanente Schranken, d.h. nur Rechtsgüter mit Verfassungsrang und Grundrechte Dritter können einen Eingriff in die Glaubensfreiheit rechtfertigen. Das abgedruckte Landesschulgesetz war gemessen an diesen Anforderungen verhältnismäßig. Das Landesschuldgesetz dient der Durchsetzung des staatlichen Bildungsauftrages, Art. 7 GG, räumt aber ein Ermessen hinsichtlich der Befreiung vom Unterricht ein, um einen gerechten Ausgleich zwischen den konfligierenden Grundrechten im Einzelfall zu schaffen. Hinsichtlich des konkreten Einzelaktes, also der Ablehnungsentscheidung der Schulleitung, war dann insbesondere eine Auseinandersetzung mit den umfangreich wiedergegebenen Argumenten der Beteiligten gefragt (Teilnahme „unzüchtig“, pädagogische und organisatorische Konzeption, „Burkini“ als Alternative zum Bikini).

Schließlich musste hinsichtlich der F auch noch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 I GG, geprüft werden. Art. 3 I GG verbietet bekanntlich nicht nur Gleiches ungleich zu behandeln, sondern auch wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Insoweit konnte in der Examensklausur diskutiert werden, ob die Gleichbehandlung mit nicht muslimischen Teilnehmern des Schwimmunterrichts gerechtfertigt war.

Im zweiten Komplex der Examensklausur, der Verfassungsbeschwerde der Eltern, ging es dann im Wesentlichen darum, das elterliche Erziehungsrecht, Art. 6 GG, zu prüfen. Das elterliche Erziehungsrecht (ggf. i.V.m. Art. 4 GG) umfasst auch das Recht zur religiösen Erziehung und kann wohl auch weiter reichen als die Glaubensfreiheit der Kinder, insbesondere dann, wenn das Kind wie in der vorliegenden Examensklausur, nur 12 Jahre alt ist. Ob im konkreten Fall Veranlassung bestand, einen weiter reichenden Schutz anzunehmen, war zu diskutieren.

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