Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG
Aufbau der Prüfung - Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG
Die Glaubensfreiheit ist in Art. 4 I, II GG geregelt. Die Glaubensfreiheit wird wie üblich geprüft: Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
I. Schutzbereich
1. Persönlich
In persönlicher Hinsicht handelt es sich bei der Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 I GG um ein Jedermann-Grundrecht.
2. Sachlich
In sachlicher Hinsicht schützt die Glaubensfreiheit zunächst den Glauben.
a) Glaube
Glaube ist jede Überzeugung des Menschen von seiner Stellung in der Welt, seiner Beziehung zu höheren Mächten und zu tieferen Seinsschichten. Geschützt ist nicht nur der christliche Glaube, sondern beispielsweise auch der Islam. Zudem schützt die Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 GG nicht nur die herrschende Meinung innerhalb einer Glaubensrichtung.
b) Geschütze Verhaltensweisen
Weiterhin ist im Rahmen der Glaubensfreiheit zwischen den geschützten Verhaltensweisen zu differenzieren. Zum einen schützt die Glaubensfreiheit nach Art. 4 GG das forum internum. Dies betrifft das Bilden und das Haben eines Glaubens. Zum anderen erstreckt sich der Schutz der Glaubensfreiheit auch auf das forum externum, welches das Bekenntnis zu einem Glauben und das glaubensgelenkte Handeln erfasst. Beispiel: Das Abhalten von Gottesdiensten. Geschützt ist darüber hinaus auch die negative Glaubensfreiheit, also das Recht, keinen Glauben zu bilden und zu haben sowie das Recht, sich nicht zu einem Glauben bekennen zu müssen. Auch die wirtschaftliche Betätigung kann von der Glaubensfreiheit nach Art. 4 GG erfasst sein, wenn diese einen sachlichen Zusammenhang mit dem Glauben und den geschützten Verhaltensweisen aufweist. Beispiel: Kollekte. Die Kirche ist insofern kein geldfreier Raum. Allerdings kann die wirtschaftliche Betätigung auch so sehr im Vordergrund stehen, dass es gar nicht mehr darum geht, ob eine bestimmte Verhaltensweise geschützt ist. Dann steht vielmehr zur Debatte, ob es sich überhaupt um eine Glaubensgemeinschaft handelt. Beispiel: Scientology. Laut Bundesverfassungsgericht ist der Glaube an den schnöden Mammon nicht geschützt.
II. Eingriff
Ferner ist auch im Rahmen der Glaubensfreiheit zu prüfen, ob ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Bei Vorliegen eines Eingriffs ist die verfassungsrechtliche Rechtfertigung zu erörtern. Der Eingriff in die Glaubensfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er Ausdruck der Schranke der Glaubensfreiheit des Art. 4 GG ist.
1. Bestimmung der Schranke
Dies erfordert zunächst die Bestimmung der Schranke. Welche Schranke für die Glaubensfreiheit gilt, ist jedoch umstritten. Nach ganz herrschender Meinung gelten für die Glaubensfreiheit nur verfassungsimmanente Schranken.
2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
Sodann erfolgt eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage. Dies schließt deren formelle und materielle Verfassungsgemäßheit mit ein.
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Schrankenspezifische Anforderungen
Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit sind vorerst die schrankenspezifischen Anforderungen darzulegen. Geht man mit der herrschenden Meinung davon aus, dass die Glaubensfreiheit nach Art. 4 GG vorbehaltlos gewährleistet ist, sind an dieser Stelle Grundrechte Dritter und Rechtsgüter mit Verfassungsrang zu prüfen.
bb) Verhältnismäßigkeit
Diese können jedoch auch in der anschließenden Erörterung der Verhältnismäßigkeit geprüft werden.
(cc) Sonstige Anforderungen)
Nach der Verhältnismäßigkeit ist auf die sonstigen Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit einzugehen, sofern der Fall dazu Veranlassung gibt (Zitiergebot etc.).
3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
Zuletzt ist im Rahmen der Glaubensfreiheit die Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes zu erörtern. Dies betrifft die Frage, ob die Behörde von einer verfassungsgemäßen Norm in verfassungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht hat. In der Regel erfordert dies nur die Prüfung der Verhältnismäßigkeit.