Grenzen der Selbstkontrahierung: Wenn der Geschäftsführer sich selbst beauftragt

Grenzen der Selbstkontrahierung: Wenn der Geschäftsführer sich selbst beauftragt

Ein Rechtsanwalt berät sechs Jahre lang eine GmbH. Geschäftsführer dieser GmbH ist der Anwalt selbst. Nach erbrachter Leistung stellt er eine Rechnung über 12.000 Euro, und die GmbH weigert sich zu zahlen. Ihr Argument: Der Geschäftsführer habe sich selbst beauftragt, und dafür habe ihm die Vertretungsmacht gefehlt, weil die Konzernmutter eine Geschäftsordnung erlassen habe, die Insichgeschäfte an die Zustimmung des Aufsichtsrats binde.

Mit dieser sehr spannenden Situation hatte sich das Landgericht Erfurt (Urt. v. 03.09.2026 – 8 O 166/26) zu beschäftigen. Die Entscheidung ist sehr lesenswert und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit § 181 BGB und der Frage, ob eine Konzernmutter über ihre eigene Geschäftsordnung in die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ihrer Tochtergesellschaften hineinregieren kann.

I. Der Sachverhalt: Beratender Anwalt und zugleich Geschäftsführer

Der K ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei. Zugleich war er Vorstandsmitglied der A-AG und einer von zwei einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern der B-GmbH, an der die A- AG mit 58 Prozent der Geschäftsanteile beteiligt ist. Beide Ämter hat er inzwischen niedergelegt. Von den Beschränkungen des § 181 BGB, der Geschäfte eines Vertreters mit sich selbst grundsätzlich untersagt, war er als Geschäftsführer der B-GmbH befreit worden. Am 28. August 2019 schlossen K und B einen Beratungsvertrag. Als Honorar waren 222 Euro netto pro Stunde vereinbart.

Gegenstand der Entscheidung ist eine Beratungsleistung von 46,5 Stunden, die K zwischen dem 28. Oktober und dem 25. November 2025 erbrachte. Die B-GmbH nahm diese Leistung entgegen, ohne sie jemals inhaltlich, dem Umfang oder der Höhe nach zu beanstanden. K stellte die Rechnung über 12.284,37 Euro, die B zahlte nicht.

Vor Gericht behauptete die B zweierlei. Erstens sei K nicht wirksam beauftragt worden. Zweitens habe der Aufsichtsrat der A-AG am 15. Mai 2025 eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschlossen, nach der Geschäfte zwischen einem Konzernunternehmen und einem Vorstandsmitglied oder diesem nahestehenden Personen der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Diese Regelung gelte, so die B, kraft eines konzernweiten Konsenses auch für die Geschäftsführer sämtlicher Tochtergesellschaften und habe die Vertretungsbefugnis des K entsprechend beschränkt.

II. Rechtliche Grundlagen: Insichgeschäft, Vertretungsmacht und Konzern

Zum Verständnis der Entscheidung sind folgende Regelungen essenziell:

Das Insichgeschäft: Nach § 181 BGB kann ein Vertreter im Namen des Vertretenen grundsätzlich kein Rechtsgeschäft mit sich selbst abschließen, es sei denn, ihm ist das gestattet. Bei GmbH-Geschäftsführern kann diese Beschränkung durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss aufgehoben werden. Ist der Geschäftsführer befreit, kann er mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft auch Verträge mit sich selbst schließen.

Die Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers: Nach § 37 I GmbHG ist der Geschäftsführer im Innenverhältnis an Beschränkungen gebunden, die ihm die Gesellschafter durch Satzung oder Weisung auferlegen. Nach außen gilt das nicht: § 37 II GmbHG ordnet an, dass eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten unwirksam ist.

Konzernrechtliche Grundbegriffe: Für die Frage, ob eine Regelung der Muttergesellschaft auf die Tochter durchschlägt, kommt es auf die konzernrechtliche Verbindung an: Nach § 15 AktG sind rechtlich selbstständige Unternehmen verbunden, wenn sie im Verhältnis von Abhängigkeit und Herrschaft zueinanderstehen (§ 17 AktG) oder einen Konzern bilden (§ 18 AktG). Ein Konzern setzt nach § 18 I AktG voraus, dass die Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Besteht zwischen herrschendem und abhängigem Unternehmen ein Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung, greifen die besonderen Vorschriften der §§ 308 ff. AktG. Fehlt beides, bleibt es bei der bloßen Mehrheitsbeteiligung. Wird nun eine einheitliche Leitung durch das herrschende Unternehmen ausgeübt, liegt ein sogenannter faktischer Konzern vor.

Nur beim Vertragskonzern erlaubt § 308 AktG dem herrschenden Unternehmen, dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft verbindliche Weisungen zu erteilen. Beim faktischen Konzern fehlt diese Durchgriffsbefugnis. Die Einwirkung auf die Tochtergesellschaft erfolgt dann faktisch durch die Wahrnehmung der Rechte aus der Mehrheitsbeteiligung. Bei der GmbH etwa durch Weisungen der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer.

III. Die Entscheidung des Landgericht Erfurt

Das Landgericht Erfurt verurteilte die B zur Zahlung von 12.284,37 Euro nebst Zinsen. K hatte die Klage im Urkundenprozess nach §§ 592 ff. ZPO erhoben, weil er die Voraussetzungen seines Anspruchs durch Urkunden beweisen konnte.

1. Kein unzulässiges Insichgeschäft

Weil K von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war und deshalb auch ein Insichgeschäft wirksam abschließen konnte, lag kein Verstoß gegen § 181 BGB vor.

2. Keine wirksame Beschränkung der Vertretungsmacht

Die B berief sich darauf, die Geschäftsordnung der T. AG habe die Vertretungsmacht des K eingeschränkt. Diesen Einwand lehnte das LG Erfurt ab:

Die Geschäftsordnung auf Ebene der A-AG konnte die Vertretungsmacht des K im Außenverhältnis nicht beschränken. Dies folgte aus folgenden Erwägungen. Zwischen der A-AG und der B bestand kein Konzern im Sinne des § 18 I AktG, sondern nur ein Abhängigkeitsverhältnis nach § 17 AktG. Ein Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung lagen nicht vor, die §§ 308 ff. AktG sind deshalb nicht anwendbar.

Aus der bloßen Mehrheitsbeteiligung folgt kein automatischer Durchgriff auf die Tochtergesellschaft. Selbst im faktischen Konzern muss der Einfluss des herrschenden Unternehmens tatsächlich ausgeübt werden, indem die dafür erforderlichen Beschlüsse tatsächlich gefasst werden.

Und genau diese Umsetzung fehlte hier. Nach § 37 I GmbHG hätte es für eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer der B einer entsprechenden Klausel im Gesellschaftsvertrag der B oder eines Beschlusses ihrer eigenen Gesellschafterversammlung bedurft. Dies bestand allerdings nicht auf Ebene der B-GmbH, sondern allenfalls auf Ebene der A-AG.

3. Auch gegenüber Dritten keine Beschränkung

Weil K im Innenverhältnis gar nicht beschränkt war, kam es auf § 37 II GmbHG im Ergebnis nicht mehr entscheidend an. Grundsätzlich entfalten Beschränkungen der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer gemäß § 37 II GmbHG gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung. Eine Ausnahme besteht nur bei Missbrauch der Vertretungsmacht. Das Gericht prüfte den Missbrauchseinwand und verneinte ihn: K hatte keine positive Kenntnis von einer Beschränkung, weil es eine solche nicht gab.

IV. Fazit

Wer als herrschendes Unternehmen die Geschäftsführung seiner Tochtergesellschaften wirksam binden will, muss die entsprechenden Vorgaben auf deren eigener Ebene verankern, in der Satzung oder durch Gesellschafterbeschluss, nicht bloß in einer konzernweiten Geschäftsordnung.

Falls Du im Referendariat steckst, solltest Du Dein Augenmerk auf die prozessuale Besonderheit legen, die wohl keinem Prüfungsamt entgehen wird. Das Urteil erging nämlich als Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess.

Merke Dir:
Daher ist das Urteil bereits vorläufig vollstreckbar. Der B bleibt daneben die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten, in dem sie Einwendungen nachholen kann, die im Urkundenprozess wegen der Beweismittelbeschränkung nicht zugelassen waren.

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