50 Millionen Schaden, volle Arbeitnehmerhaftung

50 Millionen Schaden, volle Arbeitnehmerhaftung

Stell Dir vor, Du erhältst einen Anruf von Deinem Chef. Anschließend bekommst Du Zahlungsanweisungen per Messenger, angeblich für eine neue Firma in Asien. Und dann stellt sich heraus: Nicht Dein Chef hat Dich angewiesen, sondern ein Betrüger.

Dies kann in Papierform durch die Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung erfolgen. Alternativ bieten sich digitale Lösungen wie der Versand per E-Mail mit Lesebestätigung an. Genau dies geschieht tagtäglich beim sogenannten CEO-Fraud. In einem aktuellen Fall hat der Leiter der Konzernfinanzabteilung innerhalb von 25 Tagen knapp 60-mal Geld an Betrüger überwiesen, insgesamt mehr als 50 Millionen Euro. Dabei hat er sich nicht ein einziges Mal persönlich bei seinem Vorgesetzten rückversichert. Am Ende steht die Frage: Muss der Arbeitnehmer für diesen Schaden geradestehen?

Mit diesem sehr spannenden Fall hatte sich jüngst das LAG Köln ( Urteil vom 31.07.2026 – 8 SLa 603/25) beschäftigt. Der Fall verbindet die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung mit Fragen rund um die Versicherbarkeit solcher Schäden und ist sehr lehrreich.

Der Sachverhalt: CEO-Fraud

Der A war als Head of Global Treasury für die strategische und operative Verwaltung der finanziellen Ressourcen seines Arbeitgebers zuständig. Noch bevor das Arbeitsverhältnis überhaupt begann, hatte der Arbeitgeber für ihn eine Directors-and-Officers-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Millionen US-Dollar abgeschlossen.

Im Folgenden wurde A von Betrügern vorgespiegelt, sein Vorgesetzter plane die Gründung einer neuen Gesellschaft in Asien und wolle ihn zu deren Finanzvorstand machen. Der erste Kontakt erfolgte über die im dienstlichen Telefonverzeichnis hinterlegte Nummer des Vorgesetzten. Die eigentlichen Zahlungsanweisungen kamen anschließend über einen Messenger-Dienst auf das private Mobiltelefon des Angestellten.

Eine persönliche Rückversicherung bei seinem tatsächlichen Vorgesetzten nahm er zu keinem Zeitpunkt vor, obwohl gerade das Ausbleiben eines direkten, verifizierten Kontakts zur Führungsebene bei derart hohen und ungewöhnlichen Zahlungen ein Warnsignal für einen CEO-Fraud ist.

Als die Vorgänge bekannt wurden, kündigte der Arbeitgeber fristlos und verlangte vom Angestellten Schadensersatz in Höhe der veranlassten Überweisungen.

Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung

Anspruchsgrundlage für den Ersatz solcher Schäden sind §§ 611a, 280 I BGB. Für Schäden, die Arbeitnehmern bei betrieblich veranlasster Tätigkeit unterlaufen, hat die Rechtsprechung des BAG allerdings ein abgestuftes Haftungssystem entwickelt. Dieses Institut ist als „innerbetrieblicher Schadensausgleich“ bekannt.

Zur Vertiefung: Der innerbetriebliche Schadensausgleich

Der innerbetriebliche Schadensausgleich existiert, weil das Betriebsrisiko nicht allein beim Arbeitnehmer liegen soll, nur weil dieser zufällig derjenige ist, der den Schaden unmittelbar verursacht hat: Der Arbeitgeber zieht aus der Arbeit seiner Beschäftigten einen wirtschaftlichen Nutzen und muss deshalb auch das Risiko mittragen, das mit menschlichen Fehlern bei dieser Arbeit unvermeidlich einhergeht.

Nach der Rechtsprechung ist eine gestufte Haftung nach dem Grad des Verschuldens interessengerecht:

  • Leichteste Fahrlässigkeit: keine Haftung des Arbeitnehmers.

  • Normale (mittlere) Fahrlässigkeit: Schadensteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, meist quotal nach den Umständen des Einzelfalls.

  • Grobe Fahrlässigkeit: grundsätzlich volle Haftung, ausnahmsweise ist eine Haftungserleichterung möglich.

  • Vorsatz: stets volle Haftung, keine Erleichterung.

Bei grober Fahrlässigkeit ist also nicht automatisch Schluss mit dem Arbeitnehmerschutz. Die Gerichte können im Einzelfall trotzdem eine Haftungserleichterung gewähren und wägen dafür sämtliche Umstände des Falls ab. Dazu zählen neben der Schadenshöhe und dem Einkommen des Arbeitnehmers ausdrücklich auch die Frage, ob eine Versicherung für den Schaden aufkommt.

Zur Vertiefung: Was ist eine D&O-Versicherung?

Eine Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) ist eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden von Organen und leitenden Angestellten. Versicherungsnehmerin ist das Unternehmen selbst, versichert wird aber das persönliche Haftungsrisiko der einzelnen Führungskraft, etwa aus § 43 II GmbHG, § 93 II AktG oder eben aus der arbeitsrechtlichen Innenhaftung.

Die Entscheidung des LAG Köln

Das LAG Köln bestätigte die fristlose Kündigung nach § 626 I BGB als wirksam, weil der Angestellte grob fahrlässig gehandelt habe, und wandte sich dann der Frage nach der Haftung zu.

Eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung lehnte das Gericht ab und begründete dies wie folgt:

Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schützt den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Wenn der Arbeitnehmer also ohnehin durch eine solche Versicherung abgesichert ist, besteht kein Anlass mehr, ihn zusätzlich aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes von der vollen Haftung zu verschonen.

Zur Vertiefung: Der Versicherungsgedanke im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung

Der Umstand, ob eine Versicherung besteht, wird von der Rechtsprechung an zwei gegensätzlichen Stellen genutzt. Meist wirkt er zugunsten des Arbeitnehmers: Existiert eine Betriebshaftpflicht- oder ähnliche Versicherung des Arbeitgebers, kann das dafür sprechen, den Arbeitnehmer eher zu entlasten, weil der Schaden ohnehin abgesichert ist.

Hier dreht sich der Gedanke um. Die D&O-Versicherung sichert nicht den Arbeitgeber gegen den Schaden ab, sondern gerade den Angestellten selbst gegen seine persönliche Haftung. Er ist unmittelbar Begünstigter aus der Versicherung. Aus Sicht des Gerichts fällt damit der eigentliche Schutzzweck der Arbeitnehmerhaftungsprivilegierung weg: Wenn ohnehin schon eine Versicherung für diesen Fall bereitsteht, braucht es keinen zusätzlichen Schutz mehr durch eine gestufte Haftung.

Fazit

Die Entscheidung eignet sich hervorragend, um die Grundzüge der Arbeitnehmerhaftung zu wiederholen. Wichtig ist eine enge Arbeit mit dem Sachverhalt, etwa bei der Argumentation, welche Stufe der Fahrlässigkeit vorliegt.

Merken solltest Du Dir vor allem den Zweck des innerbetrieblichen Schadensausgleichs: Der Arbeitnehmer soll vor Haftungsrisiken geschützt werden. Dies ist interessengerecht, weil der Arbeitgeber aus der Arbeit seiner Beschäftigten einen wirtschaftlichen Nutzen zieht.

Da das LAG die Revision zugelassen hat und diese unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 beim BAG anhängig ist, bleibt spannend, ob das Bundesarbeitsgericht die Argumentation zur D&O-Versicherung bestätigt.

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