Mountainbike-Trail mit Tücken

Mountainbike-Trail mit Tücken

Wer einen Mountainbike-Trail befährt, muss mit Stürzen rechnen. Doch gilt das auch, wenn nicht die sportliche Herausforderung zum Unfall führt, sondern eine unklare Streckenführung? Das OLG Hamm (Urt. v. 27.02.2026 – 7 U 47/25) hatte über einen Sturz auf einem Flow-Trail zu entscheiden. Die zentrale Aussage: Betreiber müssen die Strecke so sichern, dass die Fahrer nicht den richtigen Weg erraten müssen. Zugleich müssen Fahrer ihre Geschwindigkeit an ihr Können und die erkennbaren Gefahren anpassen.

A. Sachverhalt

Die Klägerin befuhr einen kostenlos und öffentlich zugänglichen Mountainbike-Flow-Trail, der vom Beklagten betrieben wurde. In einem anspruchsvollen Streckenabschnitt kam es zu einem Sturz, bei dem sie sich erheblich verletzte.

Die Unfallstelle befand sich hinter einer dreistufig angelegten Holzbrücke beziehungsweise Treppe. Nach dieser führte der Weg in einem stark abfallenden Bereich sowohl geradeaus als auch nach links. Ein Baum tauchte nahezu mittig im Sichtfeld auf. Wegen auf dem Boden verlegter Balken und Baumstämme konnte dieser nur rechts passiert werden. Anschließend folgte am Ende des Gefälles eine scharfe Linkskurve. Der Streckenabschnitt war mit einem gelben Schild mit Totenkopfzeichen und dem Hinweis „LANGSAM! SLOW!“ angekündigt. Hinter der Brücke befand sich zudem ein kleines Richtungsschild. Der Betreiber hatte später zusätzlich Flatterband gespannt, um die vorgesehene Streckenführung zu verdeutlichen.

Die Klägerin, die den Abschnitt erstmals befuhr, kam in der scharfen Rechtskurve vom Kurs ab und stürzte. Sie erlitt unter anderem eine komplette Berstungsfraktur eines Brustwirbelkörpers sowie eine Rippenfraktur. Sie musste operiert werden und war auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vollständig leistungsfähig. Sie verlangte vom Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld.

B. Entscheidung des Gerichts

I. Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht

Ausgangspunkt der Entscheidung ist die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenlage schafft oder beherrscht, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden anderer möglichst zu verhindern. Dabei gilt allerdings kein absoluter Sicherheitsmaßstab. Nicht jede abstrakte Gefahr muss ausgeschlossen werden. Ausreichend sind vielmehr diejenigen Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger, umsichtiger und vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf und die nach den Umständen zumutbar sind. Bei Sport- und Spielanlagen kommt es insbesondere darauf an, welche Gefahren für die Nutzer typischerweise bestehen, welche Sicherheitsvorkehrungen erwartet werden können und welcher Nutzerkreis die Anlage bestimmungsgemäß verwendet.

Bei der Prüfung orientierte sich das OLG an der Rechtsprechung des BGH zur Sicherung von Skipisten. Dort unterscheidet der BGH zwischen Gefahren, die dem Skisport typischerweise eigen sind und die der Sportler bewusst in Kauf nimmt, und atypischen oder verdeckten Gefahren, mit denen er nach dem Erscheinungsbild und dem angekündigten Schwierigkeitsgrad der Strecke nicht rechnen muss. Das OLG übertrug dies auf Flow-Trails. Dessen Betreiber dürften das Gefahrenpotenzial nicht durch eine unklare Streckenführung zusätzlich erhöhen. Die Nutzer sollen sich der sportlichen Herausforderung stellen, nicht aber vor die Aufgabe gestellt werden, den richtigen Streckenverlauf erst erraten zu müssen.

Nach Auffassung des OLG bestand an der Unfallstelle eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle. Der Streckenabschnitt stellte nicht nur wegen des steilen Geländes und der scharfen Kurve eine Herausforderung dar. Problematisch war insbesondere, dass sich nach der Brücke mehrere mögliche Fahrtrichtungen ergaben und der Baum im Sichtfeld eine besondere Orientierung erforderte. Die Balken und Baumstämme sollten zwar ein Geradeausfahren und ein linksseitiges Passieren verhindern. Bei einer Verkennung ihrer Bedeutung konnten sie jedoch zu gefährlichen Stürzen führen. Der Betreiber hatte die Gefahrenstelle zwar mit Warnschildern und einem Richtungspfeil versehen. Diese Maßnahmen reichten nach Ansicht des Senats aber nicht aus. Insbesondere war nicht sichergestellt, dass der anspruchsvolle Abschnitt nur von hinreichend geübten Nutzern befahren wurde. Das OLG berücksichtigte außerdem, dass dem Betreiber bekannt war, dass sich Nutzer teilweise überschätzten, mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fuhren oder dem vorgesehenen Streckenverlauf nicht folgen konnten. Auf diese naheliegenden Fehlreaktionen musste die Sicherung der Strecke ausgerichtet sein.

Der Beklagte hatte zusätzlich Flatterband gespannt, um die Streckenführung zu verdeutlichen. Auch darin sah das OLG keine ausreichende Sicherung. Flatterband habe im Wesentlichen eine optische Wirkung, sei instabil und nicht geeignet, eine Durchfahrt zuverlässig zu verhindern. Es stelle weder ein ernst zu nehmendes physisches Hindernis noch eine Sturz- oder Fangsicherung dar. Hinzu kam, dass das Flatterband nach den Feststellungen des Senats am Unfalltag nicht gespannt war. Der Betreiber wusste zudem, dass es immer wieder eingerissen wurde. Gleichwohl erfolgten Kontrollen lediglich in unregelmäßigen Abständen, ungefähr einmal pro Woche. Darin sah das Gericht jedenfalls ein zurechenbares Organisationsverschulden. Selbst wenn man die optische Wirkung des Flatterbands grundsätzlich für ausreichend hielte, hätte der Betreiber sicherstellen müssen, dass die Sicherungsmaßnahme regelmäßig kontrolliert und bei Bedarf wiederhergestellt wird.

II. Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens

Trotz der Pflichtverletzung des Betreibers erhielt die Klägerin lediglich einen gekürzten Anspruch. Das OLG rechnete ihr ein Mitverschulden von 50 % an.

Nach § 254 I BGB hängt die Ersatzpflicht davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schädiger oder dem Geschädigten verursacht worden ist. Der Geschädigte muss also diejenige Sorgfalt beachten, die ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anwenden würde. Die Klägerin hatte den Streckenabschnitt erstmals befahren und kannte dessen Verlauf nicht. Sie hätte ihre Geschwindigkeit deshalb so einrichten müssen, dass sie innerhalb des für sie überschaubaren Bereichs jederzeit hätte anhalten können. Dabei fiel besonders ins Gewicht, dass sie bereits auf vorherigen Streckenabschnitten eine unzureichende Beschilderung wahrgenommen hatte. Sie hatte sich deshalb an ihren vorausfahrenden Begleitern orientiert, die ihr im entscheidenden Abschnitt jedoch enteilt waren. Außerdem hatte sie die Warnhinweise vor der Brücke wahrgenommen. Angesichts des bisherigen Streckenverlaufs und des Totenkopfzeichens durfte sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die Gefahrenstelle bereits vollständig überwunden zu haben.

Bemerkenswert ist, dass das OLG trotz des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin eine vollständige Verdrängung der Betreiberhaftung ablehnte. Nach der Rechtsprechung kommt eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten nur ausnahmsweise in Betracht. Erforderlich ist ein Verhalten von ganz besonderer, schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit. Diese Schwelle war hier nicht erreicht. Das Verhalten der Klägerin war nach Auffassung des Senats nicht schlechthin unverständlich. Im Gegenteil: Der Beklagte selbst hatte darauf hingewiesen, dass Nutzer sich auf der Strecke häufiger überschätzten oder dem Streckenverlauf nicht folgen konnten. Auf ein solches geradezu typisches Verhalten müsse sich der Betreiber einstellen. Das OLG sah deshalb eine hälftige Haftungsteilung als angemessen an.

C. Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung beleuchtet viele typische Problempunkte des Deliktsrechts, weshalb sie sich gut für eine Klausur zum deliktsrechtlichen Anspruch aus § 823 I BGB eignet. Vor allem die Prüfungen der Verkehrssicherungspflichten und des Mitverschuldens sind instruktiv und didaktisch wertvoll. Sie balancieren die Verantwortung in gut vertretbarer Weise zwischen den Beteiligten aus.

Für das Examen sollte man sich merken: Wer eine Sportanlage betreibt, muss nicht jedes typische Verletzungsrisiko ausschließen. Er darf aber eine ohnehin anspruchsvolle Strecke nicht durch eine unklare Streckenführung zusätzlich gefährlich machen. Umgekehrt müssen Nutzer ihre Geschwindigkeit an ihr Können und die erkennbaren Gefahren anpassen.

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