Vermietung der Stadthalle

Vermietung der Stadthalle

A. Sachverhalt

K ist ein Verein mit politischer Zwecksetzung. Die Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen von 1982 und des Bundes von 1983 stufen die K als rechtsextrem ein. Die B ist eine Gesellschaft der Stadt O und betreibt für diese die Stadthalle als öffentliche Einrichtung. Durch Mietvertrag vom 15. März 1984 vermietete die B der K die Stadthalle für eine auf den 7. April 1984 vorgesehene Veranstaltung, auf der der Historiker I einen Vortrag mit dem Titel „Das Geheimnis um Rudolf Heß” halten sollte. Entsprechende Vortragsveranstaltungen führte die K in weiteren Städten durch. Die einbezogenen Mietbedingungen der B sahen ein Rücktrittsrecht vor, wenn durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten war.

Am 6. April 1984 protestierte die im Rat der Stadt vertretene Fraktion der „Bunten Liste” gegen die Veranstaltung und kündigte eine Demonstration gegen die Veranstaltung an. Noch am selben Tag erklärte die B auf Anweisung der Stadtverwaltung den Rücktritt vom Mietvertrag. Die K widersprach sofort und wies auf den friedlichen Verlauf ihrer anderen Veranstaltungen hin. Sie kündigte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an.

Mit der Klage verlangte sie 32.763,13 DM. Den größten Posten machte der auf die Veranstaltung entfallende Werbeaufwand von 28.869,21 DM aus. Hinzu kamen 1.740 DM Honorare und Vergütungen sowie 703,72 DM Übernachtungs-, Verzehr- und Fahrtkosten. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Oberlandesgericht hielt die Verurteilung nur in Höhe von 834,92 DM aufrecht und wies die Klage im Übrigen ab.

B. Schwerpunkte des Falles

Die Entscheidung hat zwei Teile. Der erste betrifft die Wirksamkeit des Rücktrittsvorbehalts. Hier hat der BGH entschieden, dass ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Rücktrittsvorbehalt nicht wirksam auf Gründe erstreckt werden kann, deren Vorliegen der Verwender bei gebotener Sorgfalt schon vor Vertragsschluss hätte erkennen können. Die B hatte die K vor Vertragsschluss nicht nach ihren politischen Zielen gefragt, obwohl schon deren Name auf eine rechtsextreme Gesinnung hindeutete. Daraus leitete der BGH die Unwirksamkeit des Rücktritts ab und stellte fest, dass die B dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet.

Damit begann die Reise in die Untiefen des Schadensrechts aber erst. Denn die K verlangte keine entgangenen Einnahmen, sondern Geld, das sie freiwillig ausgegeben hatte, und zwar bevor die B den Vertrag zu Unrecht beendete.

Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an Vermögensgütern. Aufwendungen sind das Gegenteil, nämlich freiwillige Vermögensopfer. Wer für einen Vortragsabend Anzeigen schaltet und Honorare zahlt, entscheidet sich dafür freiwillig. Diese Ausgaben wären auch angefallen, wenn die Halle zur Verfügung gestanden hätte. Nach der Differenzhypothese fehlt es damit auf den ersten Blick schon an der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der Vermögensminderung.

Die Rechtsprechung half sich hier mit der Rentabilitätsvermutung. Dieser liegt folgender Gedanke zugrunde: Wer zu kommerziellen Zwecken investiert, wird das nur tun, wenn er damit rechnet, die Ausgaben wieder hereinzuholen. Bleibt die Leistung aus, entfällt diese Kompensationsmöglichkeit. Der Mindestschaden liegt dann in der ausbleibenden Kompensation.

Hier liegt der Kern des Falles. Die K wollte mit ihrer Veranstaltung keine Gewinne erzielen, sondern Zuhörer für ihre Anliegen gewinnen. Damit stellte sich die Frage, die dem Fall seinen Platz im Lehrbuch gesichert hat:

„Sind zu ideellen Zwecken gemachte und durch Nichterfüllung des Vertrages nutzlos gewordene Aufwendungen ein ersatzfähiger Vermögensschaden?”

C. Entscheidung des BGH

Der BGH weist die Revision der Klägerin insoweit zurück (Urt. v. 10.12.1986 – VIII ZR 349/85 (NJW 1987, 831 ff.)). Er beginnt beim Ausgangspunkt des Schadensrechts und hält an der Differenzhypothese fest:

„Ob und inwieweit ein nach §§ 249ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. […] Sie umfaßt zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung: Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, d. h. ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen. […] Die schadensrechtliche Problematik von Aufwendungen, die im Hinblick auf einen abgeschlossenen Vertrag gemacht und durch dessen Nichterfüllung nutzlos werden, besteht darin, daß sie auch bei vertragstreuem Verhalten des Schuldners entstanden wären.”

Anschließend ordnet der Senat seine frühere Rechtsprechung ein und erklärt, dass seine Rechtsprechung zum Ersatz nutzloser Aufwendung eine Beweiserleichterung und keine Abweichung von der Differenzhypothese darstellt:

„Diese wie alle anderen Entscheidungen des BGH zu diesem Fragenbereich beruhen aber auf der schon vom RG entwickelten Grundlage einer ‘Rentabilitätsvermutung’, daß der enttäuschte Vertragspartner seine Aufwendungen durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder erwirtschaftet hätte, wobei dem Schuldner der Nachweis des Gegenteils offensteht […]. In all diesen Fällen handelt es sich um eine schlichte Anwendung der Differenzhypothese auf der Grundlage einer bloßen Darlegungs- und Beweiserleichterung, daß die vermögensmindernden Investitionen durch eine entsprechende Vermögensmehrung im Falle der Erfüllung des Vertrages ausgeglichen worden wären […]. Im Verlust dieser Kompensationsmöglichkeit, nicht in den Aufwendungen als solchen liegt hier - genau genommen - der Nichterfüllungsschaden.”

Anhand dieses Maßstabs entschied der BGH auch den vorliegenden Fall und lehnte den Anspruch weitestgehend ab. Denn die erforderliche Kompensationsmöglichkeit Aufwendungen bestand für die K nie:

„Im vorliegenden Falle ist aber für die Anwendung dieser Grundsätze kein Raum, weil die Kl. mit der Nutzung der Stadthalle bzw. mit der geplanten Veranstaltung einen ideellen Zweck verfolgte und sie die dafür aufgewendeten Kosten auch bei Durchführung des Mietvertrages nicht wieder hereinbekommen hätte […]. Der Schaden der Kl. aufgrund der Nichterfüllung des Mietvertrages liegt daher nicht in den von ihr gemachten Aufwendungen, sondern in der Vereitelung ihres (ideellen) Zwecks, nämlich die Besucher der geplanten Veranstaltung mit den Anliegen der Kl. bekannt zu machen. Dieser Zweck ist mit den dafür gemachten Aufwendungen weder der Sache noch dem Wert nach identisch […]. Denn die Vereitelung des hier mit den Aufwendungen verfolgten Zwecks, auf den es allein ankommt, stellt einen immateriellen Schaden dar, der als solcher gem. § 253 BGB grundsätzlich nicht zu ersetzen ist.”

Ebenso wenig lässt der Senat den Weg über das Vertrauensinteresse zu. Die Revision hatte argumentiert, vergebliche Aufwendungen seien unabhängig von der Rentabilitätsvermutung zu ersetzen, weil sie im Vertrauen auf die Vertragsdurchführung gemacht worden seien. Dazu heißt es:

„Träfe die obige Auffassung zu, so wäre damit die Rechtsprechung zur - widerleglichen - Rentabilitätsvermutung (oben bb) hinfällig. […] Eine allgemeine Vertrauenshaftung wird daher durch diese Rechtsprechung stillschweigend abgelehnt. […] Ausgelöst wird die Haftung auf Schadensersatz in Fällen wie dem vorliegenden auch nicht schon durch das gesetzte Vertrauen, sondern erst durch die spätere Vertragsverletzung […], hier also durch die Erfüllungsverweigerung, so daß sich das Kausalproblem […] doch wieder stellen würde.”

Leer ging die K dennoch nicht aus. Den entgangenen Gewinn aus Druckschriftenverkauf und Spenden von Versammlungsteilnehmern sprach ihr der Senat zu, geschätzt auf 721,17 DM und 729,03 DM.

D. Fazit

Der Leitsatz lautet:

„Zu ideellen Zwecken gemachte und durch Nichterfüllung des Vertrages nutzlos gewordene Aufwendungen stellen keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar.”

Wer den Fall heute liest, muss sofort weiterdenken. Denn der Fall war ein maßgeblicher Grund dafür, mit der Schuldrechtsreform § 284 BGB einzuführen. Die Begründung des Gesetzentwurfs zur Schuldrechtsmodernisierung nennt die Entscheidung ausdrücklich als Beleg für die bestehende Regelungslücke. Sie belege, dass eine Ersatzregelung jedenfalls dort geboten sei, wo der Gläubiger einen ideellen Zweck verfolge, denn bei ideeller Zwecksetzung könne ein materieller Nichterfüllungsschaden von vornherein gar nicht entstehen, es komme allein die Frustration der gemachten Aufwendungen in Betracht (BT-Drs. 14/6040, 143). Der “Vermietung einer Stadthalle” Fall würde heute also umgekehrt ausgehen.

Verschwunden ist die Rentabilitätsvermutung damit nicht. Sie steht neben § 284 BGB, weil sie der Sache nach keine Aufwendung ersatzfähig macht, sondern als Beweiserleichterung innerhalb des § 252 S. 2 BGB auf einen entgangenen Gewinn schließen lässt. Für die Fallbearbeitung solltest Du Dir folgende Reihenfolge merken: Erst der Schadensersatz statt der Leistung samt Rentabilitätsvermutung, dann, wenn dort mangels Schadens nichts zu holen ist, der Aufwendungsersatz nach § 284 BGB.

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