Aufwendungsersatz, § 284 BGB
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz
Der Aufwendungsersatz nach § 284 BGB betrifft Vermögenseinbußen, die freiwillig im Vertrauen auf den Erhalt der geschuldeten Leistung erbracht wurden und die sich infolge des Ausbleibens der geschuldeten Leistung nunmehr als nutzlos erweisen. Solche vergeblichen oder frustrierten Aufwendungen sind jedoch nicht ohne Weiteres als Schaden ersatzfähig - handelt es sich beim Schaden ja gerade um unfreiwillige und nicht wie hier um freiwillige Vermögenseinbußen. Auf den Aufwendungsersatz verweist im Übrigen auch § 311a II BGB.
Deep Dive - Rentabilitätsvermutung
Aufwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch als Schaden Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit ihnen ein kommerzieller Zweck verfolgt wird. Dann wird vermutet, dass sich die entsprechenden Aufwendungen bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gelohnt - also rentiert - hätten. Bleibt die geschuldete Leistung aus, entfallen auch die wirtschaftlichen Vorteile, mit denen die Aufwendungen hätten ausgeglichen werden können. Insofern entsteht also ein wirtschaftlicher Nachteil, der als unfreiwillige Vermögenseinbuße (= Schaden) ersatzfähig sein kann.
Problematisch ist hierbei jedoch, dass diese sogenannte Rentabilitätsvermutung zum einen widerlegt werden kann und dass sie zum anderen nur bei kommerziellen Zwecken greift und nicht bei immateriellen Zwecken, also insbesondere nicht bei ideellen oder konsumtiven Zwecken (z.B. Reisekosten für den privaten Besuch eines Konzerts). § 284 BGB schließt insoweit eine Lücke, kommt es hier doch gerade nicht darauf an, ob mit den Aufwendungen ein kommerzieller oder immaterieller Zweck verfolgt wird.
Die Prüfung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz
Beispielsfall: Dem V gehört ein alter, aber nicht fahrtüchtiger Porsche. Dieser leidet an diversen Mängeln und hat insbesondere keine Felgen mehr. K kauft diesen Porsche bei V für 10.000 Euro. Der Wert des Wagens soll 12.000 Euro betragen. Nach Vertragsschluss, aber vor Übereignung des Fahrzeugs, kauft der K für 4.000 Euro passende Felgen und schließt einen Vertrag für 4.000 mit einem Restaurateur, der den Porsche wieder in Schuss bringen soll.
Zur selben Zeit bereut V den Kaufvertrag und zertrümmert den Porsche. K hat gegen V somit einen Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 I, III, 283 BGB wegen der nachträglich eingetretenen Unmöglichkeit. Dem K ist ein Schaden i.H.v. 2.000 Euro entstanden. Zudem hätte K gerne die 8.000 Euro der unnötig entstandenen Kosten ersetzt. Diese stellen jedoch keinen Schaden dar, da es sich um freiwillige Vermögenseinbußen handelt. In Betracht kommt jedoch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den §§ 280 I, III, 283, 284 BGB.
I. Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung
Aus dem Wortlaut des § 284 BGB, wonach Aufwendungsersatz nur “anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung” verlangt werden kann, ergibt sich, dass zunächst die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung dem Grunde nach vorliegen müssen. In Frage kommen dabei alle Anspruchsgrundlagen für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 - 283 BGB; § 311a II BGB), wobei ein Schaden gerade nicht erforderlich ist.
II. Aufwendungen
Weiterhin setzt der Aufwendungsersatz nach § 284 BGB Aufwendungen voraus.
Definition - Aufwendungen:
Aufwendungen sind freiwillige Vermögenseinbußen.
In Abgrenzung zum Schaden, wo es um einfreiwillige Vermögenseinbußen geht, sind also solche Vermögenseinbußen erfasst, die gerade nicht unfreiwillig, sondern freiwillig erbracht werden. Nicht entscheidend ist dabei grundsätzlich, welcher Zweck mit der Aufwendung verfolgt wird.
III. Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
Ferner müssen die Aufwendungen “im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung” erbracht worden sein. Das ist regelmäßig der Fall, wenn zwischen Vertragsschluss und getätigter Aufwendung Kausalität besteht: Durch den Vertragsschluss entsteht das berechtigte Vertrauen darauf, die geschuldete Leistung auch tatsächlich zu erhalten.
Die Aufwendungen müssen gerade aufgrund dieses Vertrauens erbracht worden sein und in einem sachlichen Zusammenhang mit der erwarteten Leistung stehen.
Deep Dive - Vorvertragliche Aufwendungen
Teilweise wird vertreten, dass auch bereits vor Vertragsschluss getätigte Aufwendungen erfasst sein können, aber nur, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein schutzwürdiges Vertrauen auf den späteren Vertragsschluss bestand, etwa weil der Vertragsschluss nur noch reine Formsache war und der Vertrag danach tatsächlich zustande gekommen ist.
IV. Billigkeit
Außerdem fordert der Aufwendungsersatz, dass die Aufwendungen billigerweise getätigt werden durften. Hierbei müssen die Aufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der erwarteten Leistung stehen, wobei durchaus auch kostspielige Dispositionen erfasst werden können. Aufwendungen, die in einem offenkundigen Missverhältnis zum Vertragsgegenstand stehen, werden hingegen nicht erfasst.
V. Kein Ausschluss, § 284 BGB a.E.
Zuletzt darf der Aufwendungsersatz nach § 284 BGB a.E. nicht ausgeschlossen sein. Ein solcher Ausschluss des Aufwendungsersatzes ist gegeben, wenn die Aufwendungen auch bei ordnungsgemäßer Leistung frustriert gewesen wären, der mit ihnen verfolgte Zweck also selbst dann nicht erreicht worden wäre. Ersatzfähig sind - positiv formuliert - also nur solche Aufwendungen, die sich gerade infolge der Pflichtverletzung als vergeblich bzw. frustriert erwiesen haben.
Beispiel: K hatte ohnehin die falschen Felgen gekauft.
VI. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz
Die Rechtsfolge des § 284 BGB ist ein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Hierbei ist zu beachten, dass der Betroffene zwischen dem Schadensersatz statt der Leistung und dem Aufwendungsersatz wählen muss („anstelle“). Im obigen Fall könnte K von V somit die Wertdifferenz i.H.v. 2.000 Euro im Rahmen des Schadensersatzes oder die 8.000 Euro als Aufwendungen geltend machen.
Schlussendlich ist eine Vorteilsanrechnung gemäß § 254 BGB analog zu beachten. Beispiel: K hat die Felgen bereits verkauft. Es wäre somit unbillig, wenn er den vollen Aufwendungsersatz erhalten würde. Dementsprechend muss er sich den erzielten Kaufpreis anrechnen lassen.
Fundstellen und weiterführende Hinweise
- Westermann/Bydlinski/Arnold, BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil, 9. Auflage 2020, Rn. 640 ff.
- Ulber in: Ermann, BGB, 17. Auflage, 9/2023, § 284 BGB.
- Staudinger/Schwarze (2025) BGB, § 284.
- Klassiker: Parteitag in der Stadthalle - nach BGHZ 99, 182.