Hotelzimmer angefragt, aber nicht gebucht? OLG Frankfurt zum Vertragsschluss

Hotelzimmer angefragt, aber nicht gebucht? OLG Frankfurt zum Vertragsschluss

Eine E-Mail mit der Bitte, Hotelzimmer zu reservieren, klingt zunächst nach einer Buchung. Doch genügt dies wirklich zum Abschluss eines Vertrags? Das OLG Frankfurt (Urt. v. 11.02.2026 - 9 U 107/24) hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Hotel nach einer nicht beantworteten Reservierungsbestätigung mehr als 10.000 Euro verlangte. Die Entscheidung zeigt anschaulich, wie man zwischen den einzelnen Stadien des Vertragsschlusses abgrenzt.

A. Sachverhalt

Der Kläger ist Inhaber eines Hotels, der Beklagte Unternehmer. Eine Mitarbeiterin des Beklagten wandte sich per E-Mail an den Kläger, um sich nach den Buchungsmöglichkeiten für eine größere Veranstaltung zu erkundigen. Unter dem Betreff „Zimmeranfrage“ bat sie darum, für insgesamt 30 Personen zu bestimmten Zeiträumen Zimmer zu reservieren. Sie nannte dabei die gewünschten Zeiträume sowie die Anzahl und Art der benötigten Zimmer. Einen Zimmerpreis enthielt die Anfrage jedoch nicht. Das Hotel antwortete mit einer „Reservierungsbestätigung“ und nannte darin einen Preis von 139 Euro pro Nacht für ein Zimmer einschließlich Frühstück und Parkplatz. Die erste Bestätigung enthielt allerdings fehlerhafte Buchungsdaten. Das Hotel korrigierte diese anschließend und bat zugleich um Übersendung einer Gästeliste.

Der Beklagte reagierte auf die Nachrichten nicht. Nachdem die angefragten Zeiträume verstrichen waren und keine Gäste des Unternehmens erschienen waren, verlangte der Kläger vom Beklagten rund 10.000 Euro als Stornokosten.

B. Entscheidung des Gerichts

I. Anspruch aus Beherbergungsvertrag

Das OLG Frankfurt prüfte zunächst einen vertraglichen Vergütungsanspruch. Ein solcher setzt voraus, dass die Parteien einen Vertrag abgeschlossen haben. Dies setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus, die das Gesetz als Antrag und Annahme bezeichnet (§§ 145 ff. BGB). Willenserklärungen zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie von einem Rechtsbindungswillen getragen sind. Ob dies der Fall war, ermittelte das OLG durch Auslegung des Parteiverhaltens. Gemäß §§ 133, 157 BGB kommt es dabei darauf an, wie die Erklärung aus Sicht eines objektiven Empfängers zu verstehen ist.

Das OLG ging davon aus, dass der Beklagte, der sich das Verhalten seiner Mitarbeiterin gemäß § 164 BGB zurechnen lassen müsste, zu keinem Zeitpunkt mit Rechtsbindungswillen gehandelt hat. Bereits der Betreff „Zimmeranfrage“ spreche dafür, dass zunächst lediglich die Verfügbarkeit und die Konditionen der gewünschten Zimmer geklärt werden sollten. Auch der Inhalt der E-Mail lasse nicht erkennen, dass sich der Beklagte bereits endgültig vertraglich binden wollte. Vielmehr sei die Nachricht als Aufforderung an das Hotel zu verstehen gewesen, seinerseits ein Vertragsangebot abzugeben. Damit handelte es sich bei der E-Mail lediglich um eine invitatio ad offerendum.

Hinzu kam, dass die Anfrage keine Angaben zum Preis enthielt. Nach Auffassung des OLG zählen bei einem Beherbergungsvertrag insbesondere Buchungszeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen. Nur wenn diese Eckpunkte feststehen, kann der Empfänger die Erklärung grundsätzlich durch ein einfaches „Ja“ annehmen. Beim Hotelvertrag könne der Preis auch nicht ohne Weiteres anhand objektiver Kriterien bestimmt werden. Anders als etwa bei bestimmten Mietverhältnissen gebe es bei einem Beherbergungsvertrag zahlreiche preisbildende Faktoren wie Saison, Verpflegung und zusätzliche Leistungen. Fehle der Preis, könne deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Anfragende bereits verbindlich habe binden wollen. Die Anfrage war daher lediglich als Bitte an das Hotel zu verstehen, zunächst Verfügbarkeit und Preis mitzuteilen.

Aus Sicht des OLG lag der Antrag deshalb erst in der Antwort des Hotels. Diesen Antrag hätte das Unternehmen durch eine entsprechende Annahmeerklärung annehmen können. Eine solche Erklärung gab es jedoch nicht. Das Unternehmen schwieg vielmehr auf die Reservierungsbestätigung. Schweigen weist nur in Ausnahmefällen, von denen keiner einschlägig war, einen Erklärungsgehalt auf. Ein Vertrag kam daher nicht zustande, weshalb ein vertraglicher Anspruch abzulehnen war.

II. Anspruch aus culpa in contrahendo

Das Hotel konnte seine Forderung auch nicht auf einen Anspruch aus § 280 I 1 BGB stützen. Zwar waren die Parteien durch die Anfrage und die anschließende Kommunikation in Vertragsverhandlungen eingetreten.

Daraus entstehen nach § 311 II BGB bereits vor Vertragsschluss bestimmte Schutz- und Rücksichtnahmepflichten. Das bloße Schweigen des Unternehmens auf die Reservierungsbestätigung stellte jedoch keine Verletzung einer solchen Pflicht dar. Das Unternehmen hatte nach Auffassung des OLG durch sein Verhalten kein berechtigtes Vertrauen darauf geschaffen, dass es in jedem Fall zum Vertragsschluss kommen werde. Insbesondere hatte es nach seiner ursprünglichen Anfrage keinen weiteren Kontakt mit dem Hotel aufgenommen. Das Hotel durfte deshalb nicht allein aus dem Ausbleiben einer Reaktion darauf schließen, dass die Buchung verbindlich zustande gekommen sei. Ein Anspruch aus culpa in contrahendo schied damit ebenfalls aus.

C. Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung eignet sich gut für eine Klausur im BGB AT, weil sich an einem alltäglichen Sachverhalt nahezu das gesamte Grundschema des Vertragsschlusses prüfen lässt.

Zunächst ist zu prüfen, ob ein Antrag i.S.d. § 145 BGB vorliegt. Das setzt voraus, dass die Erklärung aus Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) so bestimmt ist, dass der Vertrag durch ein einfaches „Ja“ zustande kommen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Erklärende seine Äußerung subjektiv verstanden wissen wollte. Entscheidend ist der objektive Empfängerhorizont.

Die Abgrenzung zwischen Angebot und invitatio ad offerendum gehört zu den Grundlagen des BGB AT. Typische Beispiele für solche unverbindlichen Anfragen sind Schaufensterauslagen, Warenpräsentationen im Selbstbedienungsladen, Kataloge, Zeitungsanzeigen oder Internetangebote. Die entscheidende Frage zur Abgrenzung lautet: Wollte der Erklärende sich bereits rechtlich binden oder lediglich die andere Seite zur Abgabe eines Angebots auffordern?

Das OLG Frankfurt legt außerdem den Finger auf einen weiteren Klausurklassiker: die essentialia negotii. Nicht jede Einzelheit eines Vertrags muss bereits im Antrag festgelegt sein. Die für den jeweiligen Vertragstyp wesentlichen Vertragsbestandteile müssen jedoch zumindest so bestimmt oder bestimmbar sein, dass der Vertrag durch Annahme zustande kommen kann. Beim Beherbergungsvertrag gehören hierzu nach der Entscheidung insbesondere Buchungszeitraum, Zimmerart und Preis. Fehlt ein solcher wesentlicher Punkt, kann dies gegen das Vorliegen eines verbindlichen Angebots sprechen. Wichtig ist dabei allerdings, nicht schematisch zu argumentieren. Ob eine Erklärung trotz fehlender Preisangabe als Angebot auszulegen ist, hängt vom jeweiligen Vertragstyp und den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Fall eignet sich außerdem hervorragend zur Wiederholung eines weiteren Grundsatzes: Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert. Etwas anderes kann sich nur ausnahmsweise ergeben, etwa aufgrund einer gesetzlichen Regelung wie § 362 HGB oder einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben.

Lehrreich ist schließlich die Prüfung der culpa in contrahendo. Auch wenn noch kein Vertrag zustande gekommen ist, können zwischen den Parteien bereits vorvertragliche Pflichten entstehen. Grundlage sind §§ 311 II, 241 II BGB. Daraus folgt freilich nicht, dass jede enttäuschte Vertragserwartung einen Schadensersatzanspruch begründet. Vielmehr muss eine Pflichtverletzung vorliegen. Wer lediglich auf einen Antrag nicht reagiert, verletzt damit regelmäßig keine vorvertragliche Pflicht.

(OLG Frankfurt Urt. v. 11.02.2026 - 9 U 107/24)

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