Zwei Landwirte besitzen Grundstücke, die direkt nebeneinanderliegen. Der Beklagte betreibt dort einen aktiven Bauernhof mit Rinderhaltung. Der Kläger kaufte im Jahr 2015 einen sehr schmalen Grundstücksstreifen, welcher wie eine „Insel“ mitten im Betriebsgelände des Nachbarn liegt. Dieser hatte bereits vorher Gebäude errichtet, wobei er die Grundstücksgrenze nicht einhielt. Doch muss nun der Käufer dulden, dass sich Gebäudeteile, Kabel und ein Zaun dauerhaft auf seinem neu erworbenen Grundstück befinden?
Die Vorinstanzen stützen sich auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis und wiesen die Klage ab. Der BGH (Az.: V ZR 121 24) sieht das hingegen ganz anders, weshalb Du die Entscheidung unbedingt kennen solltest.
A. Sachverhalt
Landwirt B betreibt auf seinen Parzellen eine Außenstelle seines landwirtschaftlichen Betriebs. Er baut einen Rinderstall und verschließt dessen zunächst offene Seite durch ein Schleppdach. Ferner errichtet er eine Lagerhalle und verlegt eine unterirdische Stromleitung. Zudem wird später das gesamte Betriebsgelände aufgrund einer Auflage des Veterinäramts zur Vermeidung der Wildschweinpest eingezäunt. Das Problem ist, dass Landwirt B bei all diesen Maßnahmen über seine Grundstücksgrenze hinaus baut. Nachbar K erwirbt nun das Eigentum an einem zwischen den Parzellen des B liegenden schmalen Grundstücksstreifen, der von B für seinen Betrieb mitgenutzt worden ist. Die Parzelle des K durchschneidet die Betriebsfläche des B zwischen den Gebäuden: Das Schleppdach des Rinderstalls mit seinem Überstand befindet sich teilweise auf dem Grundstück des K. Das Dach der Lagerhalle ragt ebenfalls in das Grundstück des K hinein. Auch das unterirdisch verlegte Stromkabel verläuft über das Grundstück des K und so steht ebenfalls die Einfriedung zum Teil auf dem Grundstück des K.
Kann K von B die Beseitigung der überbauten Gebäudeteile, der in seinem Grundstück verlegten Stromleitung und der Einfriedung, soweit sie auf seinem Grundstück errichtet ist, verlangen?
B. Entscheidung des BGH
Der BGH spricht dem Nachbarn K Beseitigungsansprüche aus § 1004 I 2 BGB zu, weil die verschiedenen Baumaßnahmen des B das Eigentumsrecht des K beeinträchtigen und das Eigentumsrecht auch nicht unter Berufung auf das nachbarliche Gemeinschaftsrecht ausgehebelt werden kann.
Die für die Bejahung der Anspruchsgrundlage des § 1004 I 2 BGB auf Beseitigung erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung liegt vor: Sowohl das Dach des Rinderstalls als auch die Lagerhalle, das unterirdische Stromkabel und die Einfriedung durch den Zaun befinden sich auf dem Grundstück im Eigentum des K; diese Maßnahmen stellen, wie der BGH formuliert, einen
„dem Inhalt des Eigentums nach § 903 BGB widersprechenden Zustand“
und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 I 2 BGB dar. Für die Frage, ob insoweit eine Duldungspflicht des Nachbarn K gemäß § 1004 II BGB besteht, durchläuft die Prüfung des BGH jede einzelne Fallgestaltung:
- Das Dach des Rinderstalls und die Lagerhalle sind ein Überbau durch ein Gebäude. Eine Duldungspflicht des vom Überbau betroffenen K besteht nach § 912 I BGB aber nur, wenn es sich um einen entschuldigten Überbau im Sinne dieser Vorschrift handelt, B hätte also nachweisen müssen, dass er nicht zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.
- Der Zaun dagegen stellt schon der Sache nach kein Gebäude dar, das zur Schonung wirtschaftlicher Werte vom Schutz des § 912 I BGB erfasst sein kann. Eine Duldungspflicht könnte dann allenfalls aus der veterinärmedizinischen, öffentlich-rechtlichen Anordnung folgen, die zu seiner Errichtung geführt hat. Der BGH hält es zwar für möglich, dass behördliche Anordnung und Erlaubnisse im Einzelfall Ansprüchen aus § 1004 I BGB entgegenstehen, er hält es aber für zweifelhaft, ob eine gegenüber B ergangene behördliche Anordnung ohne weiteres eine Duldungspflicht des K begründen kann, jedenfalls sei bislang offen, ob die Erfüllung der behördlichen Auflage eine Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks erforderlich macht.
- Auch die Stromleitung ist kein Überbau im Sinne des § 912 I BGB. Sie könnte allenfalls nach § 917 I BGB analog oder entsprechenden Vorschriften in Landesnachbarschaftsgesetzen zu einer Duldungspflicht führen, wenn vergleichbar einem Notwegerecht sonst kein Anschluss an das Stromnetz möglich wäre. Aber auch das war im Fall nicht festgestellt.
Ganz generell tritt der BGH aber in der Entscheidung der Ableitung einer Duldungspflicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis entgegen. Die Voraussetzungen einer Duldung sind in § 912 I BGB eingehend geregelt.
Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer solchen Norm nicht erfüllt sind, dürfen sie nicht dadurch umgangen oder erweitert werden, dass aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis eine dauerhafte Duldungspflicht abgeleitet wird, weil sonst die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil verkehrt werden. Es komme insoweit auch nicht auf die Abwägung der gegenseitigen Interessen an.
Abschließend geht der BGH auf die Frage ein, ob man dem Anspruch des Nachbarn K das Schikaneverbot des § 226 BGB entgegenhalten kann. Das Gericht lehnt auch diese Überlegung mit der Begründung ab, dass eine Duldungspflicht bei einem unrechtmäßigen, aber entschuldigten Überbau oder einem Notleitungsrecht gegeben sein kann. Ist eine Duldungspflicht danach aber zu verneinen, kommt ein Rückgriff auf § 226 BGB nicht in Betracht. Einschränkungen des Eigentumsrechts im Verhältnis zum Nachbarn bestimmen sich nach den §§ 903 ff. BGB. Der Eigentümer handelt nicht schikanös, wenn er gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen nicht hinnehmen will.
C. Prüfungsrelevanz
Überbaufälle erfreuen sich großer Beliebtheit in juristischen Prüfungen, beinhalten sie klassische Probleme im oft verhassten EBV. Gerade deswegen solltest Du diese Entscheidung in Deinen Lernplan integrieren. Den Schwerpunkt bildet hier nämlich die äußerst prüfungs- und praxisrelevante Anspruchsgrundlage aus 1004 I BGB. Darüber hinaus zeigt die Entscheidung anhand anschaulicher Beispiele Anhaltspunkte für die Bewertung von Überbaufällen.
Zu guter Letzt macht der BGH klar, dass das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis nur in Ausnahmefällen kurzfristige Aufschubfristen bei einem Beseitigungsanspruch ermöglicht, aber nicht zu dauerhaften Duldungspflichten und der damit verbundenen Einschränkung der Eigentümerrechte führt. Du solltest Dir in dem Zusammenhang merken, dass die besonderen Regelungen der §§ 903 ff. BGB insbesondere § 912 I BGB und § 917 I BGB, insoweit den ausschließlichen Vorrang haben.
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