Ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags kann auch als WhatsApp-Nachricht übermittelt werden. Doch wie lange bleibt ein solcher Antrag wirksam? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Frankfurt a.M. zu befassen (Urteil vom 05.05.2026 - 9 U 27/25). Die Entscheidung gibt Anlass, die Regeln der rechtsgeschäftlichen Einigung (§§ 145 ff. BGB) zu wiederholen.
A. Sachverhalt
Die Parteien streiten über das Vorliegen eines Vertragsschlusses. Der Kläger und der Beklagte verhandelten via WhatsApp über einen Aktientausch. Der Kläger sollte 19.000 Aktien einer Gesellschaft auf den Beklagten übertragen und hierfür Aktien einer anderen Gesellschaft erhalten. Im Verlauf der Verhandlungen übersandte der Beklagte dem Kläger folgende WhatsApp-Nachricht:
„Ich kann Dir folgendes Angebot unterbreiten: Ich kaufe Dir Deine 19.000 Y Aktien für 95.000 € ab und bezahle Dich mit meinen neuen Z Aktien (Börsengang Anfang Dezember). Im Detail mit 10.000 Stück ab einem Kurs von 14,63 € bist Du plus minus null. Sollte das bis Juni nicht der Fall sein kaufe ich persönlich Deine Z-Aktien zu 15 € von Dir zurück.“
Der Kläger reagierte hierauf zunächst lediglich mit dem Hinweis, er müsse sich das Angebot „durch den Kopf gehen lassen“ und fragte einige Tage später nach verbesserten Konditionen. Rund vier Wochen später fragte der Kläger den Beklagten, ob er die 10.000 Aktien zum Preis von 15 Euro je Aktie zurückkaufen werde. Der Beklagte ging hierauf nicht ein. Als der Kläger vom Beklagten den Rückkauf der Aktien forderte, weigerte sich dieser. Er ging davon aus, er habe lediglich einen unverbindlichen Vorschlag im Rahmen der Vertragsverhandlungen gemacht. Zudem sei ein etwaiger Antrag nicht rechtzeitig angenommen worden. Nun hatte das OLG zu entscheiden, ob die Parteien einen Wiederverkaufsvertrag geschlossen hatten.
B. Entscheidung des Gerichts
Nach Auffassung des OLG Frankfurt stand dem Kläger kein Anspruch auf Rückkauf der Aktien analog § 456 BGB zu. Zwar findet § 456 BGB, der unmittelbar lediglich den Wiederkauf regelt, analoge Anwendung auf den spiegelbildlich aufgebauten Wiederverkauf. Doch selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Beklagte einen rechtsverbindlichen Antrag auf Vertragsschluss unterbreitet habe, sei zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen.
Zunächst stellte das Gericht klar, dass über WhatsApp grundsätzlich keine Kommunikation unter Anwesenden stattfindet. Anders als bei einem persönlichen Gespräch oder Telefonat könne eine Nachricht zeitversetzt gelesen und beantwortet werden. Auf Messenger-Nachrichten seien daher die Regeln über Willenserklärungen unter Abwesenden (§ 147 II BGB) anzuwenden. Danach kann ein Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter gewöhnlichen Umständen erwarten darf. Wie lange diese Frist dauert, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art des Geschäfts, dessen wirtschaftliche Bedeutung sowie die übliche Überlegungs- und Übermittlungszeit.
Ausgehend hiervon nahm das OLG an, dass der Antrag im Zeitpunkt seiner Annahme bereits gemäß § 146 BGB erloschen gewesen. Zwar habe der Kläger unmittelbar nach Erhalt der WhatsApp-Nachricht geantwortet. Darin habe er den Antrag jedoch nicht angenommen. Eine Annahme könnte allenfalls in der Rückfrage liegen, ob der Beklagte die Aktien spätestens im Juni des folgenden Jahres zurückkaufen werde. Zu diesem Zeitpunkt musste der Beklagte nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht mehr mit einer Annahme seines ursprünglichen Antrags rechnen. Angesichts der langen Überlegungszeit war der Antrag bereits gemäß § 146 BGB erloschen.
Gemäß § 150 I BGB gilt eine verspätete Annahme als neuer Antrag. Die Aufforderung des Klägers konnte daher allenfalls in diesem Sinne verstanden werden. Diesen neuen Antrag nahm der Beklagte jedoch nicht an. Auch die Grundsätze des „beredeten Schweigens“ griffen nicht ein. Bloßes Schweigen oder das Ausbleiben eines ausdrücklichen Widerspruchs genüge in aller Regel nicht für das Zustandekommen eines Vertrages.
C. Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung eignet sich gut zur Wiederholung der allgemeinen Regeln über den Vertragsschluss. Besonders examensrelevant ist zunächst die Einordnung von Messenger-Diensten. Das OLG stellt klar, dass WhatsApp-Nachrichten grundsätzlich wie E-Mails oder SMS zu behandeln sind. Für die Annahmefrist gilt daher § 147 II BGB. Daneben wiederholt die Entscheidung klassische Probleme der §§ 145 ff. BGB: Wann erlischt ein Antrag? Welche Rechtsfolge hat eine verspätete Annahme (§ 150 I BGB)? Unter welchen Voraussetzungen kann Schweigen ausnahmsweise als Zustimmung gewertet werden? Diese Fragen zählen zum Standardstoff vieler BGB AT-Klausuren.
Die Entscheidung zeigt schließlich, dass sich durch Messenger-Dienste zwar die Form der Kommunikation geändert hat, nicht aber die Regeln des Vertragsschlusses. Auch über WhatsApp gelten unverändert die §§ 145 ff. BGB.
(OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 05.05.2026 - 9 U 27/25)
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