Wer seinen Hund trotz bestehender Anleinpflicht frei laufen lässt, haftet nicht nur für unmittelbare Bissverletzungen. Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 13.2.2026 - 13 U 1961/24) können auch Schäden ersatzfähig sein, die dadurch entstehen, dass eine Person aus Angst vor einem heranlaufenden Hund zurückweicht und dabei stürzt. Das gilt selbst dann, wenn es sich lediglich um einen kleinen Chihuahua handelt.
A. Sachverhalt
Die Parteien streiten sich über die Haftung für einen Unfall. Die schwangere Klägerin spazierte durch einen Hofgarten, für den aufgrund behördlicher Regelung eine allgemeine Anleinpflicht für Hunde galt. Der Beklagte führte seinen Chihuahua dennoch unangeleint durch den Park. Während die Klägerin den Weg entlang ging, bemerkte sie, wie der Hund plötzlich auf sie zulief. Aus Angst vor einem möglichen Anspringen oder Beißen wich sie deshalb zurück. Dabei bewegte sie sich mehrere Meter rückwärts von dem Hund weg und geriet auf eine angrenzende Rasenfläche. Im Zuge dieser Ausweichbewegung verlor die Klägerin das Gleichgewicht und stürzte. Durch den Sturz zog sie sich Verletzungen an der rechten Hand sowie an der Schulter zu. Aufgrund ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft bestand zudem die Gefahr, dass der Sturz Auswirkungen auf das ungeborene Kind haben könnte. Die Klägerin wurde daher medizinisch untersucht und überwacht. In den Tagen nach dem Vorfall verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand. Die behandelnden Ärzte entschieden sich daher dazu, die Geburt vorzeitig einzuleiten.
Die Klägerin fordert nun vom Beklagten Schadensersatz. Sie macht geltend, dass die notwendigen medizinischen Maßnahmen sowie die mit dem Vorfall verbundenen körperlichen und psychischen Belastungen auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen seien. In erster Instanz hatte sie damit nur teilweise Erfolg. Das Gericht ging zwar von einer Haftung des Hundehalters aus, rechnete ihr jedoch ein Mitverschulden von 80 % an. Ein verständiger Mensch hätte vor einem kleinen Hund, der keine Aggressivität erkennen lasse, nicht weglaufen müssen. Gegen diese Bewertung legte die Klägerin Berufung ein.
B. Entscheidung des Gerichts
In einer Klausur würde man bei einem solchen Fall zunächst an § 833 S. 1 BGB denken. Schließlich erweist sich die Gefährdungshaftung in aller Regel als einfachster Weg, auf dem sich eine Haftung begründen lässt. Dass der Beklagte dem Grunde nach aus § 833 S. 1 BGB haftete, erwähnte das OLG beiläufig.
Seinen Schwerpunkt legte das Gericht hingegen auf die Prüfung des § 823 II BGB. Es sah in der in den Benutzungsvorschriften des Hofgartens geregelten Anleinpflicht ein Schutzgesetz. Die Vorschrift solle Besucher der Parkanlage vor Gefahren schützen und ein geordnetes Miteinander gewährleisten.
Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts zur haftungsrechtlichen Zurechnung. Der Hund hatte die Klägerin weder berührt noch gebissen. Dennoch sah das OLG den Sturz als typische Folge der Pflichtverletzung an. Wer einen Hund entgegen einer Anleinpflicht frei laufen lasse, müsse damit rechnen, dass andere Personen erschrecken, zurückweichen oder in Panik geraten. Schäden aus einem solchen Schutz- oder Fluchtverhalten seien deshalb zurechenbar.
Das OLG widersprach ausdrücklich der erstinstanzlichen Annahme eines erheblichen Mitverschuldens der Klägerin. Maßgeblich sei die Situation aus Sicht der Betroffenen im Zeitpunkt des Geschehens. Von einer Person könne nicht verlangt werden, zunächst einzuschätzen, ob ein auf sie zulaufender Hund freundlich oder aggressiv sei. Ebenso wenig komme es entscheidend auf die Größe des Hundes an. Auch kleine Hunde, wie Chihuahuas, könnten Schmerzen oder Verletzungen verursachen. Ein Mitverschulden komme lediglich in Fällen in Betracht, in denen das Risiko der gewählten Schutzreaktion offensichtlich unverhältnismäßig sei. Das bloße Zurückweichen um wenige Meter auf eine angrenzende Rasenfläche erfülle diese Voraussetzungen nicht.
Der Beklagte konnte sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin aufgrund ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft außergewöhnlich anfällig für Verletzungen gewesen sei. Das OLG erinnerte an den allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsatz, dass der Schädiger sein Opfer so nehmen muss, wie er es vorfindet. Eine besondere körperliche Konstitution oder Schadensanfälligkeit des Geschädigten wirke sich daher nicht haftungsmindernd aus.
C. Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Verstöße gegen Anleinpflichten erhebliche haftungsrechtliche Folgen haben können. Für die Zurechnung eines Schadens ist nicht erforderlich, dass der Hund den Geschädigten unmittelbar verletzt. Bereits eine nachvollziehbare Schreck- oder Fluchtreaktion kann ausreichen.
Bemerkenswert ist zudem die klare Absage des OLG an eine nachträgliche Betrachtung („Der Hund wollte doch nur spielen“). Entscheidend ist allein, wie sich die Situation für die betroffene Person im Moment des Geschehens darstellt. Wer einen Hund entgegen einer bestehenden Anleinpflicht frei laufen lässt, trägt deshalb auch das Risiko, dass andere Personen aus Angst reagieren und sich dabei verletzen.
(OLG Nürnberg Urteil vom 13.2.2026 - 13 U 1961/24)
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