BGH zu § 315b StGB: Kann ein Mensch zugleich Hindernis und Gefährdungsobjekt sein?

BGH zu § 315b StGB: Kann ein Mensch zugleich Hindernis und Gefährdungsobjekt sein?

Besteht durch das Bereiten eines Hindernisses eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert, dann kommt eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Betracht. Ob ein solcher auch dann vorliegt, wenn ein Mensch das Hindernis darstellt, musste der BGH klären.

A. Sachverhalt

A und B begegneten sich auf einem schmalen Bürgersteig. A, die glaubte, B habe sie mit ihrem Handy gefilmt, versuchte ihr das Handy wegzunehmen. Als B an A vorbeigehen wollte, packte A sie am Oberarm und zog sie in Richtung Fahrbahn. Gleichzeitig erklärte sie „Das wirst Du nicht überleben“. Sodann stieß A die B auf die Straße, wobei sie mit der Möglichkeit rechnete, dass herannahende Fahrzeuge bremsen müssten, um eine Kollision zu vermeiden. Genau dies geschah auch, wobei nicht festgestellt wurde, wie rechtzeitig das Fahrzeug noch bremsen konnte und ob A das herannahende Fahrzeug tatsächlich bemerkt hatte.

Das Landgericht Lübeck hat einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b I Nr. 2 StGB angenommen.

B. Lösung

Der BGH (Beschl. v. 18.11.2025 – 4 StR 568/25) hat das Urteil insoweit aufgehoben.

Im objektiven Tatbestand sind 3 Aspekte zu prüfen:

  • Handlung gemäß den Nummern 1 bis 3

  • dadurch Herbeiführung einer abstrakten Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs

  • aus welcher kausal und zurechenbar eine konkrete Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert entstehen muss.

Im subjektiven Tatbestand muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei dolus eventualis ausreicht.

Durch das Schubsen der B auf die Fahrbahn hat A ein Hindernis für herannahende Fahrzeuge bereitet. Das Hindernis muss nicht unüberwindlich sein, weswegen auch der menschliche Körper grundsätzlich als Hindernis in Betracht kommt. Zum einen erschwert er im Falle einer Kollision eine Weiterfahrt, zum anderen ist die psychische Hemmschwelle zu beachten, die dazu führt, dass herannahende Fahrzeuge versuchen werden, auszuweichen.

Das Schubsen hat auch zu einer abstrakten Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs geführt.

Fraglich ist jedoch, ob auch eine konkrete Gefahr entstanden ist. Eine solche setzt voraus, dass es nur noch vom rettenden Zufall abhängt, ob die Gefahr in einen Schaden umschlägt.

Diese Gefahr könnte für die Insassen des herannahenden Autos bestanden haben sowie für das Auto als fremde Sache selbst. Da aber nicht festgestellt werden konnte, ob es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen ist, muss eine solche Gefahr verneint werden.

Fraglich ist nun, ob man auf die für B entstandene Gefahr abstellen kann. Der BGH hat dies verneint und Folgendes ausgeführt:

„Soweit unter der Bereitung eines Hindernisses grundsätzlich jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen ist, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern … kann zwar auch ein Mensch ein solches Hindernis bilden. … Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert jedoch darüber hinaus, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es i. S. eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.

Demgemäß ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn die konkrete Gefahr auf einen infolge der Einwirkung des Täters regelwidrig ablaufenden Verkehrsvorgang zurückzuführen ist. Bei Außeneinwirkungen, die – wie hier – nicht durch eine vom Täter ausgenutzte Eigendynamik seines Fahrzeugs gekennzeichnet sind, ist eine verkehrsspezifische Gefahr zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht. Die auf die Straße gestoßene Person, die das vom Täter dem Straßenverkehr bereitete Hindernis bildet, kann deshalb nicht zugleich der „dadurch“ gefährdete „andere“ Mensch i. S. von § 315b I StGB sein.“

Der Mensch als Hindernis kann also nicht zugleich das Gefährdungsobjekt sein, ebenso wenig wie ein fremdes Auto als Tatwerkzeug auch nicht zugleich das Gefährdungsobjekt sein kann.

Eine Strafbarkeit gem. § 315b I Nr. 2 StGB scheidet damit aus. Eine Strafbarkeit wegen Versuch ist gem. § 315b II StGB möglich, setzt aber voraus, dass A die Möglichkeit der konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit in Ihren Vorsatz aufgenommen hat. Das Landgericht konnte hierzu keine Feststellungen treffen, zumal A an einer schizoaffektiven Störung litt, die ihre Wahrnehmung verzerrt haben könnte.

C Prüfungsrelevanz

In der Klausur solltest Du noch § 240 StGB prüfen. Indem A die B auf die Fahrbahn zerrte, hat sie vorsätzlich mittels Gewalt eine Bewegung und damit eine Handlung herbeigeführt. Zudem könnte in dem Satz „Das wirst Du nicht überleben“ eine Bedrohung gem. § 241 StGB liegen, sofern man die Aussage ernst nehmen konnte und sie auch ernst gemeint war.

(BGH Beschl. v. 18.11.2025 – 4 StR 568/25)

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