Bedrohung, § 241 StGB
Aufbau der Prüfung - Bedrohung, § 241 StGB
Die Bedrohung ist in § 241 StGB geregelt. Es ist – wie üblich - ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Mensch
Im Tatbestand setzt die Bedrohung als taugliches Tatobjekt einen Menschen voraus.
2. Tathandlung
Weiterhin verlangt die Bedrohung nach § 241 StGB als Tathandlung eine Bedrohung mit der Begehung eines Verbrechens i.S.d. § 12 StGB (Absatz 1) oder das Vortäuschen, dass ein Verbrechen bevorstehe (Absatz 2).
a) Abs. 1
b) Abs. 2
3. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht fordert die Bedrohung Vorsatz.
4. Wider besseres Wissen
Zudem bedarf es bezüglich § 241 II StGB eines Handelns wider besseren Wissens.
II. Rechtswidrigkeit
Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.
III. Schuld