Bedrohung, § 241 StGB

Aufbau der Prüfung - Bedrohung, § 241 StGB

Die Bedrohung ist in § 241 StGB geregelt. Es ist – wie üblich - ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Mensch

Im Tatbestand setzt die Bedrohung als taugliches Tatobjekt einen Menschen voraus.

2. Tathandlung

Weiterhin verlangt die Bedrohung nach § 241 StGB als Tathandlung eine Bedrohung mit der Begehung eines Verbrechens i.S.d. § 12 StGB (Absatz 1) oder das Vortäuschen, dass ein Verbrechen bevorstehe (Absatz 2).

a) Abs. 1

b) Abs. 2

3. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht fordert die Bedrohung Vorsatz.

4. Wider besseres Wissen

Zudem bedarf es bezüglich § 241 II StGB eines Handelns wider besseren Wissens.

II. Rechtswidrigkeit

Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

 

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