Bedrohung, § 241 StGB
Aufbau der Prüfung - Bedrohung, § 241 StGB
Die Bedrohung ist in § 241 StGB geregelt. Es ist ein mehrstufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Objektiver Tatbestand
Im objektiven Tatbestand gibt es verschiedene Varianten des Grundtatbestandes.
Abs. 1: Bedrohung mit Taten gegen bestimmte Rechtsgüter
a) einen Menschen
Eine Drohung gegen ein Tier ist für sich genommen nicht strafbar. Es ist aber in solchen Konstellationen daran zu denken, dass unter Umständen mit dem Inaussichtstellen von Handlungen gegen das Tier einem Menschen (etwa dem Besitzer) gedroht wird.
b) Drohung
Der Begriff der Drohung entspricht dem in § 240 StGB. Der Täter muss also die Verwirklichung der Tat ernstlich in Aussicht stellen und vorgeben auf die Begehung der Tat Einfluss zu haben. Abzugrenzen insbesondere von symbolischen Redewendungen.
c) Tat
Die Tat muss gegen den Bedrohten oder eine ihm nahestehende Person gerichtet sein. Außerdem muss die angedrohte Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzungsdelikte). die persönliche Freiheit (§ 232-240 StGB) oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert gerichtet sein (Sachbeschädigungsdelikte, Grenze ca. 750 €). Außerdem muss die Tat rechtswidrig sein.
Abs. 2: Bedrohung mit Verbrechen
a) einen Menschen
b) Drohung
c) Verbrechen
Für Absatz 2 muss mit der Begehung eines Verbrechens gedroht werden. Was ein Verbrechen ist regelt § 12 I StGB. Das Verbrechen muss sich gegen den Bedrohten oder eine nahestehende Person richten.
Abs. 3: Vortäuschen eines bevorstehenden Verbrechens
a) einen Menschen
b) Vortäuschung wider besseres Wissen
Das Opfer muss getäuscht werden. Nicht strafbar ist die Warnung vor einem tatsächlich bevorstehenden Verbrechen. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ist danach abzugrenzen, dass der Täter bei Absatz 2 vorgibt, Einfluss auf die Tat zu haben und sie bei Absatz 3 als unabhängig von seinem Verhalten darstellt.
c) Verbrechen
Was ein Verbrechen ist regelt § 12 I StGB. Das Verbrechen muss sich ebenfalls gegen den Getäuschten oder eine nahestehende Person richten.
II. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
In subjektiver Hinsicht setzt § 241 StGB Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandes voraus. Der Täter muss aber nicht wissen, dass die geplante Tat im rechtlichen Sinne ein Verbrechen ist.
III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Daran schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.
IV. Strafe
Bei der Strafe ist zu beachten, dass es nach § 241 V StGB eines Strafantrags bedarf, wenn auch die angedrohte Tat ein Antragsdelikt ist.
Ergänzungen
Der Versuch des § 241 StGB ist nicht strafbar. § 241 IV StGB regelt eine Qualifikation.