220.000 Euro weg: Wer haftet, wenn die neue Bankkarte nie ankam?

220.000 Euro weg: Wer haftet, wenn die neue Bankkarte nie ankam?

Stell Dir vor, Du eröffnest ein neues Girokonto, überweist eine größere Summe darauf und reist für mehrere Wochen ins Ausland. Die zugehörige Bankkarte soll Dir in der Zwischenzeit per Post zugehen. Als Du zurückkehrst, ist die Karte immer noch nicht da – dafür fehlen auf dem Konto rund 220.000 Euro. Fremde haben in Deiner Abwesenheit fleißig Geld abgehoben, mit genau der Karte, die Du selbst nie in der Hand hieltest. Musst Du diesen Schaden tragen? Oder muss die Bank ihn ersetzen?

Mit dieser spannenden und klausurträchtigen Frage hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschäftigt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2026 – 17 U 62/24).

Der Sachverhalt: 210 Abhebungen mit fremder Karte

Der A unterhielt bei der beklagten Sparkasse eine Geschäftsverbindung und eröffnete Ende Juni 2019 ein weiteres Privat-Girokonto. Die zugehörige Debitkarte sollte an seine Frankfurter Adresse versandt werden. Am 27. Juni 2019 überwies er gut 300.000 Euro auf dieses neue Konto. Kurz darauf, von Anfang Juli bis Ende August 2019, hielt er sich im Ausland auf.

In dieser Zeit schlugen die Täter zu. Vom 30. Juni bis zum 27. August 2019 hoben zwei – inzwischen strafrechtlich verurteilte – Unbefugte knapp 220.000 Euro vom Konto ab, und zwar durch 210 Geldabhebungen an Geldautomaten sowie durch Kartenzahlungen bei Einkäufen. Der Kläger hatte die Karte zu keinem Zeitpunkt in den Händen gehalten. Nach seiner Rückkehr meldete er, dass er noch immer keine Karte habe, und ließ das Konto sperren, als ihm die unbefugten Abbuchungen auffielen. Die Sparkasse glich einen Teil des Schadens vorprozessual aus, verweigerte aber die Zahlung der restlichen rund 66.000 Euro. Genau diese Summe verlangte der A im Prozess.

Die zentralen Rechtsfragen

Im Kern des Falles stehen drei Fragen:

  1. Hat der Kontoinhaber überhaupt einen Anspruch darauf, dass die Bank ihm das abgebuchte Geld erstattet?

  2. Kann die Bank diesem Anspruch einen eigenen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, weil der Kunde sich angeblich falsch verhalten hat?

  3. Lässt sich dem Kunden zumindest ein Mitverschulden anlasten, weil er nach langer Abwesenheit nicht bei der Bank nach der fehlenden Karte gefragt hat?

§ 675u BGB: Der Erstattungsanspruch bei nicht autorisierten Zahlungen

Ausgangspunkt ist im Rechte der Zahlungsdienste der Begriff der Autorisierung. Ein Zahlungsvorgang ist nur dann autorisiert und wirksam, wenn der Zahler ihm zugestimmt hat (§ 675j I BGB). Hebt ein Dritter ohne diese Zustimmung Geld ab, liegt ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vor.

Daran knüpft die zentrale Anspruchsgrundlage des Kunden an: Bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang hat die Bank keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen und muss den belasteten Betrag erstatten beziehungsweise das Konto wieder auf den Stand bringen, auf dem es ohne die Belastung gewesen wäre, § 675u BGB. Die unberechtigten Abbuchungen im vorliegenden Fall lösten damit einen Rückzahlungsanspruch des A aus.

Damit stand der Anspruch dem Grunde nach fest. Die spannende Frage war, ob die Sparkasse etwas dagegenhalten konnte. In Betracht kam ein eigener Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Kunden nach § 675v III BGB. Diese Vorschrift verpflichtet den Zahler ausnahmsweise zum Ersatz des gesamten Schadens – allerdings nur unter zwei eng gefassten Voraussetzungen:

  • Entweder hat er in betrügerischer Absicht gehandelt, oder

  • er hat den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten herbeigeführt.

Diese Pflichten ergeben sich aus § 675 l I BGB: Der Nutzer muss „unmittelbar nach Erhalt” eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale zu schützen.

Hier liegt der Knackpunkt im entschiedenen Fall: Der A war nachweislich nie in den Besitz der Karte gelangt. Wer ein Zahlungsinstrument nicht erhalten hat, kann auch keine Schutzpflichten in Bezug auf dieses Instrument verletzen – ein Schutz, der gar nicht möglich ist, lässt sich nicht verlangen. Karte und PIN waren zu keinem Zeitpunkt so in den Machtbereich des Klägers gelangt, dass er unter normalen Umständen davon hätte Kenntnis nehmen können.

Auch eine grob fahrlässige Verwahrung schied aus. Nach dem Vortrag der Sparkasse konnte die Karte frühestens am Tag vor der ersten missbräuchlichen Verfügung zugestellt worden sein. Da die ersten Abhebungen bereits am Morgen des 30. Juni 2019 – einem Sonntag – einsetzten, konnte der behauptete Diebstahl nur am 29. Juni (einem Samstag) oder in den frühen Morgenstunden des 30. Juni stattgefunden haben. Den Versendungstag kannte der Kläger nicht, und niemand ist verpflichtet, seinen Briefkasten den ganzen Tag über zu beobachten und eingeworfene Sendungen sofort herauszunehmen. Hinzu kommt: Die Sparkasse blieb für den Zugang der Karte beim A beweisfällig.

Keine Hintertür über § 242 BGB und Mitverschulden

Erstinstanzlich verlor der A noch: Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. In der Berufung drehte der 17. Zivilsenat des OLG das Ergebnis vollständig um und gab dem Kläger Recht.

Die Sparkasse hatte versucht, sich auf zwei Wegen zu wehren. Zunächst berief sie sich auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) und meinte, ihr stünden eigene Schadensersatzansprüche zu, die sie dem Erstattungsanspruch entgegensetzen könne. Das OLG verneinte solche Ansprüche bereits dem Grunde nach, weil die Voraussetzungen des § 675v III BGB nicht vorlagen. Sodann argumentierte die Bank mit einem Mitverursachungsbeitrag: Der Kläger hätte nach längerem Ausbleiben der angekündigten Karte bei ihr nachfragen müssen. Auch das ließ der Senat nicht gelten. Die Haftungsregelungen für Schadensersatzansprüche der Bank gegen ihren Kunden sind abschließend. Nach der Intention des Gesetzgebers bleibt kein Raum für weitergehende Ansprüche, die etwa an eine bloß leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten anknüpfen. Eine Hintertür über das allgemeine Mitverschulden bleibt damit verschlossen.

Risikoverteilung im Zahlungsdiensterecht

Die §§ 675c ff. BGB setzen europäisches Recht um und verteilen das Risiko bargeldlosen Zahlungsverkehrs.

Der Grundgedanke: Wer das System betreibt und daran verdient, trägt grundsätzlich auch das Missbrauchsrisiko. Der Kunde haftet nur in scharf umrissenen Ausnahmefällen, und genau diese Ausnahmen lassen sich nicht über allgemeine Generalklauseln wie § 242 BGB oder über ein Mitverschulden nach § 254 BGB aufweichen. Der abschließende Charakter der Spezialregelung ist die eigentliche Pointe der Entscheidung.

Fazit: Keine Kundenhaftung ohne erhaltene Bankkarte

Das OLG Frankfurt stärkt die Rechte von Bankkunden deutlich. Wer eine Karte nie erhalten hat, trifft keine Obhutspflichten; solange Karte und PIN nicht in seinen Machtbereich gelangt sind, kann ihm ein Missbrauch durch Dritte nicht angelastet werden. Die Beweislast für den Erhalt der Karte liegt bei der Bank. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, sodass sich noch zeigen muss, ob Karlsruhe die verbraucherfreundliche Linie bestätigt. Für Klausuren lohnt sich die Lektüre des Falles doppelt – er verbindet den Erstattungsanspruch bei nicht autorisierten Zahlungen (§ 675u BGB) mit der eng gefassten Kundenhaftung (§§ 675v, 675l BGB).

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