Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung beim Raub ist ein objektives Tatbestandsmerkmal, auf welches sich der Vorsatz des Täters beziehen muss. Treibt ein Täter fällige und einredefreie Geldschulden beim Opfer ein, dann stellt sich die Frage, ob er sich die Geldscheine rechtswidrig zueignen wollte.
A. Sachverhalt
Der Angeklagte A hatte eine fällige und durchsetzbare Geldforderung gegen den Geschädigten in Höhe von etwa 1.500 Euro. Trotz mehrfacher Aufforderungen kam dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach. Am 5. Februar 2023 suchte A daher in Begleitung zweier Personen den Geschädigten auf, der ihm an einem Bankautomaten zeigte, dass er über kein Guthaben verfügte. A und seine Begleiter forderten daraufhin die Herausgabe von Bargeld oder Wertgegenständen, weshalb der Geschädigte zunächst davonlief, jedoch eingeholt werden konnte. Im Folgenden schlugen alle drei im bewussten und gewollten Zusammenwirken mehrfach unter anderem auf Kopf und Schulter des Geschädigten ein, um ihn zur Herausgabe der geforderten Gegenstände zu bewegen. Dieser konnte erneut flüchten, fiel jedoch und ging zu Boden. Sodann fixierten ihn A und seine Begleiter schlugen und traten ihn erneut. A durchsuchte währenddessen die Taschen des Geschädigten und entnahm dessen Geldbörse, um das hierin befindliche Bargeld für sich zu behalten. Dabei ging er davon aus, „dass ihm dieses Geld wegen der noch offenen Forderungen gegen den Zeugen zustehe“. Zugleich war ihm bewusst, dass er sich die Geldbörse nicht auf diese Weise hätte verschaffen dürfen. Als Passanten die Polizei alarmierten, flohen die drei Täter, wobei der A auf der Flucht – wie zuvor beabsichtigt – 30 Euro aus der Geldbörse an sich nahm und diese mit dem übrigen Inhalt in einen Mülleimer warf. Der Geschädigte erlitt, wie von A für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, Prellungen an Kopf, Hand und Abdomen sowie eine blutende Schürfwunde an der Hand.
B. Lösung
Das LG Osnabrück verurteilte A wegen mittäterschaftlich begangener Körperverletzung gem. §§ 223, 224 I Nr. 4, 25 II StGB in Tateinheit mit Raub gem. § 249 I StGB. Der BGH (Beschluss vom 28.10.2025 – 3 StR 458/25) war bezüglich der Verurteilung wegen Raub anderer Auffassung.
Der objektive Tatbestand des Raubes ist verwirklicht. Die Geldscheine stellten für A fremde bewegliche Sachen dar, die spätestens mit dem Weglaufen im alleinigen Gewahrsam des A standen. Um die Wegnahme zu ermöglichen, wendete A körperliche Gewalt gegen den Geschädigten an.
Diesbezüglich handelte A auch vorsätzlich und in der Absicht, den Geschädigten dauerhaft aus seiner Eigentümerposition zu verdrängen und sich zumindest vorübergehend in die Position des Eigentümers zu bringen.
Fraglich ist jedoch, ob diese erstrebte Zueignung objektiv rechtswidrig war.
Der BGH sieht Geldschulden als Gattungsschulden an. Geschuldet werden mithin Geldscheine mittlerer Art und Güte. Ein fälliger und einredefreier Anspruch auf die weggenommenen Geldscheine bestünde dann, wenn der Schuldner zuvor z.B. durch Aussondern die Scheine konkretisiert hätte. Dies war vorliegend nicht der Fall, weswegen der BGH trotz des fälligen und einredefreien Anspruchs auf Zahlung der rund 1.500 Euro die objektive Rechtswidrigkeit bejaht hat.
Eine in der Literatur vertretene Auffassung sieht Geldschulden abweichend von der zivilrechtlichen Wertung im Strafrecht nicht als Gattungsschulden an. Gefragt wird vielmehr danach, ob der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Wertsumme hat. Ist dies der Fall, wird die objektive Rechtswidrigkeit verneint (SSW-StGB/Kudlich, 6. Aufl., § 242 Rn. 51).
Der BGH hat sich nun damit auseinandergesetzt, ob sich auch der Vorsatz des Täters auf die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung bezog. Die Rechtswidrigkeit ist ein normatives Tatbestandsmerkmal. Der Täter braucht mithin sowohl Sachverhalts- als auch Bedeutungskenntnis. Fehlt ihm diese, dann liegt ein vorsatzausschließender Irrtum gem. § 16 I StGB vor.
Der BGH hat dazu Folgendes ausgeführt:
„An einem Vorsatz fehlt es, soweit der Täter irrtümlich annimmt, einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache zu haben. In diesem Fall besteht ein (vorsatzausschließender) Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB … So liegt es hier. Zwar war die Zueignung des Geldes objektiv rechtswidrig; denn der Angeklagte hatte keinen Anspruch darauf, gerade das Geld aus der Geldbörse zur Begleichung seiner Forderung zu erhalten … Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte jedoch davon aus, infolge der ihm zustehenden fälligen und durchsetzbaren Geldforderung einen Anspruch auf „dieses Geld” zu haben.“
C. Prüfungsrelevanz
Der BGH und die Literatur kommen meist auf unterschiedlichen Wegen zum selben Ergebnis, weswegen Du das Thema in einer Klausur zwar darstellen solltest, aber im Ergebnis den Streit nicht entscheiden musst. Relevant wird der Meinungsstreit nur dann, wenn der Täter objektiv einen fälligen und einredefreien Anspruch hat, aufgrund von Rechtskenntnissen aber weiß, dass es sich um Gattungsschulden handelt. Dann kommt nur die Theorie, die einen Anspruch auf die Wertsumme begründet, zur Straffreiheit.
(BGH Beschluss vom 28.10.2025 – 3 StR 458/25)
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