Wird einem Täter nur der Mitbesitz eingeräumt, hängt die Bejahung des Sich-Verschaffens bei § 259 StGB von der Möglichkeit der Einflussnahme ab. Kann der Täter nicht in entsprechendem Maße Einfluss nehmen, dann kommt eine Absatzhilfe in Betracht.
A. Sachverhalt
A lud vier in Folie verpackte Fahrräder, die er sich zuvor verschafft hatte, wobei er billigend in Kauf nahm, dass diese von anderen entwendet worden waren, in einen Transporter und begab sich mit diesem zu S (Fall 7 der Anklage).
Dort angekommen lud S weitere vier Fahrräder in den Transporter. Diese hatte er entweder zuvor selbst entwendet oder er hatte sie sich verschafft. A sollte sämtliche Fahrräder an einen anderen Ort verbringen, um sie dort gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös für die vier zugeladenen Fahrräder sollte S zukommen, der sich bereits zuvor durch eine wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschafft hatte, mithin also gewerbsmäßig handelte. (Fall 8 der Anklage).
Während des Ladevorganges näherte sich ein Unbekannter mit einem zuvor entwendeten Rennrad. Auf Anweisung des A übergab er dieses Rennrad an S, der es in einen nahe gelegenen Keller verbrachte, um es später gewinnbringend zu veräußern (Fall 9 der Anklage).
Das LG Aachen verurteilte A in den Fällen 7 und 8 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei gem. §§ 259, 260 I Nr. 1 StGB und im Fall 9 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei gem. §§ 259, 260 I Nr. 1, 27 StGB.
B. Lösung
Der BGH (Beschl. v. 07.05.2025 – 2 StR 4/25) bestätigte die Verurteilung in Fall 7, änderte aber in den Fällen 8 und 9 den Schuldspruch zugunsten des A und hob die Einzel- und die Gesamtstrafe auf.
I. Hehlerei gem. § 259 I StGB bezüglich der 4 zugeladenen Fahrräder
Bei den vier zugeladenen Fahrrädern handelt es sich zunächst um Sachen, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. S hatte diese Fahrräder sich entweder selbst verschafft und damit eine Hehlerei begangen oder aber sie gestohlen und sich damit gem. § 242 StGB strafbar gemacht.
Als Tathandlung kommt nunmehr das Sich-Verschaffen in Betracht. Dieses könnte darin liegen, dass A die Fahrräder in seinen Transporter lud, um sie dann an einen sicheren Ort zu transportieren, von wo aus sie verkauft werden sollten. Zu den Voraussetzungen des Sich-Verschaffens hat der BGH folgendes ausgeführt:
„Das Sichverschaffen setzt voraus, dass der Hehler selbständig, also unabhängig vom Vorbesitzer oder vom Vortäter, bei dem es sich auch um einen Zwischenhehler handeln kann, über die Sache verfügen kann, auch wenn dieser daneben ebenfalls noch eine Verfügungsgewalt behalten hat….In Fällen, in denen der Vortäter dem Täter den Mitbesitz und die Mitverfügungsbefugnis über die Sache einräumt, ist nach der dem Vortäter verbleibenden Möglichkeit einer Einflussnahme zu unterscheiden: Besteht die gemeinsame Berechtigung darin, dass beide nur gemeinschaftlich über die Sache verfügen können, scheidet ein Sich-Verschaffen aus, da sich der Vortäter der Sache nicht im eigentlichen Sinne entäußert und der Täter sie nicht zu eigener Verfügungsgewalt erlangt hat. Es fehlt an der Perpetuierung eines rechtswidrigen Vermögenszustandes. Diese liegt vielmehr nur dann vor, wenn beide Teile übereinkommen, dass der Erwerber allein, also unabhängig vom Willen des Vortäters, über die Sache verfügen kann.“
Der BGH hat ausgeführt, dass A durch das Einladen der Fahrräder in den Transporter keine eigene Verfügungsgewalt übertragen bekam.
„Da die Aufgabe des Revisionsführers darin bestand, die Fahrräder absprachegemäß an einen anderen Ort zu verbringen, um sie von dort aus anschließend gewinnbringend weiter zu veräußern, und der Mitangeklagte S. absprachegemäß den Veräußerungserlös erhalten sollte […], ist eine selbständige Verfügungsgewalt des Revisionsführers nicht belegt. Es bleibt vielmehr offen, wer von beiden Angeklagten in welchem Umfang die Verkaufsgespräche führen oder Einfluss darauf nehmen sollte. Beide haben sich im Übrigen dahingehend eingelassen, dass – so der Revisionsführer – ‚es sich um einen Sammeltransport gehandelt habe‘ […] bzw. – so der Mitangeklagte S. – ‚der Mitangeklagte L. sein eigenes Ding gemacht habe und sie lediglich den Transport gemeinsam gemacht hätten‘“
Ein Sich-Verschaffen scheidet damit aus.
II. Versuchte Hehlerei gem. §§ 259 I, 22 StGB bezüglich der 4 zugeladenen Fahrräder
In dem Verladen der Fahrräder könnte aber eine versuchte Absatzhilfe gem. §§ 259, 22 StGB zu sehen sein.
Dies würde aber voraussetzen, dass S die Fahrräder zuvor selbst entwendet und einen Diebstahl gem. § 242 StGB begangen hatte. In diesem Fall könnte sich S nicht wegen (versuchter) Hehlerei strafbar machen, da der „Stehler niemals der Hehler sein kann“. Demgemäß könnte sich A auch nicht wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei strafbar machen. Um diese Strafbarkeitslücke zu schließen, hat der Gesetzgeber die Absatzhilfe als Tathandlung mit aufgenommen.
Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob die Fahrräder auf diese Weise in den Besitz des S gelangt waren. Möglich schien auch, dass S sich die Fahrräder zuvor verschafft und insoweit eine Hehlerei gem. § 259 StGB begangen hatte. In diesem Fall käme für A eine Beihilfe zur nachfolgend versuchten Hehlerei gem. §§ 259 I, 27 StGB in Betracht. Der BGH führt dazu Folgendes aus:
„(Der) Versuch des Absatzes durch das Verladen der vier verpackten Fahrräder bzw. Pedelecs in den vom Angeklagten beschafften Transporter mit dem Ziel der Veräußerung auf seine Rechnung stellt sich für ihn_ (S) _entweder als straflose Absatzhandlung dar, wenn die Fahrräder bzw. Pedelecs durch einen von ihm begangenen Diebstahl in seinen Besitz gelangten, oder als weitere versuchte Hehlerei in Form des versuchten Absetzens… insoweit mitbestrafte Nachtat einer vollendeten Hehlerei durch ein vorheriges – beendetes – Sichverschaffen…. Im ersten Fall hätte sich der Angeklagte durch seine Unterstützungshandlung der (täterschaftlichen) versuchten Absatzhilfe, im zweiten Fall der Beihilfe zur versuchten Hehlerei schuldig gemacht.“
Bevor Du in Deiner Klausur nun aber die Wahlfeststellung prüfst, bedenke, dass diese nur dann in Betracht kommt, wenn kein Stufenverhältnis zwischen den beiden möglichen Taten vorliegt. Liegt ein solches vor, dann muss der Täter wegen des Grundsatzes „in dubio pro reo“ aus dem milderen Delikt bestraft werden. Ein solches Stufenverhältnis hat der BGH zwischen Täterschaft und Beihilfe angenommen und damit eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei bejaht.
III. Beihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei gem. §§ 259 I, 260 I Nr. 1, 22, 27 StGB bezüglich der 4 zugeladenen Fahrräder
Der BGH hat die Voraussetzungen nicht geprüft, sondern pauschal eine Beihilfe zur versuchten Hehlerei als möglich angesehen. Es ist allerdings fraglich, ob S durch das Verladen der Fahrräder in den Transporter tatsächlich schon unmittelbar zum Absetzen der Fahrräder angesetzt hatte. Die Fahrräder sollten an einen anderen Ort verbracht und von dort aus verkauft werden. Der Transport sowie das Finden der Käufer könnten noch wesentliche Zwischenschritte sein mit der Folge, dass ein unmittelbares Ansetzen zur Hehlerei nicht vorliegt. Dann käme eine Beihilfe zur versuchten Hehlerei nicht in Betracht.
Solltest du das unmittelbare Ansetzen bejahen, dann müsstest du noch an eine Tatbestandsverschiebung gem. § 28 II StGB denken. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, das A beim Verladen der Fahrräder gewerbsmäßig handelte, zumal der Erlös allein S zukommen sollte. Der BGH hat dazu folgendes ausgeführt:
„Die den Qualifikationstatbestand des § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB … begründende Gewerbsmäßigkeit ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB, so dass der Gehilfe nur wegen Beihilfe zur einfachen Hehlerei zu bestrafen ist, falls ein Erschwerungsgrund bei ihm nicht vorliegt.“
IV. Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei gem. §§ 259 I, 260 I Nr. 1, 27 StGB bezüglich des Rennrads
Das Rennrad stammt aus einem Diebstahl und damit aus einer rechtwidrigen Vortat eines anderen. Dieses Rad hat sich S durch das Verbringen in den Keller auch verschafft, wobei er erneut gewerbsmäßig handelte. Eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat liegt damit vor.
Durch die Anweisung, das Rad an S zu übergeben, hat A die Tat gefördert und somit auch Beihilfe geleistet. Erneut kommt aber eine Tatbestandsverschiebung in Betracht, sodass A sich nur wegen Beihilfe zur einfachen Hehlerei strafbar gemacht hat.
V. Konkurrenzen
Sofern eine Beihilfe zur versuchten Hehlerei bzgl. der 4 Fahrräder und eine Beihilfe zur Hehlerei bzgl. des Rennrads bejaht wird, stellt sich die Frage nach den Konkurrenzen. Es liegen 2 natürliche Handlungen vor, weswegen Tatmehrheit angenommen werden könnte. Der BGH hat aber über die natürliche Handlungseinheit eine juristische Handlung bejaht und Tateinheit angenommen.
„Da die Tat ‚während der … Beladung des Lieferfahrzeugs‘ […] erfolgte, sind die Voraussetzungen natürlicher Tateinheit erfüllt. Eine natürliche Handlungseinheit ist dann anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich bedeutsamer Betätigungen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind … Das ist hier der Fall, wobei das subjektive Element in dem Interesse beider Angeklagten am Erwerb gestohlener und daher preiswert zu erlangender Fahrräder von beträchtlichem Wert zu sehen ist.“
C. Prüfungsrelevanz
Der vorliegende Fall weicht vom „Normalfall“ der Hehlerei insoweit ab, als dass ein Sich-Verschaffen durch Übertragung lediglich von Mitbesitz in Betracht kommen könnte. Die Voraussetzungen, unter denen das bejaht werden kann, solltest Du nun benennen können. Darüber hinaus bietet der Fall Anlass, sich mit der Wahlfeststellung und den Konkurrenzen zu befassen und ist von daher bestens geeignet, Bestandteil einer Klausur zu werden.
(BGH Beschl. v. 07.05.2025 – 2 StR 4/25)
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