Problem - Absatzerfolg beim Absetzen bzw. Absetzenhelfen
Problem – Absatzerfolg beim Absetzen bzw. Absetzenhelfen
Im Rahmen der Hehlerei kann sich die Frage stellen, ob ein Absatzerfolg beim Absetzen bzw. Absetzenhelfen erforderlich ist. Beispiel: B beauftragt den A, von B gestohlene Bilder für ihn an Dritte zu verkaufen. A fertigt Fotos von diesen Bildern und führt auch Verkaufsgespräche mit potentiellen Erwerbern. Zum Verkauf dieser Bilder kommt es leider nicht. Fraglich ist, ob es sich hierbei bereits um vollendete Hehlerei handelt oder ob ein Absatzerfolg für das Absetzen bzw. Absetzenhelfen erforderlich ist.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht verneint die Erforderlichkeit eines Absatzerfolges beim Absetzen bzw. Absetzenhelfen im Rahmen des § 259 I StGB. Nach dieser Ansicht wäre im Beispiel dann eine vollendete Hehlerei nach § 259 I StGB gegeben. Für diese Ansicht spricht zunächst die Ratio des § 259 I StGB. In § 259 StGB geht es um die Perpetuierung einer rechtswidrigen Vermögenslage. Diese sei bereits beim Absetzen bzw. Absetzenhelfen gegeben, weil der ursprüngliche Eigentümer schon in diesem Zeitpunkt Schwierigkeiten hat, seine Gegenstände zurückzubekommen. Darüber hinaus führt die andere Ansicht die Parallele zu § 374 AO an, der die Steuerhehlerei regelt und in dem auch kein Absatzerfolg gefordert wird. Schließlich spreche die Historie für die andere Ansicht: In der alten Fassung des § 259 StGB war statt "Absetzen oder Absetzenhelfen" jedes "Mitwirken beim Absetzen" als Tathandlung geregelt. Also reichte jede auf den Absatzerfolg gerichtete Tätigkeit aus, ein Erfolg war nicht erforderlich. Dies sei in der aktuellen Fassung des § 259 StGB auch übernommen worden, weil der Gesetzgeber nichts Inhaltliches in § 259 StGB ändern, sondern den Wortlaut lediglich modernisieren wollte.
II. Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung (darunter nun auch der BGH) verlangt einen Absatzerfolg beim Absetzen oder Absetzenhelfen bei § 259 I StGB. Dadurch läge in diesem Fall keine vollendete Hehlerei gemäß § 259 I StGB vor. Für die herrschende Meinung spricht zunächst, dass § 259 I StGB ein Erfolgsdelikt ist. Dadurch setzt § 259 I StGB ein vollendetes Absetzen voraus, nicht nur die auf einen Absatzerfolg gerichtete Tätigkeit. Außerdem müssen alle vier Tathandlungen in § 259 I StGB gleich bewertet werden. Wenn die ersten beiden Tathandlungen des § 259 I StGB einen Erfolg voraussetzen, dann auch das Absetzen und Absetzenhelfen. Als drittes Argument führt die herrschende Meinung den Wortsinn, der suggeriere, dass ein Absatzerfolg eintreten müsse. Schließlich könne es sich im vorliegenden Fall allenfalls um einen Versuch handeln, der in § 259 III StGB geregelt ist und ansonsten leer liefe.