Urteilsbesprechung – Altersgrenze Anwaltsnotare

Urteilsbesprechung – Altersgrenze Anwaltsnotare

In seiner Entscheidung zur Altersgrenze beim vollendeten siebzigsten Lebensjahres für Anwaltsnotare (§ 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a BNotO) erklärt das Bundesverfassungsgericht diese starre Regelung – soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft – für mit Art. 12 I GG unvereinbar. Die Entscheidung fügt sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Berufsfreiheit ein und verdeutlicht zugleich, dass selbst ursprünglich tragfähige typisierende Regelungen infolge gewandelter tatsächlicher Umstände ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung verlieren können.

A. Sachverhalt

Das Berufsrecht der Notarinnen und Notare ist in der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes und nehmen Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege wahr, insbesondere Beurkundungen, Beglaubigungen, Beratung und Verwahrung von Wertgegenständen. Sie gehören nicht dem öffentlichen Dienst an, sondern üben ihr Amt selbstständig aus.

Es bestehen zwei Organisationsformen:

  • Hauptberufliche Notare (Nur-Notare) und

  • Anwaltsnotare, die das Notaramt neben dem Rechtsanwaltsberuf ausüben.

Beide unterliegen denselben Amtsaufgaben, unterscheiden sich jedoch insbesondere beim Berufszugang und in der organisatorischen Ausgestaltung. Hauptberufliche Notare absolvieren einen dreijährigen Anwärterdienst; Anwaltsnotare benötigen u.a. mehrjährige anwaltliche Tätigkeit und eine notarielle Fachprüfung.

Die Zahl der Notarstellen richtet sich nach dem Bedürfnis einer geordneten Rechtspflege (§ 4 BNotO). Dabei ist auch eine ausgewogene Altersstruktur zu berücksichtigen.

Seit 1991 gilt für alle Notare eine gesetzliche Altersgrenze: Das Amt erlischt mit Vollendung des 70. Lebensjahres (§ 47 Nr. 2, § 48a BNotO). Diese Regelung wurde eingeführt, um eine geordnete Altersstruktur zu sichern und einer Überalterung – insbesondere im Anwaltsnotariat – entgegenzuwirken.

Während im hauptberuflichen Notariat überwiegend Bewerberüberhang besteht, herrscht im Anwaltsnotariat seit Jahren nahezu flächendeckend Bewerbermangel. Gleichzeitig ist die Zahl der Anwaltsnotare deutlich rückläufig, und der Altersdurchschnitt ist höher als bei den hauptberuflichen Notaren.

Der 1953 geborene Beschwerdeführer ist seit 1983 Rechtsanwalt und wurde 1992 zum Anwaltsnotar mit Amtssitz in Dinslaken (OLG-Bezirk Düsseldorf) bestellt. Mit Ablauf des 30. November 2023 erlosch sein Notaramt wegen Erreichens der Altersgrenze von 70 Jahren. Derzeit ist er ständiger Notarvertreter einer Anwaltsnotarin, mit deren Sozius er als Rechtsanwalt tätig ist.

B. Entscheidung des Gerichts:

I. Schutzbereich der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG

Anwaltsnotare sind als natürliche Personen unproblematisch Grundrechtsträger.

II. Sachlicher Schutzbereich

Der sachliche Schutzbereich umfasst jede auf Dauer angelegte, mit Gewinnerzielungsabsicht Tätigkeit. Geschützt sind auch Nebenberufe sowie staatlich gebundene Berufe.

Für Dich zur Wiederholung: Berufsbegriff des Art. 12 GG

Die Tätigkeit als Anwaltsnotar ist gemäß § 3 II BNotO ein neben dem Rechtsanwaltsberuf ausgeübtes öffentliches Amt. Gleichwohl handelt es sich um einen Beruf im Sinne des Art. 12 I GG. Das Gericht stellt klar, dass auch staatlich gebundene Berufe dem Schutz unterfallen. Damit ist der sachliche Schutzbereich eröffnet.

III. Eingriff

Die Altersgrenze nach § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a BNotO bewirkt, dass das Amt des Anwaltsnotars mit Vollendung des 70. Lebensjahres kraft Gesetzes erlischt. Verlängerungen oder Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

Der Senat qualifiziert dies als unmittelbare Beschränkung der Berufswahlfreiheit. Die Regelung beendet die berufliche Tätigkeit zwingend und endgültig, es geht also um den Zugang zum Beruf (das „Ob“). Aufgrund der Nichtbeinflussbarkeit des Kriteriums „Lebensalter“ können die Betroffenen den Zeitpunkt ihres Ausscheidens zwar nicht beeinflussen, es liegt aber in der Person begründet. Es handelt sich somit um eine subjektive Berufswahlregelung im Sinne der „klassischen Drei-Stufen-Lehre“.

Für Dich zur Wiederholung: Art. 12 GG und „Drei-Stufen-Theorie

Auch jenseits dieser (veralteten) Theorie lässt sich hier die Frage der Intensität des Eingriffs stellen. Der Eingriff wiegt schwer, weil er endgültig zur Beendigung der notariellen Tätigkeit führt, keinen gleitenden Übergang ermöglicht und sowohl die wirtschaftliche Existenzgrundlage als auch die persönlichkeitsbezogene Selbstverwirklichung betrifft.

Mildernd wirkt lediglich, dass die Betroffenen weiterhin als Rechtsanwälte tätig sein oder als Notarvertreter bzw. Notariatsverwalter eingesetzt werden können. Das Gericht bewertet diese Möglichkeiten jedoch als nur begrenzt kompensatorisch.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Die Entscheidung konzentriert sich - wie so oft - auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung.

1. Legitimer Zweck

Der Senat führt in Rn. 110 aus:

„Gesetzliche Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetz verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Es ist dabei nicht auf die Berücksichtigung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat Der Normzweck ergibt sich regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers und ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, der systematischen Stellung der Norm sowie nach ihrem Sinn und Zweck, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen. Insoweit sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, solche Zwecke bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, die nach dem gesetzgeberischen Willen naheliegen oder aber im verfassungsgerichtlichen Verfahren von den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen vorgebracht werden.“

Das Gericht erkennt drei legitime Zwecke an:

  1. Sicherung einer geordneten Altersstruktur im Interesse einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege

Der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege misst das Gericht erhebliches Gewicht bei. Notare sind zentrale Träger rechtsstaatlich bedeutsamer Aufgaben, insbesondere im Grundstücks-, Gesellschafts- und Familienrecht. Der Gesetzgeber darf daher strukturelle Rahmenbedingungen schaffen, die Qualität und Kontinuität sichern.

  1. gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen (arbeitsmarkt- und sozialpolitisches Ziel),

  2. Schutz der Rechtspflege vor altersbedingt nachlassender Leistungsfähigkeit.

Dazu heißt es in Rn. 119:

„Dem Zweck ist nicht deshalb die Legitimität abzusprechen, weil er die Gefahr einer stereotypen Sicht auf das Alter birgt, wonach ältere Menschen generell als körperlich und kognitiv weniger leistungsfähig eingestuft werden.“

Nicht als legitimer Zweck anerkannt wird eine bloße Erleichterung der Personalplanung der Justizverwaltung, Rn. 120:

„Kein Zweck der Altersgrenze ist es demgegenüber, die Personalplanung der Landesjustizverwaltungen für das Anwaltsnotariat zu erleichtern.“

2. Geeignetheit

Geeignet ist eine Maßnahme bereits dann, wenn sie die Zweckerreichung fördern kann.

Das Gericht bejaht die Geeignetheit – hat allerdings hier bereits Bedenken:

Zwar führt die Altersgrenze grundsätzlich zum planmäßigen Freiwerden von Stellen und kann dadurch – zumindest in Regionen mit Bewerberüberhang – Verjüngungseffekte erzielen. Sie erfasst jedenfalls typisierend auch solche Amtsträger, deren Leistungsfähigkeit altersbedingt eingeschränkt ist.

Allerdings schränkt der inzwischen nahezu flächendeckende Bewerbermangel im Anwaltsnotariat die tatsächliche Wirksamkeit erheblich ein. In vielen Regionen bleiben Stellen unbesetzt, sodass das Ausscheiden älterer Notare eben nicht zu der erhofften „Verjüngung“ führt.

Die Geeignetheit entfällt gleichwohl nicht vollständig, da es noch einzelne Regionen mit Bewerberüberhang gibt.

3. Erforderlichkeit

Der Senat prüft hier mehrere Alternativen:

  • Anhebung der Altersgrenze (z.B. 75 oder 80 Jahre): weniger eingriffsintensiv, aber hinsichtlich aller drei Zwecke weniger wirksam.

  • Einzelfallbezogene Leistungsfähigkeitsprüfung: zielgenauer hinsichtlich des Leistungsfähigkeitszwecks, jedoch weniger wirksam bezüglich Altersstruktur und Generationengerechtigkeit; zudem mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden.

  • Regionale Differenzierung der Altersgrenze: organisatorisch aufwendig, mit Planungsunsicherheiten behaftet.

  • Erleichterung des Berufszugangs oder Gebührenerhöhung: betreffen andere Regelungsbereiche und sind nicht gleich geeignet. Rn. 133:

    „Grundrechtseingriffe dürfen nicht weiter gehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Ein in diesem Sinne milderes Mittel ist vorliegend nicht verfügbar.“

4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)

Der Eingriff ist gravierend: er führt zum vollständigen Verlust des Notaramtes, es gibt keine individuelle Anpassungsmöglichkeit, es ist ein erheblicher Eingriff in die persönlichkeitsbezogene Berufsdimension, späte Berufszugänge im Anwaltsnotariat verkürzen die tatsächliche Tätigkeitsdauer zusätzlich.

Gesellschaftliche Entwicklungen – gestiegene Lebenserwartung, flexible Erwerbsbiographien, gewandelte Altersbilder – verstärken das Eingriffsgewicht, Rn. 174:

„Die damit evident nur noch geringe Zweckerreichung der Altersgrenze hat sich verfestigt und wird prognostisch fortbestehen.“

Zwar sind die verfolgten Gemeinwohlbelange gewichtig. Entscheidend ist jedoch, dass der Grad der tatsächlichen Zweckerreichung erheblich gesunken ist: In der Mehrzahl der Regionen besteht Bewerbermangel, d.h. freiwerdende Stellen führen nicht zu Verjüngung. Der Schutz vor Leistungsdefiziten trifft nur einen kleinen Teil der Betroffenen, da kognitive Leistungsfähigkeit stark individuell variiert, m.a.W.: die starre Altersgrenze erfasst viele voll leistungsfähige Notare und verfehlt zugleich jüngere leistungsschwache.

Hierzu der Senat in Rn. 180:

„Diesen Gegebenheiten wird die Altersgrenze nicht gerecht, indem sie typisierend sämtliche Amtsträger mit dem siebzigsten Lebensjahr ausschließt, ohne dass deren persönliche Disposition berücksichtigt wird. Zwar ist auf Grundlage der empirischen Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Altersgrenze einzelne altersbedingt leistungsunfähige Anwaltsnotare erfasst und damit ihren Zweck im Einzelfall erfüllt. Das ist aber nicht der Regelfall. Vielmehr wird die große Mehrzahl von Amtsträgern gezwungen, mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres ihr Amt aufzugeben, obwohl sie weiterhin in der Lage wären, den Notarberuf ordnungsgemäß auszuüben. Umgekehrt erfasst die Altersgrenze solche Amtsträger nicht, die bereits vor Erreichen des siebzigsten Lebensjahres altersbedingt nicht mehr ausreichend leistungsfähig sind.“

Damit steht das erhebliche Eingriffsgewicht in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum nur noch geringen Nutzen für das Gemeinwohl,

Rn. 181 „Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres gemäß § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO ist für das Anwaltsnotariat nach alledem unter den gegebenen tatsächlichen Umständen nicht mehr angemessen und verletzt die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).“

(BVerfG, Urteil vom 23.09. 2025, 1 BvR 1796/23)

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