Reform der Produkthaftung – Wie das ProdHaftG digitaltauglich wird

Reform der Produkthaftung – Wie das ProdHaftG digitaltauglich wird

Das Produkthaftungsrecht gehört zu den klassischen Gefährdungshaftungstatbeständen des Zivilrechts. Seine dogmatische Grundstruktur stammt aus einer Zeit, in der Produkte vor allem körperliche Gegenstände waren: Maschinen, Fahrzeuge oder Elektrogeräte. Fehlerquellen lagen typischerweise in Konstruktionsmängeln, Materialfehlern oder Produktionsdefekten.

Die heutige Produktrealität ist grundlegend anders. Software steuert Haushaltsgeräte, Medizinprodukte arbeiten mit lernenden Algorithmen, und Waren gelangen über internationale Plattformmärkte zum Endkunden.

Vor diesem Hintergrund modernisiert die Europäische Union das Produkthaftungsrecht grundlegend durch die Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Diese ist von den Mitgliedstaaten umzusetzen. In Deutschland erfolgt dies durch eine Neufassung des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG); ein Regierungsentwurf liegt bereits vor. Hier kannst Du das ProdHaftG sowie den Gesetzesentwurf nachlesen.

Die Reform betrifft zentrale Fragen der Fehlerdefinition, der Zurechnung digitaler Risiken und der prozessualen Durchsetzbarkeit von Ansprüchen – und ist damit hoch examensrelevant.

Ausgangspunkt: Die klassische Struktur der Produkthaftung

Nach geltendem Recht haftet der Hersteller gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG verschuldensunabhängig, wenn ein fehlerhaftes Produkt einen Personen- oder Sachschaden verursacht.

Dogmatischer Anknüpfungspunkt ist die objektive Fehlerhaftigkeit des Produkts. Die Haftung beruht auf einer spezialgesetzlichen Gefährdungshaftung: Wer Produkte in Verkehr bringt und daraus wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll für produktspezifische Risiken einstehen.

Dieses Modell setzt jedoch implizit ein statisches Produktverständnis voraus — einen körperlichen Gegenstand, dessen sicherheitsrelevante Eigenschaften im Zeitpunkt des Inverkehrbringens feststehen. Gerade diese Prämisse trägt in digitalen Produktumgebungen nicht mehr.

Abgrenzung: ProdHaftG und deliktische Produzentenhaftung

Neben dem ProdHaftG besteht weiterhin die deliktische Produzentenhaftung aus § 823 Abs. 1 BGB.

Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass die Produzentenhaftung keine Gefährdungshaftung ist, sondern verschuldensabhängig ausgestaltet ist und an die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich Konstruktion, Fabrikation, Instruktion und Produktbeobachtung anknüpft.

Das ProdHaftG ergänzt diese deliktische Haftung um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Beide Anspruchsgrundlagen stehen grundsätzlich nebeneinander.

Produzentenhaftung in der Rechtsprechung
Exemplarisch für die Produzentenhaftung steht der sogenannte Milupa-Fall des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 12.11.1991 – VI ZR 7/91).

Der BGH bejahte eine Haftung des Herstellers aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Instruktions- und Produktbeobachtungspflichten. Ende der 1970er-Jahre brachte das auf Säuglings- und Kindernahrung spezialisierte Unternehmen Milupa einen stark zuckerhaltigen Kindertee auf den Markt. Viele Eltern ließen ihre Kinder den Tee dauerhaft aus Nuckelflaschen trinken, was zu erheblichen Zahnschäden führte (sog. Nursing-Bottle-Syndrom), vor denen Fachkreise warnten.

Nach Auffassung des Gerichts hätte der Hersteller spätestens nach Bekanntwerden dieser Warnungen deutlich vor den Risiken warnen müssen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Hersteller auch Gefahren berücksichtigen müssen, die sich aus naheliegendem Fehlgebrauch ergeben.

Der neue Fehlerbegriff

Nach geltendem Recht ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann (§ 3 Abs. 1 ProdHaftG). Der Gesetzentwurf konkretisiert diesen Fehlerbegriff erheblich. § 7 Abs. 1 RegE-ProdHaftG zählt ausdrücklich Umstände auf, die bei der Sicherheitsbewertung zu berücksichtigen sind.

Erfasst bleiben zunächst klassische Faktoren wie Produktgestaltung, technische Merkmale sowie Gebrauchs- und Warnhinweise (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 RegE-ProdHaftG). Klarstellend normiert wird außerdem der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 RegE-ProdHaftG). Hersteller müssen damit auch naheliegende Fehlanwendungen in ihre Risikobewertung einbeziehen.

Neu ist insbesondere die ausdrückliche Einbeziehung digitaler Risiken. Zu berücksichtigen sind selbstlernende Systeme und nachträgliche Funktionsveränderungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 RegE-ProdHaftG) sowie Wechselwirkungen mit anderen vernetzten Produkten (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 RegE-ProdHaftG).

Erweiterung des Produktbegriffs: Software als Haftungsgegenstand

Eng mit der Reform des Fehlerbegriffs verknüpft ist die Neufassung des Produktbegriffs. Das bisherige Produkthaftungsrecht ging selbstverständlich von körperlichen Gegenständen aus; digitale Komponenten konnten nur mittelbar über ihre Verkörperung in Hardware erfasst werden.

§ 2 Nr. 3 RegE-ProdHaftG erstreckt den Produktbegriff nun ausdrücklich auf Software. Dogmatisch bedeutsam ist diese Erweiterung, weil sie die Gefährdungshaftung von einer rein gegenständlichen Betrachtung löst. Haftungsrechtlicher Anknüpfungspunkt ist nicht mehr allein die physische Verkörperung, sondern die funktionale Einbindung eines Produkts.

Dynamisierung der Haftung: Produktveränderungen im Lebenszyklus

Ein weiterer zentraler Reformschritt betrifft den maßgeblichen Zeitpunkt der Fehlerbeurteilung.

Nach bisherigem Recht war grundsätzlich entscheidend, ob das Produkt bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens fehlerhaft war. Diese statische Betrachtung passt jedoch nicht zu digitalen Produkten, die sich fortlaufend verändern.

§ 8 Abs. 2 RegE-ProdHaftG trägt dem Rechnung. Danach bleibt der Hersteller auch für Produktveränderungen verantwortlich, die nach dem Inverkehrbringen erfolgen, sofern diese seiner Kontrolle unterliegen. Ein Produkt gilt damit auch dann als fehlerhaft, wenn ein Sicherheitsrisiko auf eine nachträgliche, vom Hersteller veranlasste oder kontrollierte Veränderung zurückzuführen ist.

Erfasst sind insbesondere Software-Updates, funktionale Systemanpassungen sowie digitale Nachrüstungen.

Die Produkthaftung wird damit zeitlich „dynamisiert“: Die Verantwortlichkeit endet nicht mehr mit dem Inverkehrbringen, sondern erstreckt sich über den gesamten Produktlebenszyklus.

Gerade im Bereich digitaler Produkte ist diese Erweiterung examensrelevant, da Sicherheitslücken häufig erst durch spätere Updates oder unterlassene Aktualisierungen entstehen.

Erweiterung des Kreises haftender Wirtschaftsakteure

Die Reform reagiert zudem auf strukturelle Veränderungen globaler Märkte. Hersteller sitzen häufig außerhalb der Europäischen Union, während Produkte über komplexe Lieferketten auf den europäischen Markt gelangen.

§§ 10 bis 13 RegE-ProdHaftG erweitern den Kreis haftender Personen erheblich. Neben dem Hersteller können künftig auch Importeure, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister sowie unter bestimmten Voraussetzungen Betreiber von Online-Plattformen haften.

Beweiserleichterungen bei komplexen Technologien

Ein zentrales Strukturproblem des Produkthaftungsrechts liegt in der Beweislastverteilung. Geschädigte müssen grundsätzlich Produktfehler, Schaden und haftungsbegründende Kausalität nachweisen. Bei komplexen digitalen Systemen – insbesondere KI-Anwendungen – ist dieser Nachweis jedoch faktisch erheblich erschwert, da technische Abläufe intransparent und hochgradig komplex sind.

Der Gesetzentwurf reagiert hierauf mit prozessualen Erleichterungen in §§ 19–20 RegE-ProdHaftG.

§ 19 RegE-ProdHaftG begründet gerichtliche Offenlegungsansprüche. Hersteller können verpflichtet werden, in ihrer Sphäre befindliche Beweismittel herauszugeben, soweit dies für die Anspruchsdurchsetzung erforderlich und verhältnismäßig ist (§ 19 Abs. 1, 3 RegE-ProdHaftG). Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt (§ 19 Abs. 4 RegE-ProdHaftG).

Flankierend normiert § 20 RegE-ProdHaftG widerlegliche Vermutungen zugunsten Geschädigter. Ein Produktfehler wird insbesondere vermutet bei Verstößen gegen Offenlegungspflichten (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 RegE-ProdHaftG), bei Sicherheitsrechtsverstößen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 RegE-ProdHaftG) oder bei offensichtlichen Funktionsstörungen im vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RegE-ProdHaftG).

Auch die haftungsbegründende Kausalität wird vermutet, wenn ein feststehender Fehler typischerweise den eingetretenen Schaden verursacht (§ 20 Abs. 2 RegE-ProdHaftG). Bei besonders komplexen Sachverhalten kann das Gericht Fehler und Kausalität zudem annehmen, wenn deren Nachweis unzumutbar erschwert ist und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Produktmangel spricht (§ 20 Abs. 3 RegE-ProdHaftG).

Erweiterung des Schadensbegriffs

Nach bisherigem Recht waren im Wesentlichen Körperverletzungen sowie Sachschäden an privat genutzten Gegenständen ersatzfähig. Künftig soll auch eine Haftung für Datenverluste bestehen. § 14 RegE-ProdHaftG erkennt Datenverluste ausdrücklich als ersatzfähigen Schaden an, sofern die betroffenen Daten nicht ausschließlich beruflich genutzt wurden. § 249 Abs. 2 BGB gilt entsprechend für den Schadensersatz wegen Vernichtung oder Beschädigung von Daten.

Wegfall bisheriger Haftungsbegrenzungen

Bislang galten gesetzliche Haftungsbegrenzungen. Nach § 10 ProdHaftG war die Haftung für Personenschäden durch gleiche fehlerhafte Produkte auf einen Höchstbetrag von 85 Millionen Euro begrenzt. Zudem hatte der Geschädigte nach § 11 ProdHaftG bei Sachbeschädigungen einen Selbstbehalt von 500 Euro zu tragen.

Diese Begrenzungen entfallen nach dem neuen Entwurf. Die Änderung stärkt die Position Geschädigter und führt zu einer weitgehenden Internalisierung produktbezogener Risiken beim Hersteller.

Hinweis: Die Bedeutung des ProdHaftG wird damit erheblich steigern. Dies muss man gerade bei Anwaltsklausuren im Blick behalten: Die Gefährdungshaftung ist leichter zu begründen als eine verschuldensabhängige Haftung.

Fazit

Die Reform überführt das Produkthaftungsrecht in die digitale Gegenwart. Aufgrund der Neufassung wird das ProdHaftG in Zukunft eine deutlich größere Rolle in der Praxis zukommen. Spiegelbildlich wird auch die Relevanz in der Ausbildung deutlich größer werden.

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