Der BGH zur Protokollverlesung gem. § 253 StPO

Der BGH zur Protokollverlesung gem. § 253 StPO

Gem. § 253 I StPO ist in der Hauptverhandlung die Verlesung des Protokolls bei Erinnerungslücken möglich. Wessen Erinnerungslücken geschlossen werden sollen, hat der BGH noch einmal deutlich gemacht.

A. Sachverhalt

Der Angeklagte wurde vom Jugendgericht wegen Vergewaltigung der Nebenklägerin verurteilt. In der mündlichen Verhandlung sagte zum einen die Nebenklägerin aus, darüber hinaus aber auch der Vernehmungsbeamte. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung lässt sich entnehmen, dass eine Verlesung gem. § 253 I StPO stattfand und der Vernehmungsbeamte als Zeuge nach der Verlesung entlassen wurde. Den Ausführungen des Urteils kann entnommen werden, dass die Überzeugung des Gerichts sich auch auf die Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten stützte. Ferner kann den Ausführungen entnommen werden, dass der Vernehmungsbeamte den Inhalt der verlesenen Urkunde auf Vorhalt bestätigt hat.

Die Verteidigung hat eine Verletzung des § 253 I StPO gerügt und darüber hinaus die Inbegriffsrüge erhoben und dementsprechend auch eine Verletzung des § 261 StPO gerügt.

B. Lösung

Der BGH (Urt. v. 17.07.2025 – 4 StR 298/24) hat die zulässige Revision als unbegründet angesehen.

I. Verletzung des § 253 I StPO

Der BGH hat zunächst festgestellt, dass die Verlesung des Protokolls gem. § 253 I StPO, veranlasst durch die Erinnerungslücken des Vernehmungsbeamten unzulässig war, denn das Gericht „hat die Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung nicht bei der originären Beweisperson, sondern rechtsfehlerhaft bei der Verhörsperson herangezogen“.

Die Verlesung wäre also möglich gewesen bei Erinnerungslücken der vernommenen Nebenklägerin, nicht aber bei Erinnerungslücken der Verhörperson. Voraussetzung der Verlesung des Protokolls ist darüber hinaus, dass Zeugen zunächst umfassend vernommen wurden. Bleiben dann Erinnerungslücken, kann das Protokoll verlesen werden. Das Protokoll selbst ist dann als „Urkunde“ das Beweismittel.

Davon zu unterscheiden ist der formlose Vorhalt, der ebenfalls bei Erinnerungslücken möglich ist. Das Beweismittel ist in diesem Fall aber nicht das Protokoll, sondern die daraufhin ergehende Aussage desjenigen, dem der Vorhalt gemacht wird.

Eine Verlesung gem. § 253 I StPO muss als wesentliche Förmlichkeit protokolliert werden. Der Vorhalt sowie der Umstand, ob und in welchem Umfang der Zeuge alsdann weitere Angaben macht, muss nicht protokolliert werden.

Das Urteil hat aber nicht auf der Verletzung beruht. Gem. § 337 StPO muss bei relativen Revisionsgründen das Beruhen festgestellt und begründet werden. Der BGH hat dazu Folgendes ausgeführt:

„Die Rüge bleibt jedoch erfolglos, weil das Urteil hierauf nicht beruht (vgl. § 337 Abs. 1 StPO). Die Jugendkammer hat ihre Überzeugung, welche Angaben die Nebenklägerin bei dieser polizeilichen Vernehmung gemacht hat, ausweislich der Ausführungen im Urteil auf die Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten gestützt, der den Inhalt der verlesenen Urkunde auf Vorhalt bestätigt hat. Darüber hinaus hätte das Vernehmungsprotokoll ohne Weiteres rechtmäßig in Ergänzung der erfolgten Vernehmung der Nebenklägerin nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen werden können … Auch dies unterbricht den Beruhenszusammenhang.“

II. Verletzung des § 261 StPO

Auch die Inbegriffsrüge dringt nicht durch. Die Revision hat geltend gemacht, der Vernehmungsbeamte habe im Anschluss an die Verlesung des Vernehmungsprotokolls vom 25. Februar 2023 gemäß § 253 I StPO keine Aussage mehr gemacht, sondern sei entlassen worden.

Bewertet man das Vorlesen des Protokolls nur als formlosen Vorbehalt, wie das Gericht es ausweislich der Urteilsgründe wohl getan hat, dann ist zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Protokollierung nicht stattfinden muss. Ob der Zeuge also erneut ausgesagt hat oder nicht, lässt sich nicht durch das Protokoll beweisen. Dementsprechend hat der BGH hierzu Folgendes deutlich gemacht:

„Einem Erfolg dieser Verfahrensrüge steht bereits das Rekonstruktionsverbot entgegen. Nach den Urteilsgründen bestätigte der Zeuge wie erwähnt auf Vorhalt die damaligen Angaben der Nebenklägerin. Ein solcher Vorhalt ist formlos möglich und bedarf ebenso wenig wie seine Beantwortung durch die Beweisperson der Protokollierung … Die im Anschluss an die Urkundenverlesung protokollierte Entlassung des Zeugen schließt es daher nicht aus, dass er die in den Urteilsgründen dargelegten Angaben auf Vorhalt gemacht hat. Dem steht auch eine anfänglich fehlende Erinnerung nicht entgegen. Der Vortrag der Revision ist damit aufgrund des vom Revisionsgericht zu beachtenden Verbots der Rekonstruktion der tatgerichtlichen Beweisaufnahme nicht bewiesen.“

C. Prüfungsrelevanz

Die vorliegende Entscheidung eignet sich hervorragend als Bestandteil einer Revisionsklausur, da sowohl das Hauptverhandlungsprotokoll als auch der Unterschied zwischen Protokollverlesung gem. § 253 I StPO und formlosen Vorhalt relevant sind.

(BGH Urt. v. 17.07.2025 – 4 StR 298/24)

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