Der BGH zur Abgrenzung des error in persona von der aberratio ictus in den „Distanzfällen“

Der BGH zur Abgrenzung des error in persona von der aberratio ictus in den „Distanzfällen“

Bei den „Distanzfällen“ nimmt der Täter die Individualisierung des zu verletzenden Objekts nur mittelbar vor. Wird nun ein anderes als das ursprünglich vorgestellte Objekt verletzt, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Bewertung.

A. Sachverhalt

A möchte den ehemaligen Partner P seiner Ehefrau E töten. Zu diesem Zweck stellt er eine Sprengfalle her, die er in einem Weinkarton versteckt. Das Anheben des Kartons soll den Sprengsatz zur Explosion bringen. Dabei ist ihm bewusst, dass die Explosion dazu führen kann, dass P bei vollem Bewusstsein in Brand gesetzt werden und infolge der Verletzungen sterben kann. Den Karton stellt er nachts auf dem Bürgersteig vor die Fahrertür des Pkw von P, wobei er davon ausgeht, dass P am nächsten Morgen in den Wagen steigen wird. Gegen 6:30 Uhr entdeckt der Nachbar N, der mit seinem Hund spazieren geht, den Karton. Aus Neugier hebt er ihn an, wodurch die Sprengfalle ausgelöst wird. N gerät in Flammen und trägt Verbrennungen im Umfang von ca. 25 % der Körperoberfläche davon. Er kann nicht mehr lange stehen oder laufen und seinen Beruf auch aufgrund psychischer Folgeerscheinungen nicht mehr ausüben.

Das Landgericht hat A zum einen wegen versuchten, heimtückischen und grausamen Mordes gem. §§ 211, 212, 22 StGB, wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223. 224 Nr. 2 (gefährliches Werkzeug) und Nr. 5 (eine das Leben gefährdende Behandlung) StGB und darüber hinaus wegen §§ 308 I, III, 22 StGB wegen versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge verurteilt.

B Lösung

Der BGH (Beschl. v. 14.07.2025 – 4 StR 281/25) hat das Urteil bestätigt.

Starten wir mit der Strafbarkeit des A gem. §§ 211, 212, 22 StGB.

Du beginnst bei der Prüfung des Versuchs immer mit der Vorprüfung. Der Erfolg, der Tod des N ist nicht eingetreten und der Mord ist als Verbrechen im Versuch strafbar.

Dann prüfst Du als nächstes den Tatentschluss. Problematisch ist vor allem, ob sich der Tatentschluss (= Vorsatz) auf die Tötung des N bezog, wollte A doch beim Anfertigen der Sprengfalle eigentlich P töten.

Es könnte sich um einen für den Vorsatz unbeachtlichen error in persona oder aber um eine aberratio ictus handeln.

Schauen wir uns zunächst einmal an, was unter dem error in persona und der aberratio ictus überhaupt zu verstehen ist.

Beim error in persona sind Angriffs- und Verletzungsobjekt zum Zeitpunkt der Vorname der Tathandlung identisch, bei der aberratio ictus hingegen fallen Angriffsobjekt und Verletzungsobjekt auseinander.

Der error in persona ist für den Vorsatz unbeachtlich. Es liegt kein Irrtum gem. § 16 I StGB vor, weswegen der Täter aus dem jeweils in Betracht kommenden Vorsatzdelikt bestraft wird. Bei der aberratio ictus sieht die herrschende Meinung das Fehlgehen der Tat als relevant für den Vorsatz an. Dementsprechend wird der Täter wegen Versuch am Angriffsobjekt und wegen Fahrlässigkeit am Verletzungsobjekt bestraft.

Übertragen wir das auf den vorliegenden Fall: würden wir den error in persona bejahen, dann wäre A wegen versuchtem Mord an N zu bestrafen. Würden wir das Geschehen als aberratio ictus begreifen, dann käme eine Bestrafung aus versuchtem Mord bezüglich des Angriffsobjektes, also hier des P, den er eigentlich treffen wollte, und aus Fahrlässigkeit bezüglich des Verletzungsobjektes, also hier fahrlässige Körperverletzung an N in Betracht.

Die Besonderheit besteht vorliegend darin, dass das Opfer nicht unmittelbar individualisiert wurde. Wir haben es mit einem sog. „Distanzfall“ zu tun.

Die herrschende Meinung geht davon aus, dass in diesen Distanzfällen die Verwechslung des Tatobjektes für den Vorsatz unbeachtlich ist. Argumentiert wird, dass der Täter das erhöhte Individualisierungsrisiko, welches in dieser mittelbaren Individualisierung liege, tragen müsse und dementsprechend wegen des Vorsatzdeliktes zu bestrafen sei.

Nach anderer Auffassung erfolgt die Lösung über die aberratio ictus. Diese Meinung stellt darauf ab, dass die Konkretisierung geistig erfolge über eine geistige Identitätsvorstellung zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung und dass dementsprechend Angriffs- und Verletzungsobjekt wieder auseinanderfielen.

Der BGH hat den unbeachtlichen error in persona bejaht und Folgendes ausgeführt:

„Erliegt ein Täter bei der Bestimmung des angegriffenen Tatobjekts einem Identitätsirrtum, ist dies für ihn unbeachtlich, wenn die Tatobjekte gleichwertig sind. Denn zum gesetzlichen Tatbestand gehören nur die tatbestandlichen Voraussetzungen und gerade nicht die Identität des Handlungsobjekts…Diese Grundsätze gelten auch bei sog. Distanzdelikten, in denen der Täter es nicht in der Hand behält, welche konkrete Person getroffen werden wird…

Mit dem Geschädigten war im Sinne eines Identitätsirrtums des Angeklagten ein gleichwertiges Tatobjekt („Mensch“ bzw. „Person“) betroffen. Auch wenn der Kausalverlauf ebenfalls zu den Tatbestandsvoraussetzungen zählt, auf die sich der Vorsatz im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB erstrecken muss… ist ein hierin begründetes Fehlgehen der Tat (aberratio ictus…) im vorliegenden Fall zu verneinen. Denn der maßgebliche Kausalverlauf entsprach dem Tatplan des Angeklagten. Die notwendige Tätervorstellung hierzu ist tatbestandsbezogen und mit Bezug auf das eingesetzte Tatmittel zu beurteilen. Die Tat ereignete sich wie vom Angeklagten geplant und vorgestellt, d.h. durch Anheben des frei zugänglichen Pakets. Mithilfe dieses Tatmittels hatte er das Opfer mittelbar individualisiert. Dass der Geschädigte ‒ anders als vom Angeklagten erdacht ‒ nicht sodann auch das daneben geparkte Fahrzeug zu benutzten gedachte, ist für das Ablaufen der Tat im Blick auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale unerheblich und vermag daher nur einen unbeachtlichen Motivirrtum zu begründen.“

Der Tatentschluss bezog sich damit auf die Tötung des N.

Als Mordmerkmale kommen die Heimtücke und die Grausamkeit in Betracht.

Der Tatentschluss des A könnte auf die heimtückische Tötung des N gerichtet gewesen sein. Heimtücke bedeutet bewusstes Ausnutzen der Arg- und der darauf beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers. Nach der Vorstellung des A sollte derjenige, der den Karton anhebt, nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnen, mithin also arglos und infolgedessen auch wehrlos sein. Nach der „Basis-Definition“ kann die Heimtücke mithin bejaht werden. In einer Klausur sind aber auch die Restriktionen darzustellen.

Der BGH nimmt auf der Ebene des Tatbestandes keine weitere Eingrenzung vor. In den Fällen, in denen die Tötung nachvollziehbar erscheint, wählt er vielmehr die Rechtsfolgenlösung und senkt den Strafrahmen ab über § 49 I Nr. 1 StGB analog. In der Literatur wird überwiegend auf Tatbestandsebene zusätzlich ein verwerflicher Vertrauensbruch verlangt. Im vorliegenden Fall müsstest Du dann die Heimtücke verneinen, denn zwischen A und seinem vorgestellten Opfer P (auch nicht zu N) gab es kein Vertrauensverhältnis, welches verwerflich hätte gebrochen werden können.

Kommen wir damit zum Mordmerkmal grausam. Grausamkeit bedeutet, dass der Täter dem Opfer aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung heraus Schmerzen zufügt, die über das mit einer Tötung üblicherweise verbundene Maß an Schmerzen hinausgeht. Das von A vorgestellte Verbrennen seines Opfers ist ein äußerst schmerzhafter Vorgang, der auch nicht sofort zum Tode führt. Die Grausamkeit kann damit unproblematisch bejaht werden.

Der Tatentschluss war damit auf eine jedenfalls grausame, nach Ansicht des BGH auch heimtückische Tötung gerichtet.

A hat dementsprechend auch unmittelbar angesetzt, indem er die Tathandlung ausführte. Es bedurfte zwar noch eines Mitwirkungsakts des Opfers. A hatte aber den Kausalverlauf bereits aus den Händen gegeben, sodass das Rechtsgut konkret gefährdet war.

Ein Rücktritt kommt nicht in Betracht.

A hat sich damit gem. §§ 211, 212, 22 StGB sowie unproblematisch auch wegen §§ 223, 224 I Nr. 2 und 5 StGB strafbar gemacht.

C. Prüfungsrelevanz

Der error in persona bereitet Dir in einer Klausur grundsätzlich keine großen Probleme. Die Abgrenzung zur aberratio ictus kann über die saubere Trennung von Angriffsobjekt und Verletzungsobjekt einfach getroffen werden. Die problematischen „Distanzfälle” kannst Du nun ebenfalls bestmöglich lösen.

(BGH Beschl. v. 14.07.2025 – 4 StR 281/25)

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