Handelt es sich bei der Angabe von Zustandsnoten beim Kauf eines Oldtimers um eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 II 1 Nr. 1 BGB?
Im Falle des Vorliegens eines Sachmangels gem. § 434 BGB kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht bei Bestehen eines wirksamen vertraglichen Haftungsausschlusses, es sei denn, dass dieser sich nicht auf eine vereinbarte Beschaffenheit erstreckt.
A. Sachverhalt
Der Kläger (K) erwarb 2020 von einem privaten Verkäufer dem Beklagten (B) einen Pkw, einen MG Typ B Roadster Baujahr 1973 mit H-Zulassung für Oldtimer. In einer Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform war als Zustandsnote „2-3“ angegeben worden und es wurde auf die 12-jährige Besitzzeit des B hingewiesen, den technisch einwandfreien Zustand des Pkw sowie auf fortlaufend durchgeführte Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen. In der Anzeige heißt es unter anderem:
„Technisch ist alles einwandfrei. Motor und Getriebe sind trocken und laufen gut. Zündkontakte und diverse Klein- und Großteile wurden stets erneuert und in Schuss gebracht.
Juli/August 2019 wurde das Fahrzeug mit einem neuen Austauschmotor ausgestattet, da der alte leider nicht mehr voll funktionsfähig war.
2011/12 gab es eine aufwendige Überarbeitung der Karosserie mit einer Neulackierung in dem Originalfarbton “Sandy beige” und einer Hohlraumversiegelung. Diverse Blechbauteile wurden dabei erneuert oder gesandstrahlt (Fotos).
VB: 14.200 € (Zustand 2-3 / ca. 17.000 €).”
2020 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über den Pkw zu einem Preis von 13.800 Euro,
wobei die Sachmängelhaftung mit Ausnahme der Haftung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Arglist oder bei Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen wurde. Weiter heißt es in dem Kaufvertrag unter anderem (Ziffer 4):
“Der Verkäufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: - siehe Gutachten - Note 2-3”.
2022 stellte K den Pkw dem TÜV zur Hauptuntersuchung vor. Dieser lehnte die Erteilung der Prüfplakette wegen erheblicher Mängel ab. Die Bodengruppe war korrisionsgeschwächt, die Schweller waren durchgerostet und das Radhaus war durchgerostet. K forderte B erfolglos zur Nachbesserung auf und erklärte anschließend den Rücktritt vom Kaufvertrag.
K verlangt von B die Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 13.800 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw.
B. Entscheidung
K macht insofern einen Anspruch nach einem erklärten Rücktritt geltend.
Vertraglicher Anspruch
K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 13.800 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw nach § 346 I BGB haben.
(Vertragliche Primäransprüche, welche aus Sicht des Käufers auf Erfüllung nach § 433 I 1 BGB gerichtet sind, kommen nicht in Betracht. Bei dem geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Gewährleistungsrechts handelt es sich um einen vertraglichen Sekundäranspruch.)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückzahlung nach einem erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 346 I BGB sind:
I. Kaufvertrag
II. Rücktritt
III. Gewährleistungsgrund bei Gefahrübergang
IV. Kein Gewährleistungsausschluss
V. Rechtsfolge: Rücktritt
I. Kaufvertrag
Zwischen K und V ist ein entsprechender Kaufvertrag über den Oldtimer-Pkw MG Typ B Roadster Baujahr 1973 mit H-Zulassung zu einem Preis von 13.800 Euro geschlossen worden, § 433 BGB.
II. Rücktritt
Der Rücktritt nach § 349 BGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. K hat gegenüber B den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
III. Gewährleistungsgrund bei Gefahrübergang
Ferner müsste ein Gewährleistungsgrund, also ein Sachmangel nach § 434 BGB, bei Gefahrübergang bestanden haben.
1. Sachmangel
Gem. § 434 I BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. Damit besteht ein Gleichrang dieser Fehlerbegriffe. Um eine mangelfreie Sache handelt es sich nur, wenn alle Kriterien kumulativ erfüllt sind. Ein Sachmangel liegt vor bei einer negativen Abweichung der Ist-Anforderungen von den Soll-Anforderungen. Vorliegend könnte Oldtimer-Pkw aufgrund einer fehlenden Beschaffenheitsvereinbarung den subjektiven Anforderungen nicht entsprechen.
Es könnte eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 II 1 Nr. 1 BGB vereinbart worden sein. Danach entspricht die Sache den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Beschaffenheit erfasst alle Merkmale einer Sache, die dieser selbst anhaften beziehungsweise aus ihrer Beziehung zur Umwelt resultieren. Dazu gehören nach § 434 II 2 BGB Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben. Bezüglich des Pkw könnte eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Qualität getroffen worden sein. Es wurde von B angegeben, dass der Pkw einen Zustand aufweist, welcher der Zustandsnote 2-3 entspricht und somit einen im mittleren Bereich zwischen diesen Noten liegenden Erhaltungszustand entsprechend den üblichen Bewertungskriterien.
Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der … Vertragsauslegung …
Im Rahmen der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen bei einem Oldtimerkauf, die die Angabe von Zustandsnoten enthalten, ist zunächst … die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern zu berücksichtigen. Diese führt dazu, dass bei der Angabe von Zustandsnoten im Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers regelmäßig - auch in dem hier gegebenen Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer - von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auszugehen ist …, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie ein objektiver Dritter in der Situation des objektiven Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste (sog. objektiver Empfängerhorizont).
Den Zustandsnoten kommt bei Kaufverträgen über Oldtimer eine erhebliche Bedeutung zu. Die Verwendung von Zustandsnoten für die Einstufung des Erhaltungszustands dieser Fahrzeuge … ist allgemein gebräuchlich und branchenüblich. Die Zustandsnoten und die ihnen zugeordneten konkreten Zustandsbeschreibungen sind dabei als allgemein bekannt und anerkannt anzusehen (§ 291 ZPO). Sie geben konkret Auskunft über den Erhaltungszustand eines Oldtimers und bieten einen objektiven Maßstab für die Beurteilung von dessen Zustand. Damit haben sie maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeugs. Die Zuordnung einer Zustandsnote zu einem Fahrzeug hat mithin im Bereich des Oldtimermarktes eine erhebliche wertbildende Funktion …
Insofern kann bei der Angabe einer Zustandsnote im Oldtimerkauf grundsätzlich von einer Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen werden. Besondere Umstände, die dagegen sprechen, liegen nicht vor. Vielmehr wird dies im Gegenteil durch den weiteren Inhalt des Kaufvertrages und die Verkaufsanzeige bestätigt.
Die Bodengruppe war korrisionsgeschwächt, die Schweller waren durchgerostet und das Radhaus war durchgerostet. Somit fehlte die Beschaffenheitsvereinbarung.
Damit entspricht die Sache nicht den subjektiven Anforderungen. Dementsprechend stellt die fehlende Beschaffenheitsvereinbarung einen Sachmangel nach § 434 II 1 Nr. 1 BGB dar.
2. Bei Gefahrübergang
Dieser Sachmangel lag bei der Übergabe und somit bei Gefahrübergang nach § 446 S. 1 BGB vor.
IV. Kein Gewährleistungsausschluss
Es dürfte kein Gewährleistungsausschluss vorliegen. Ein gesetzlicher Gewährleistungsausschluss nach § 442 I 1 BGB ist nicht gegeben. Danach sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt.
Zwar haben die Parteien einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss getroffen. Hiervon wurden jedoch etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen ausgenommen. Damit liegt kein diesbezüglicher Gewährleistungsausschluss vor.
V. Rechtsfolge: Rücktritt
Als Rechtsfolge kann K nach §§ 437 Nr. 2, 323, 326 V BGB vom Vertrag zurücktreten. Gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB ist der Käufer zunächst verpflichtet, Nacherfüllung zu verlangen. Dabei steht dem Käufer grundsätzlich das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu, es sei denn es liegt ein Fall von § 275 I, II, III BGB oder § 439 IV BGB vor. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung (vgl. § 440 BGB) kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten gem. § 437 Nr. 2 BGB jeweils unter Verweis auf die angegebenen Vorschriften. Eine Fristsetzung war aufgrund der Unmöglichkeit nach § 275 I BGB entbehrlich.
Somit konnte K vom Vertrag zurücktreten.
Ergebnis:
K hat gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 13.800 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw nach § 346 I BGB.
C. Prüfungsrelevanz
Das Gewährleistungsrecht des Kaufrechts ist ein großer Schwerpunkt der Examensklausuren. In der vorliegenden Entscheidung ging es dabei um einen Sachmangel aufgrund einer fehlenden Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich eines Oldtimer-Pkw.
Die Entscheidung ist höchst prüfungsrelevant, da sie die Möglichkeit bietet, sich mit den üblichen Fragestellungen des Leistungsstörungsrechts auseinanderzusetzen.
(BGH Urt. v. 23.07.2025 – VIII ZR 240/24)
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