Ein besonders schwerer Raub gem. § 250 II Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug verwendet. Verwendet er es als Drohmittel, kommt es maßgeblich auf die Wahrnehmung durch das Opfer an.
A. Sachverhalt
Der Angeklagte A ergriff abends in einem Bistro eine Flasche Bier sowie eine Getränkedose und verließ das Lokal. Der geschädigte Inhaber folgte A, stellte ihn zur Rede und nahm die Bierflasche wieder an sich. Als er die Herausgabe der Getränkedose verlangte, zog A aus der Hosentasche ein Cuttermesser mit etwa 5 cm Klingenlänge hervor und hielt es dem Geschädigten drohend entgegen. Dieser drehte sich aus Angst vor einer Eskalation um und ging in Richtung seines Lokals zurück.
A folgte dem Geschädigten und hielt das Messer „weiter drohend in der Hand“. Er schubste den Geschädigten kräftig und zog zugleich an dessen wertvoller Halskette, um sich in deren Besitz zu bringen. Die Kette riss und fiel zu Boden. Der Geschädigte erlitt Striemen am Nacken und flüchtete in sein Lokal, A nahm die Kette und lief davon.
Das Landgericht hat den Angeklagten bzgl. der Halskette wegen besonders schweren Raubes verurteilt.
B. Lösung
Der BGH (Beschl. v. 03.06.2025 − 5 StR 181/25) hat das Urteil insoweit aufgehoben.
I. Strafbarkeit gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a StGB
Starten wir zunächst mit der Strafbarkeit des A bzgl. der Bierflasche. Hier kann eine Strafbarkeit wegen Diebstahl gem. § 242 I StGB bejaht werden. Die Bierflasche stand im Eigentum des Geschädigten und stellt somit eine fremde bewegliche Sache dar. Durch das Ergreifen und Verlassen des Lokals hat A den Gewahrsam des Geschädigten aufgehoben und gegen dessen Willen neuen Gewahrsam begründet, weswegen auch die Wegnahme bejaht werden kann. Dass er dabei vom Geschädigten beobachtet wurde, ändert an der faktischen Zuordnung des Gewahrsams nichts. A handelte auch vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger Zueignung.
Bei Begehung des Diebstahls führte er in seiner Hosentasche ein Cuttermesser mit etwa 5 cm Klingenlänge bei sich. Der Diebstahl könnte damit gem. § 244 I Nr. 1a StGB qualifiziert sein. Da das Cuttermesser keine Waffe ist, kommt nur die Einordnung als gefährliches Werkzeug in Betracht.
Die Definition des gefährlichen Werkzeugs ist streitig. Zunächst muss es ein Gegenstand sein, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Das kann bei einem Cuttermesser, welches eine extrem scharfe Klinge aufweist, bejaht werden. Darüber hinaus muss aber sichergestellt werden, dass Alltagsgegenstände wie ein Cuttermesser, welches zunächst ein übliches Werkzeug für Handwerker ist, aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden. Eine Eingrenzung des Begriffs erfolgt teilweise subjektiv über eine Verwendungsabsicht oder einen Verwendungsvorbehalt. Dem steht aber die Systematik entgegen: § 244 I Nr. 1a StGB verlangt im Gegensatz zu Abs. 1 Nr. 1b keine Verwendungsabsicht. Von daher nimmt der BGH eine objektive Eingrenzung über eine Waffenähnlichkeit vor. (s. dazu auch Anm. Habetha NStZ 2025, 681)
Das Cuttermesser kann mit Messern, die dem Waffenbegriff unterfallen, wie z.B. einem Springmesser verglichen werden. In einer Eskalationssituation wird es sich einem Täter als Angriffs- oder Verteidigungsmittel aufdrängen, was vorliegend durch das weitere Geschehen bewiesen ist. A war auch bewusst, dass er ein solches Messer bei sich führte, sodass er einen qualifizierten Diebstahl begangen hat.
Auch bzgl. der Getränkedose hat A sich gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a StGB strafbar gemacht. Bzgl. beider Objekte liegt eine tatbestandliche Handlungseinheit vor.
II. Strafbarkeit gem. §§ 252, 250 II Nr. 1a StGB
Erstaunlicherweise hat sich das Landgericht – wie der BGH zu Recht beanstandet - keine Gedanken über eine Strafbarkeit des A gem. §§ 252, 250 II Nr. 1 StGB gemacht, der den Geschädigten durch das Zücken des Messers davon abhalten wollte und konnte, wieder in den Besitz der Getränkedose zu gelangen.
Der vorangegangene Diebstahl war vollendet, aber noch nicht beendet, da der Gewahrsam an der Dose noch nicht gesichert war. Die Vortat war damit noch frisch. A war durch das Nacheilen des Geschädigten auch auf dieser Tat betroffen. In dem Vorhalten des Cuttermessers liegt eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben.
Auch hat A das Cuttermesser bei der Tat gem. § 250 II Nr. 1 StGB verwendet. Die Definition des gefährlichen Werkzeugs bei § 250 II Nr. 1 StGB entspricht jener des § 224 I Nr. 2 StGB. Abgestellt wird auf die Beschaffenheit und die konkrete Verwendung im Einzelfall. Verwendet der Täter das gefährliche Werkzeug nicht als Gewalt- sondern als Drohmittel, ist auf das in Aussicht gestellte Übel abzustellen. Ein Zustechen mit dem Cuttermesser wäre geeignet gewesen, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
A handelte darüber hinaus auch vorsätzlich und in der Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
Die zuvor verwirklichten §§ 242, 244 StGB treten in Gesetzeseinheit zurück.
III. Strafbarkeit gem. §§ 249, 250 II Nr. 1a StGB
Fraglich ist, ob A sich wegen besonders schweren Raubes gem. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat, indem er den Geschädigten schubste und ihm die Halskette abriss.
Das Schubsen und Abreißen der im Eigentum des Geschädigten stehenden Kette stellt Gewalt dar, die A auch zur Wegnahme der Kette einsetzte. Dies tat er vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger Zueignung. Das Landgericht hat darüber hinaus auch die Voraussetzungen der Qualifikation bejaht. Hier war der BGH nun der Auffassung, dass die Feststellungen diese Verurteilung nicht tragen. Er hat Folgendes ausgeführt:
„Eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter bei dem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels und bezieht sich auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Raubtatbestands. Das Verwenden setzt daher voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen. Im Fall der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen, anderenfalls wird es nicht in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt und es fehlt an einem vollendeten Verwenden des Drohmittels (Hervorhebung durch die Autorin) ….Gemessen daran ist hier das Verwenden des Cuttermessers als anderes gefährliches Werkzeug durch den Angekl. bei der Raubtat nicht festgestellt. Er war zwar beim Entreißen der Halskette des Geschädigten mit einem Messer bewaffnet. Es lässt sich aber dem Urteil auch nicht in seinem Gesamtzusammenhang entnehmen, dass der Angekl. dieses zur Ermöglichung der Wegnahme verwendete. …
Es bedarf daher erneuter Prüfung und Entscheidung, ob der Angekl. sich des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB oder ob er sich durch das Beisichführen des Cuttermessers des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB schuldig gemacht hat.“
C. Prüfungsrelevanz
Diebstahl mit einem gefährlichen Werkzeug, Raub unter Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs sowie räuberischer Diebstahl sind immer wiederkehrende Themen in den Klausuren. Von daher eignet sich der vorliegende Fall gut, um die Themen zu wiederholen.
(BGH Beschl. v. 03.06.2025 − 5 StR 181/25)
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