Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1a, 1b StGB
Aufbau der Prüfung - Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1a, 1b StGB
Der Diebstahl mit Waffen ist in § 244 I Nr. 1a, 1b StGB geregelt. Der Aufbau ist üblicherweise dreistufig.
I. Tatbestand
1. Grundtatbestand, § 242 I StGB
Der Diebstahl mit Waffen wird wie folgt geprüft: Zunächst wird der Grundtatbestand des § 242 StGB in objektiver Hinsicht erörtert.
2. Qualifikation, § 244 I StGB
Daraufhin erfolgt die Prüfung der Qualifikation des § 244 StGB.
a) Nr. 1a
Im Diebstahl mit Waffen verlangt § 244 I Nr. 1a StGB das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs.
aa) Waffe
Der Begriff „Waffe“ kann zunächst technisch definiert werden. Dies sind alle Gegenstände, die dem Waffengesetz unterfallen. Der BGH hat diese Definition jedoch als nicht ausreichend erachtet. Daher sind Waffen solche Gegenstände, welche nach ihrer bestimmungsgemäßen Art als Angriffs- oder Verteidigungsmittel gegen Menschen eingesetzt werden können.
bb) Gefährliches Werkzeug
Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs beim Diebstahl mit Waffen ist höchst umstritten und wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.
cc) Bei sich führen
Weiterhin müsste die Waffe bzw. das gefährliche Werkzeug nach § 244 I Nr. 1a StGB auch bei sich geführt worden sein. Dies ist die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit bis zur Beendigung der Tat.
b) Nr. 1b
Weiterhin verlangt der Diebstahl mit Waffen nach § 244 I Nr. 1b StGB das Beisichführen eines sonstigen Mittels oder Werkzeugs.
aa) Sonst ein Mittel / Werkzeug
Hierunter fällt auch das Problem der sogenannten Scheinwaffe.
bb) Bei sich führen
3. Vorsatz
4. Zueignungsabsicht
Auf die Prüfung der Qualifikation folgt sodann der subjektive Tatbestand, welcher sich in Vorsatz und Zueignungsabsicht gliedert.
II. Rechtswidrigkeit
Daraufhin erfolgt eine Erörterung von Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten.
III. Schuld