Fehlt ein Eröffnungsbeschluss, dann liegt ein Verfahrenshindernis vor. Kann dieses Hindernis nicht behoben werden, z.B. durch Erlass eines Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung, dann kann die Tat nicht mehr verfolgt werden.
A. Sachverhalt
Gegen den Angeklagten (A) wurden bei der Staatsanwaltschaft N-F drei Ermittlungsverfahren geführt. Jedes Verfahren endete mit einer getrennten Anklage zum Strafrichter am Amtsgericht Erlangen. Mit der ersten Anklage (A1) wurde A vorgeworfen, einen Diebstahl begangen zu haben. Die beiden anderen Anklagen (A2 und 3) beinhalteten den Vorwurf des unerlaubten Herstellens von Cannabis in nicht geringer Menge und erneut wegen Diebstahl in zwei Fällen. A1 wurde mit einem entsprechenden Eröffnungsbeschluss vom 08. Mai 2024 zur Hauptverhandlung zugelassen. A2 und A3 wurden nachfolgend mit entsprechenden Beschlüssen mit dem insoweit führenden Verfahren zu A1 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. A wurde ein Pflichtverteidiger bestellt. Eine gesonderte Eröffnungsentscheidung wurde nicht getroffen. Das AG verurteilte A wegen Diebstahl in drei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Herstellen von Cannabis in nicht geringer Menge.
Die von A eingelegte Revision war bzgl. der Anklagen A2 und A3 erfolgreich.
B. Lösung
Das BayOLG (Beschl. v. 04.08.2025 – 203 StRR 276/25) hat das Verfahren gem. § 206a StPO teilweise eingestellt, soweit es um die Verurteilung des A aus den Anklagen A2 und A3 ging.
Verfahrensprinzipien sind in jeder Phase des Strafverfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ihr Vorliegen führt im Ermittlungsverfahren zu einer Einstellung gem. § 170 II StPO. Im Zwischenverfahren führen sie zu einem Nichteröffnungsbeschluss gem. § 204 I StPO, im Hauptverfahren zu einer Einstellung gem. § 206a StPO und in der Hauptverhandlung zu einem einstellenden Urteil gem. § 260 III StPO.
Folgende fünf Verfahrenshindernisse solltest Du kennen:
Strafklageverbrauch
Fehlender Strafantrag, §§ 77 ff. StGB und fehlendes öffentliches Interesse an der Verfolgung
Fehlerhafte Anklage oder fehlerhafter Eröffnungsbeschluss
Fehlende sachliche Zuständigkeit
Im Gegensatz zur Verjährung ist das Verfahrenshindernis der fehlerhaften Anklage oder des fehlerhaften Eröffnungsbeschlusses behebbar, z.B. durch nachträglichen Erlass des Eröffnungsbeschlusses. Dies ist allerdings nur im erstinstanzlichen Verfahren möglich.
Dem Eröffnungsbeschluss geht die Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts voraus, den die Staatsanwaltschaft ihrer Anklage zugrunde gelegt hat. Aus Gründen der Rechtsklarheit hat das Gericht grundsätzlich ausdrücklich und schriftlich über die Eröffnung hinsichtlich jeder einzelnen Anklage zu entscheiden. Eine solche ausdrückliche Entscheidung erging vorliegend bzgl. der Anklagen A2 und A3 nicht.
Fraglich ist nun aber, ob das Gericht nicht mit den Verbindungsbeschlüssen konkludent das Hauptverfahren eröffnet hat. Eine konkludente Eröffnung ist grds. möglich. Zu den Voraussetzungen führt das BayOLG allerdings Folgendes aus:
„…im Einzelfall kann jedoch zur Eröffnung des Hauptverfahrens die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen, genügen….. Erforderlich für die Annahme einer – konkludenten – Eröffnungsentscheidung ist, dass dem auszulegenden richterlichen Willensakt ausreichend deutlich eine Auseinandersetzung mit dem hinreichenden Tatverdacht betreffend sämtliche Taten entnommen werden kann und erkennbar wird, dass das Gericht diesen Verdachtsgrad angenommen sowie die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Sicherheit beschlossen hat…“
Allein der Erlass eines Verbindungsbeschlusses bewirkt damit nicht die Eröffnung des Verfahrens. Lässt die Verbindungsentscheidung nicht erkennen, dass das Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft hat, dann hat es das Verfahren nicht konkludent eröffnet.
Soweit entgegenstehende Entscheidungen einzelner Oberlandesgerichte ergangen sind, verweist das BayOLG auf die Rechtsprechung des BGH (Beschl. V. 23.10.2024 – 4 StR 167/24), der in einer Verbindungsentscheidung nach § 237 StPO schon aufgrund der Selbstständigkeit der Verfahren, die lediglich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, keinen konkludenten Eröffnungsbeschluss erkennen kann.
Mit der Einstellung des Verfahrens durch das BayOLG werden die davon betroffenen vorausgegangenen Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts in der Berufungsinstanz gegenstandslos, ohne dass es ihrer Aufhebung bedarf (so auch OLG Köln BeckRS 2015, 11925). Der Gesamtstrafenausspruch verliert durch die Einstellung seine Grundlage. Der Senat hat zur Klarstellung den Umfang der verbleibenden amtsgerichtlichen Verurteilung bestimmt.
C. Prüfungsrelevanz
Die vorliegende Fallkonstellation kann perfekt in Deiner Revisionsklausur untergebracht werden. Wie immer geht es in der Revisionsklausur um „Finde den Fehler“. Wurden also ausweislich des Protokolls Verfahren verbunden, dann nimm in Deine innere Checkliste „Verbindungsbeschluss mit/ohne Eröffnungsbeschluss“ mit auf. Auch wenn das Verfahrenshindernis alsdann die Einstellung zur Folge hat, solltest Du im Anschluss aber gleichwohl auch noch andere Revisionsgründe prüfen.
(BayOLG Beschl. v. 04.08.2025 – 203 StRR 276/25)
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