Den Erlaubnistatbestandsirrtum (kurz ETBI) kennst Du aufgrund der verschiedensten Theorien und Mindermeinungen bereits seit Deiner Strafrecht AT Vorlesung. Eher selten dürfte Dir der sogenannte ETBI aus zivilrechtlicher Perspektive begegnen. Weil viele den ETBI überwiegend mit dem Strafrecht verbinden, scheitert die Prüfung im Zivilrecht oftmals. Der vorliegende Fall des Landgerichts Koblenz vom 03.09.2025 (Az. 10 O 368/23) zeigt Dir anschaulich, wie Du den ETBI in Deine zivilrechtliche Falllösung einbeziehst und welche Gewichtung die Prüfung im Zivilrecht haben sollte. Damit eignet sich dieser Fall wunderbar als neue Klausurvorlage für unsere Prüfungsämter.
Der Fall im Überblick: Schüsse, Panik im Wald und eine abgeschlagene Hand
Am Abend des 08. August 2020 feierte K gemeinsam mit Freunden seinen Geburtstag auf dem Gelände einer Grillhütte. Dabei konsumierte er Alkohol. Nach Einbruch der Dämmerung verließ er die Feier und fuhr mit seinem Pkw einen Wirtschaftsweg von der Grillhütte aus in den angrenzenden Wald hinein. Nach etwa 400 Metern versuchte er an einer engen Stelle ein Wendemanöver, was sich aufgrund eines beschädigten Reifens als schwierig gestaltete. Direkt an diesen Wirtschaftsweg grenzt ein Freizeitgrundstück, das der Familie von B gehört. Auf diesem befand sich B, der gerade Holz für ein Grillfeuer zerkleinerte.
Als B bemerkte, dass K mit einem platten Reifen und erkennbaren Problemen wendete, ging er, die Machete noch in der Hand, auf das Fahrzeug zu, um nachzusehen und gegebenenfalls Hilfe anzubieten. K nahm diese Annäherung jedoch aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen als aggressiv und bedrohlich wahr. Er griff ins Handschuhfach, zog seine Schreckschusspistole hervor, lehnte sich durch die geöffnete Fahrertür nach draußen und gab in schneller Folge drei Schüsse in Richtung B ab.
B warf sich reflexartig zu Boden und suchte am Heck des Fahrzeugs von K Deckung. Kurz darauf trafen X und Y mit ihrem Pkw ein und hielten mit ihrer Fahrzeugfront vor dem Wagen von K. Als Y ausstieg, stieg auch K aus und begab sich ebenfalls zum Heckbereich seines Fahrzeugs – also genau dorthin, wo B Deckung gesucht hatte. B nahm angesichts der zuvor abgegebenen Schüsse an, dass von K weiterhin eine erhebliche Gefahr ausging und dieser sich ihm erneut in feindlicher Absicht näherte. Er rechnete jederzeit mit weiteren Schüssen. Um diesen vermeintlichen Angriff abzuwehren, schlug B mehrmals mit der Machete, die er weiterhin in der Hand hielt, in Richtung K. Dabei traf er K mehrfach im Gesicht und trennte ihm schließlich die linke Hand vollständig ab. Diese konnte später operativ wieder angenäht werden.
K verklagte B daraufhin auf eine angemessene Schmerzensgeldzahlung. Mit Erfolg?
Begründen Schüsse aus der Schreckschusspistole bereits einen Erlaubnistatbestandsirrtum?
Das Landgericht hat die Klage des K abgewiesen, weil K gegen B keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 I BGB oder § 823 II BGB i.V.m. §§ 223, 224 I Nr. 2, 226 StGB hat.
Zwar stelle die Verletzungshandlung des B – die mehrfachen Schläge mit der Machete – einen objektiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des K dar. Jedoch fehle es an einem für § 823 BGB erforderlichen Verschulden des B, weil dieser sich bei seiner Handlung in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befand, dessen Unvermeidbarkeit dem Verschuldensvorwurf entgegenstehe.
Für Dich zur Vertiefung:
Nicht nur das Strafrecht kennt Rechtfertigungsgründe, sondern auch das Zivilrecht. In Betracht kommen Notwehr (§ 227 BGB), Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB), Selbsthilfe (§ 229 BGB), Notstand (§ 904 BGB).
Keine objektive Notwehrlage: Irrtum über fortdauernden Angriff
Zunächst stellte das Gericht klar, dass das Verhalten des B mangels objektiver Notwehrlage im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung nicht nach § 227 BGB gerechtfertigt war. Zwar hatte K zuvor dreimal aus seinem Fahrzeug heraus in Richtung des B geschossen, doch hatte B dann Deckung am Heck des Fahrzeugs gefunden; K seinerseits stieg später ebenfalls aus und näherte sich diesem Heckbereich. Zu diesem Zeitpunkt bestand laut LG also objektiv kein gegenwärtiger Angriff mehr.
Dennoch durfte B aufgrund der konkreten Situation irrig annehmen, weiterhin einem fortdauernden Angriff ausgesetzt zu sein. Das Gericht wertete seine Lage als einen klassischen Erlaubnistatbestandsirrtum, weil der Handelnde die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungstatbestandes lediglich irrtümlich angenommen habe.
Klausurtipp:
Der Erlaubnistatbestandsirrtum ist ein Standardproblem aus dem Strafrecht AT. Die zivilrechtliche und strafrechtliche Prüfung erfolgen sehr ähnlich: Zunächst musst Du prüfen, ob eine Rechtfertigung tatsächlich in Betracht kommt. Anschließend prüfst Du, ob der Handelnde gerechtfertigt wäre, wenn seine Vorstellung objektiv richtig wäre. Im Strafrecht lässt sich der Erlaubnistatbestandsirrtum in der Falllösung an unterschiedlichen Stellen verorten. Am vorzugswürdigsten ist es, ihn unter der neutralen Überschrift „Erlaubnistatbestandsirrtum” nach Bejahung der Rechtswidrigkeit und vor der Schuld zu prüfen.
Der Irrtum des B bezog sich laut Gericht sowohl auf das Vorliegen eines gegenwärtigen Angriffs als auch auf dessen Intensität. Aus seiner Sicht sei nicht erkennbar gewesen, dass die von K abgefeuerten Schüsse lediglich aus einer Schreckschusspistole stammten. Dass B nicht zwischen einer scharfen Waffe und einer Schreckschusswaffe unterscheiden konnte, begründete das LG mit
den akustischen Eindrücken,
der Dunkelheit und
der isolierten Lage des Geschehens in einem Waldstück.
Objektiv sei dreimal in seine Richtung geschossen worden; subjektiv habe B daher angenommen, unter scharfem Beschuss zu stehen. Für ihn habe sich die Situation als ein noch andauernder rechtswidriger Angriff dargestellt, vor dem er sich zu schützen hatte. Es sei aus seiner Perspektive realistisch zu befürchten gewesen, dass K – nachdem bereits mehrfach geschossen wurde – erneut und nun aus kurzer Distanz auf ihn schießen würde, sobald K ihn hinter dem Fahrzeug entdeckte.
Überschreitung der Notwehrhandlung: Schläge mit der Machete als vermeintlich mildestes Mittel
B habe sich laut LG nicht nur in einem Erlaubnistatbestandsirrtum bezüglich des Vorliegens eines Angriffs befunden, sondern er irrte sich zusätzlich unvermeidbar darüber, dass seine Abwehrhandlung geeignet, erforderlich und das mildeste Mittel war. Aus seiner Sicht bestand keine realistische Fluchtmöglichkeit: Um zu fliehen, hätte er seine Deckung verlassen müssen und wäre dadurch nach seiner Einschätzung ein leicht erkennbares Ziel eines weiteren Schusses geworden. Dass K in Wahrheit keine scharfe Waffe hatte und seine Schreckschusspistole zudem nicht erneut feuerte, war für B in der konkreten Stress- und Paniksituation nicht zu erkennen. Das Gericht betonte, dass der unvermittelte Einsatz einer Waffe durch K, die Dunkelheit und die Abgeschiedenheit des Ortes die Lage für B erheblich unübersichtlich machten und die Gefahr eines erneuten Angriffs aus seiner Sicht steigerten.
Die Verteidigungshandlung mit der Machete stellte für B in dieser Situation das aus seiner subjektiven Sicht mildeste verfügbare Mittel dar, um den vermeintlichen Angriff abzuwehren. Der Schlag mit der Machete sollte nach seiner Vorstellung in erster Linie dazu dienen, die Waffe des K wegzuschlagen bzw. diesen am erneuten Schießen zu hindern. Dass diese Handlung objektiv zu schwersten Verletzungen führte, ändert nichts daran, dass sie aus Sicht des B als erforderlich erscheinen durfte, um den vermuteten Angriff abzuwehren, so das LG.
Klausurtipp:
Im Strafrecht AT kommt nun der große Theorienstreit über die Rechtsfolge eines Erlaubnistatbestandsirrtums. Die Rechtsprechung vertritt die sogenannte eingeschränkte Schuldtheorie und wendet § 16 I 1 StGB analog an, wodurch die Vorsatzschuld entfällt.
Verschulden gemäß § 823 BGB beim ETBI
Da § 823 BGB ein “Verschulden” voraussetzt, muss im Anschluss an die Bejahung eines Erlaubnistatbestandsirrtums noch geprüft werden, ob sich B fahrlässig unvermeidbar geirrt hat. Denn nur dann müsste er für seinen unvermeidbaren Irrtum haften. Dabei dürften laut LG die Anforderungen an die im Einzelfall zu erwartende Sorgfalt nicht überspannt werden, da das Risiko einer gefährlichen Abwehrreaktion zunächst durch den Angreifer – oder in Putativnotwehrfällen durch den vermeintlichen Angreifer – geschaffen worden sei.
Das Gericht stellte fest, dass B sich nicht fahrlässig über die tatsächliche Gefahrenlage geirrt habe. Seine Fehleinschätzung sei vielmehr unvermeidbar gewesen. Er konnte weder die Art der Waffe erkennen noch die tatsächlichen Absichten des K zutreffend einschätzen. Die dynamische Situation, die fortgeschrittene Dunkelheit, die räumliche Enge am Heck des Fahrzeugs und die psychische Stressreaktion machten eine korrekte Gefahrenprognose für B unmöglich.
Eine verschuldensunabhängige Haftung analog § 231 BGB lehnte das Gericht ausdrücklich ab. Damit fehle es an dem für § 823 BGB notwendigen subjektiven Verschuldenselement, sodass ein Schadensersatzanspruch des K nicht bestehe.
Der ETBI im Zivilrecht
Der Erlaubnistatbestandsirrtum begegnet Dir in Deiner Zivilrechtsklausur eher selten und die Kenntnis der zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründe gehört daher zum zivilrechtlichen Randwissen. Die Entscheidung zeigt lehrreich, wie Du den ETBI ausführlich und differenziert prüfst. Denn auch im Zivilrecht musst Du den Erlaubnistatbestandsirrtum umfassend würdigen, auch wenn Du hier das Glück hast, dass Du den großen Theorienstreit aus dem Strafrecht über die Rechtsfolgen nicht thematisieren musst. Du siehst an diesem Fall, wie hoch die Relevanz von vernetztem Lernen ist. Ein weiteres Beispiel hierfür sind die berüchtigten Abschleppfälle, die Dir sowohl im Verwaltungs- wie auch im Zivilrecht begegnen können.
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