BGH zu ersatzfähigen Kosten beim Abschleppen eines Pkw

BGH zu ersatzfähigen Kosten beim Abschleppen eines Pkw

Können auch die Kosten für die Verwahrung des Pkw in Rechnung gestellt werden?

Der BGH durfte sich mal wieder mit dem Abschleppen eines Fahrzeuges auseinandersetzen. Im aktuellen Fall konnten sich die Parteien im Streit über die eigentlichen Abschleppkosten irgendwann einigen. Der Pkw stand aber fast ein Jahr beim Abschleppunternehmer und produzierte damit laufend weitere Kosten. Muss der Halter auch die Kosten der Verwahrung tragen?

A. Sachverhalt

H (Kläger) ist Halter und Eigentümer eines Pkw. Er verleiht diesen an seine Schwester S. S stellt den Pkw auf einem privaten Hof ab, auf dem das Parken durch Schilder verboten ist. Der Hof gehört E. E lässt das Grundstück und den Hof von V (Streithelferin) verwalten. V beauftragt den Abschleppunternehmer U (Beklagte) damit, das Fahrzeug abzuschleppen. U verbringt den Pkw auf sein Firmengelände. H verlangt nach fünf Tagen seinen Pkw von U heraus. Auf dieses Verlangen reagiert U nicht.

Im Streit über die Kosten gibt U den Pkw erst nach 324 weiteren Tagen an H heraus. H begleicht die Kosten für den Abschleppvorgang, nicht aber die Kosten für die Verwahrung des Pkws. V tritt etwaige Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Verwahrung des Pkw an U ab. U verlangt von H Erstattung von 4.935 Euro (15 Euro pro Tag der Verwahrung). Zu recht?

B. Entscheidung

U könnte gegen H einen Anspruch auf Zahlung von 4.935 Euro aus abgetretenem Recht haben, § 398 BGB. Voraussetzung ist, dass V wirksam einen entsprechenden Anspruch an U abgetreten hat. V müsste dafür ursprünglich ein Anspruch gegen H auf Zahlung von 4.935 Euro zugestanden haben. Nur eine bestehende Forderung kann abgetreten werden.

I. Forderung V gegen H

1. Vertraglicher Anspruch

Mangels Vertrags zwischen H und V ist kein vertraglicher Anspruch entstanden.

2. Geschäftsführung ohne Auftrag

V könnte gegen H ein Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 S. 1 i.V.m. § 670 BGB zugestanden haben. Voraussetzung für die Anwendung der §§ 677 ff. BGB ist nach § 677 BGB, dass jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt (1.), ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein (2.). Darüber hinaus setzt § 683 S. 1 BGB voraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse (3.) und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (4.).

a) Geschäftsbesorgung für einen anderen

Unter einem Geschäft ist jede aktive Tätigkeit zu verstehen. Das Entfernen eines Pkw ist eine aktive Tätigkeit und damit ein Geschäft.

Die Geschäftsbesorgung erfolgt dann für einen anderen, wenn der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt. Ein Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers wird vermutet, wenn das Geschäft zumindest auch fremd ist. Fremd ist ein Geschäft, wenn es in den Interessen- oder Pflichtenkreis eines anderen fällt.

Vorliegend hat V den Pkw des H vom privaten Hof des E entfernen lassen. Das Entfernen des Pkws fällt in den Pflichtenkreis des H, wenn H zur Entfernung verpflichtet war. Eine solche Verpflichtung könnte sich aus § 1004 I BGB und § 862 I BGB ergeben.

Der Hof befand sich im Eigentum des E und Besitz des V. Der abgestellte Pkw störte dieses Eigentum und den Besitz. H war hinsichtlich dieser Störung zwar nicht Handlungsstörer (da S den Pkw abgestellt hatte), er könnte aber als Eigentümer und Halter Zustandsstörer sein. Zustandsstörer ist der Eigentümer einer störenden Sache, wenn er diese beherrscht und ihm die Beeinträchtigung zurechenbar ist. Als Halter des Pkw beherrscht H diesen. Ausreichend für eine Zurechnung der Störung ist es, dass der Eigentümer die Sache freiwillig dem Handlungsstörer überlassen hat. Indem H seinen Pkw an S verlieh, hat er ihn ihr freiwillig überlassen. Die Störung von Eigentum und Besitz des Grundstücks ist ihm damit zurechenbar und H ist diesbezüglich Zustandsstörer. H war damit zur Entfernung seines Pkws aus § 1004 I BGB und § 862 I BGB verpflichtet.

Die Entfernung war damit auch ein Geschäft des H. Indem V die Entfernung veranlasste, handelte V daher mit Fremdgeschäftsführungswillen.

b) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

V war zur Veranlassung der Entfernung nicht beauftragt worden und auch sonst nicht gegenüber H hierzu berechtigt.

c) Im Interesse des Geschäftsherrn

Da H zur Entfernung des Pkw wie oben dargestellt verpflichtet war, entsprach sie seinem Interesse.

d) Wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn

Da H als Geschäftsherr seinen Willen nicht geäußert hat, ist auf seinen mutmaßlichen Willen abzustellen. Da es keine anderen Anhaltspunkte für den Willen des H zum Zeitpunkt der Geschäftsführung gibt, ist davon auszugehen, dass H entsprechend seinem objektiven Interesse die Entfernung des Pkw gewollt hätte. Die Entfernung des Pkw entsprach damit seinem mutmaßlichen Willen.

e) Rechtsfolge

Gemäß § 683 S. 1 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Ein Beauftragter kann nach § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er zum Zweck der Ausführung des Auftrags den Umständen nach für erforderlich halten darf. Der Geschäftsführer darf daher Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er zum Zweck der Geschäftsführung den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

aa) Verwahrungskosten

Fraglich ist, ob hiervon nicht nur die Kosten des Abschleppens, sondern auch die Kosten für die anschließende Verwahrung des Pkws erfasst sind.

Gegen die Erstattungsfähigkeit der Verwahrkosten spricht, dass mit der Entfernung des Pkws die Pflicht des Halters zur Entfernung seines Pkws erfüllt war und der Pkw zur Erfüllung dieser Verpflichtung auch kostenlos im öffentlichen Straßenraum hätte abgestellt werden können.

Für die Erstattungsfähigkeit der Verwahrkosten spricht jedoch, dass das Selbsthilferecht des Grundstücksbesitzers

einfach handhabbar sein muss und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein darf.

Deshalb ist der in seinem Besitzrecht gestörte Grundstücksbesitzer nicht gehalten,

einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern er darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben.

V konnte von H daher auch die Kosten der sicheren Verwahrung grundsätzlich als Kosten der Abwicklung des Abschleppvorgangs verlangen.

bb) Zeitliche Begrenzung

Fraglich ist, für wie lange der Geschäftsherr die Verwahrkosten zu tragen hat.

Der Grundstücksbesitzer ist allerdings gehalten, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Anspruchskürzung führen, wenn sie zur Folge hat, dass der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs – anders als es hier der Fall war – erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen kann.

Der Erstattungsanspruch ist zudem zeitlich bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters begrenzt. Nachfolgend anfallende Verwahrkosten dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern sind nur noch auf eine Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen.

cc) Anwendung auf den Fall

V ist gegen H ein Anspruch für die Verwahrung des Pkws für fünf Tage, also in Höhe von 75 Euro, entstanden.

f) Ergebnis

V ist gegen H ein Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1 i.V.m. § 670 BGB in Höhe von 75 Euro entstanden.

3. Anspruch aus § 304 BGB

V könnte gegen H auch ein Anspruch auf Ersatz der Verwahrkosten aus § 304 BGB zustehen. Nach § 304 BGB kann der Schuldner im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

a) Schuldverhältnis

Zwischen V und H bestand mit der Geschäftsführung ohne Auftrag ein gesetzliches Schuldverhältnis.

b) Annahmeverzug

H müsste sich im Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB befunden haben. Das setzt insbesondere voraus, dass dem Gläubiger die Leistung ordnungsgemäß angeboten wurde und der Gläubiger die Leistung nicht angenommen hat oder erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen hat. Annahmeverzug des Halters kommt in Abschleppfällen insbesondere in Betracht,

wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert.

So lag der Fall vorliegend aber nicht,

weil U auf das Herausgabeverlangen des H diesem die Herausgabe des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat.

Daher war H nicht in Annahmeverzug.

c) Ergebnis

V ist kein Anspruch gegen H aus § 304 BGB entstanden.

II. Weitere Voraussetzungen der Abtretung

V ist aus der Forderung gegen H berechtigt, V und U haben sich über die Abtretung der Forderung von V gegen H geeinigt und die Abtretung ist auch nicht nach § 399 BGB ausgeschlossen. Damit liegt eine wirksame Abtretung der Forderung gegen H von V auf U vor.

III. Rechtsfolge der Abtretung

U hat aus abgetretenem Recht einen

Anspruch auf Ersatz der bis zu dem Herausgabeverlangen angefallenen Verwahrkosten in Höhe von insgesamt 75 Euro.

C. Prüfungsrelevanz

In Klausuren wird ohnehin schon abgeschleppt, was das Zeug hält. Da ist die aktuelle Rechtsprechung eine willkommene Gelegenheit, mal wieder etwas Varianz in die Fallgestaltungen zu bringen. Für Studierende und Referendare sollte sie daher unbedingt als Anlass genutzt werden, sich erstmals oder wieder mit dem Abschleppen auseinanderzusetzen.

(BGH, Urteil vom 17. November 2023 – V ZR 192/22)

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