Unfälle mit Tieren kommen in der Praxis und in Klausuren häufig vor. Neben Verkehrsunfällen zählen sie zu den klassischen Beispielen der Gefährdungshaftung. Das LG Lüneburg hat sich in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 19.08.2025 – 5 O 177/24) mit der Haftung für einen tierischen Unfall beschäftigt und liefert damit neuen Prüfungsstoff. Der Fall eignet sich ideal, um die spezifische Tiergefahr und die tierische Mitverantwortung nach § 254 I BGB analog zu wiederholen.
A. Sachverhalt
Ein 19-jähriger Wallach namens “Max” stand gemeinsam mit einem anderen Pferd namens “Moritz” auf einer Weide. Ohne vorheriges erkennbares aggressives Verhalten lief Moritz instinktgesteuert auf Max zu und trat ihn mehrfach mit der Hinterhand. Dabei brach sich Max das rechte Vorderbein. Hierdurch entstanden Tierarztkosten in Höhe von 11.000 Euro.
Die Halterin von Moritz hatte eine Haftpflichtversicherung bei der Versicherungsgesellschaft V abgeschlossen. Sie trat ihren Anspruch gegen die V auf Freistellung von ihrer Haftung an die Halterin des geschädigten Pferdes Max ab. Die V erkannte dem Grunde nach an, dass sie für den Unfall einstehen musste und leistete einen Teilbetrag. Weitergehende Erstattung lehnte sie mit der Begründung ab, von Max gehe selbst eine „Tiergefahr“ aus, weshalb eine Haftungsteilung angemessen sei. Mit ihrer Klage machte die B den restlichen Schaden gegenüber der V geltend.
B. Lösung
B könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 11.000 Euro aus §§ 100 VVG, 833 S. 1, 398 S. 2 BGB haben.
I. Abtretungsvereinbarung
Das setzt gemäß § 398 S. 1 BGB zunächst voraus, dass eine Abtretungsvereinbarung vorliegt. A und B einigten sich darüber, dass die Ansprüche der B gegen die V auf die A übergehen sollten. Somit vereinbarten sie die Abtretung.
Merke Dir:
Die Abtretung war notwendig, damit sich B unmittelbar an die V halten konnte. Ein gesetzlicher Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer besteht nämlich nur in den Fällen des § 115 VVG, also insbesondere bei der Kfz-Haftpflicht.
II. Übergangsfähiger Anspruch
Weiterhin müsste die A Inhaberin eines übergangsfähigen Anspruchs gewesen sein.
1. Anspruch aus § 833 S. 1 BGB
Als solcher kommt allein ein vertraglicher Anspruch der A gegen V auf Freistellung aus § 100 VVG in Betracht. Der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung kann hiernach von seiner Haftpflichtversicherung verlangen, dass sie Haftungsansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer bestehen, an dessen Stelle erfüllt. Folglich musst Du nun inzident prüfen, ob die A für den Unfall in Haftung genommen werden könnte. Möglicherweise könnte B die A aus § 833 S. 1 BGB auf Schadensersatz in Haftung nehmen.
2. Haltereigenschaft
Ein Anspruch aus § 833 S. 1 BGB setzt zunächst voraus, dass die A Halterin eines Tieres war. Hierfür erforderlich ist, dass die Person die tatsächliche Herrschaft und Verantwortung für ein Tier übernimmt, es im eigenen Interesse hält, für seine artgerechte Versorgung aufkommt und das wirtschaftliche Risiko trägt. Auf die Eigentumslage kommt es hierbei also grundsätzlich nicht an. Du kannst diese allerdings als Indiz anführen, weil im Zweifel der Eigentümer die Gewalt über das Tier ausübt und dessen wirtschaftliches Risiko trägt. So verhält es sich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch vorliegend. Daher ist A als Halterin ihres Pferdes Max anzusehen.
3. Rechtsgutsverletzung
Weiterhin müsste eines der in § 833 S. 1 BGB genannten Rechte oder Rechtsgüter verletzt worden sein. In Betracht kommt vorliegend allein eine Eigentumsverletzung, da auf Tiere gemäß § 90a BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden. Durch die Tritte von Moritz wurde das Pferd Max in seiner Substanz beschädigt. Somit liegt eine Eigentumsverletzung vor.
4. Realisierung der spezifischen Tiergefahr
Ferner müsste sich in der Eigentumsverletzung die spezifische Tiergefahr von Moritz realisiert haben. So verhält es sich, wenn sie auf ein typisches, der Tiernatur entsprechendes, unberechenbares aktives Verhalten zurückzuführen ist z.B. bei instinktgesteuertem Verhalten.
Das unvermittelte Loslaufen des Pferdes “Moritz” und Treten des geschädigten Pferdes “Max” ist gerade Ausdruck der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens. Diese von dem Pferd “Moritz” ausgehende Tiergefahr hat sich gerade in der Verletzung des Pferdes “Max” verwirklicht.
Daher hat sich in dem Unfall die spezifische Tiergefahr realisiert.
5. Ersatzfähiger Schaden
Schließlich bedarf es eines ersatzfähigen Schadens, also einer unfreiwilligen Einbuße an schadensersatzrechtlich geschützten Rechten, Rechtsgütern und Interessen. Im Grundsatz sind nur Vermögensschäden zu ersetzen. Das Vorliegen eines solchen Schadens wird gemäß § 249 I BGB nach der Differenzhypothese ermittelt durch einen Vergleich der gegenwärtigen Vermögenslage des Geschädigten mit der, die ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Hätte Moritz das Pferd Max nicht angegriffen, hätte sich Max nicht verletzt. Somit besteht der Schaden in einer Eigentumsverletzung, die gemäß § 249 I, II 1 BGB wahlweise durch Naturalrestitution seitens des Schädigers oder durch eine professionelle Heilbehandlung auf dessen Rechnung ersetzt werden kann. A entschied sich für eine Geltendmachung der Heilbehandlungskosten.
Klausurtipp:
Es ist ein häufiger Fehler in Klausuren, dass der Schaden zu oberflächlich geprüft wird. Besonders im Deliktsrecht ist es regelmäßig geboten, präzise unter Verweis auf die Differenzhypothese zu untersuchen, welche Schadensposten nach welchen Vorschriften ersatzfähig sind.
6. Schadensminderung nach § 254 I BGB analog
Fraglich ist allerdings, ob der Anspruch der A analog § 254 I BGB zu kürzen ist.
§ 254 I BGB gilt analog, wenn sich Tiere verschiedener Halter gegenseitig verletzen oder wenn lediglich eines der beiden Tiere - durch das andere - zu Schaden kommt und dabei die spezifische Tiergefahr des Ersteren mitgewirkt hat.
§ 254 I BGB analog auf die Mitgefährdung anzuwenden ist deshalb interessengerecht, weil es unangemessen wäre, die Gefährdungsverantwortung lediglich einseitig zum Nachteil des Anspruchsgegners zu würdigen. Diese tierische Mitverursachung wird immer dann angenommen, wenn das verletzte Tier selbst aggressiv war, getreten oder provoziert hat. Folglich ist zu prüfen, ob der Unfall zumindest auch auf die spezifische Tiergefahr von Max zurückzuführen ist.
Das LG Lüneburg ging davon aus, dass dies nicht der Fall war. Die bloße Anwesenheit eines Pferdes, das z.B. grast oder auf der Weide steht, genüge nicht, um eine Tiergefahr zu begründen:
Allein das Vorliegen der abstrakten Tiergefahr reicht hierfür nicht aus. Der Mitverschuldenseinwand greift nur dann, wenn im Einzelfall die konkrete Tiergefahr des geschädigten Pferdes mitursächlich für den Schadenseintritt war. Beschränkt sich der Verursachungsbeitrag des geschädigten Pferdes - wie auch im vorliegenden Sachverhalt - darauf, dass es anwesend war, liegt kein tierisches Verhalten im Sinne des § 833 BGB vor.
Die Tiergefahr könne sich erst dann realisieren, wenn das geschädigte Tier selbst mit eigener Energie gehandelt habe:
Die Gefährdungshaftung des § 833 BGB setzt voraus, dass sich eine spezifische oder typische Tiergefahr verwirklicht hat, “die sich in einem der tierischen naturentsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten äußert” (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 789). Die bloße Anwesenheit eines Pferdes ist kein in diesem Sinne unberechenbares und selbstständiges Verhalten und folglich auch keine Tiergefahr nach § 833 BGB.
Außerdem führte das Gericht weiter aus, dass auch
die gemeinsame Weidenhaltung von Pferden (…) nicht grundsätzlich zur Kürzung eines Schadensersatzanspruches (führt).
7. Zwischenergebnis
Daher steht der B gegen A ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 833 S. 1 BGB zu. Für diesen Anspruch kann A von V gemäß § 100 VVG Freistellung fordern. Mithin liegt ein übergangsfähiger Anspruch vor.
III. Kein Ausschluss
Schließlich war die Abtretung weder durch Vertrag noch durch Gesetz ausgeschlossen.
IV. Ergebnis
B hat gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 11.000 Euro aus §§ 100 VVG, 833 S. 1, 398 S. 2 BGB.
C. Prüfungsrelevanz
Das Deliktsrecht gehört zum Kernbereich des juristischen Pflichtstoffs und begleitet Dich von den ersten Semestern bis ins Referendariat. Es zählt zum juristischen Grundwissen und ist ein Dauerbrenner in Klausuren und Prüfungen. Besonders beliebt ist die Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB, da sie einen der wenigen Fälle der Gefährdungshaftung darstellt. Bei einem Schaden fragt also grundsätzlich erst einmal niemand nach dem Verschulden.
Wichtig ist, dass Du das Merkmal der „tierspezifischen Gefahr“ kennst und über das Mitverschulden im engeren Sinne beim Zusammenwirken mehreren Tieren die wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 254 I BGB analog berücksichtigst. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das verletzte Tier zumindest in irgendeiner Weise aktiv verhalten hat.
(LG Lüneburg Urt. v. 19.08.2025 – 5 O 177/24)
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