Das Verbraucherschutzrecht ist ein beliebter Prüfungsstoff. Zu den anspruchsvollsten Bereichen dieses Themenfelds zählt der Umgang mit verbundenen Verträgen. Von verbundenen Verträgen spricht man, wenn ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag abschließt, den er mithilfe eines parallel abgeschlossenen Darlehensvertrags finanziert. Die zentrale Besonderheit der verbundenen Verträge besteht darin, dass Einwendungen, insbesondere der Widerruf eines Vertrags gemäß §§ 358 f. BGB automatisch auf den anderen durchschlagen. Das LG Wuppertal (Urt. v. 14.01.2025 – 16 O 18/24) hat vor kurzem eine lehrreiche Entscheidung gefällt, die die Besonderheiten des Durchgriffs gut illustriert.
Der Fall im Überblick: Darlehensfinanzierter Autokauf und Widerruf
Der Fall hat eine typische Erscheinungsform des verbundenen Vertrags zum Gegenstand: den darlehensfinanzierten Autokauf. Ein Käufer erwarb bei einem Automobilhersteller per E-Mail ein neues Fahrzeug. Er finanzierte den Kaufpreis durch ein Darlehen, das von einer Bank gewährt wurde, die mit dem Hersteller kooperierte. Die Bank zahlte das Darlehen an den Hersteller aus, der dem Käufer das Auto aushändigte. Beide Verträge waren zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S.v. § 358 III 1 BGB zusammengefasst.
Im Zuge des Vertragsschlusses übermittelte der Hersteller dem Käufer eine frei formulierte Widerrufsbelehrung, die von der in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 II 2 EGBGB enthaltenen Musterbelehrung abwich, allerdings gleichwohl die gesetzlichen Pflichtangaben enthielt.
Knapp ein Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs erklärte der Käufer den Widerruf des Kaufvertrags und forderte den Hersteller zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Dieser weigerte sich, weil er den Widerruf für verfristet hielt. Überdies ging er davon aus, dass der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises allenfalls von der Bank hätte verlangen können. Vor dem LG Wuppertal versuchte der Käufer, seine Forderung gegen den Hersteller gerichtlich durchzusetzen.
LG Wuppertal: Schuldnerwechsel nach Darlehensauszahlung
Das LG prüfte, ob dem Käufer ein Rückzahlungsanspruch aus §§ 355 III, 357 I BGB gegen den Hersteller zustand.
Problem des Falls:
Das Landgericht musste klären, wer überhaupt Schuldner dieses Anspruchs sein konnte.
Im herkömmlichen Zwei-Personen-Verhältnis, bestehend aus Käufer und Verkäufer, richtet sich der Rückzahlungsanspruch gegen den Verkäufer. Vorliegend bestand indes die Besonderheit, dass mit der Bank eine dritte Partei am Autokauf beteiligt war. § 358 BGB bestimmt für solche Fälle, dass der Kauf- und der Darlehensvertrag weitgehend miteinander synchronisiert werden: Sie bleiben zwar rechtlich selbstständig, allerdings erstrecken sich Einwendungen des Verbrauchers aus einem Vertragsverhältnis auch auf das andere. So kann der Verbraucher etwa den Einwand der Mangelhaftigkeit auch gegenüber dem Darlehensgeber geltend machen. Dies soll den Verbraucherschutz bei Geschäften gewährleisten, die in zwei selbstständige Teile – Erwerb und Finanzierung – aufgespalten sind.
Relevant ist dieser Durchgriff insbesondere beim Widerruf: Widerruft der Verbraucher einen der beiden Verträge, ist er gemäß § 358 I, II BGB an den anderen ebenfalls nicht mehr gebunden. Dabei kann der Verbraucher frei wählen, welchen der beiden Verträge er widerruft. Erfolgt der Widerruf, richtet sich die Rückabwicklung nach § 358 IV BGB. Für die Lösung des Falls entscheidend war die Vorgabe des § 358 IV 5 BGB. Hiernach tritt der Darlehensgeber in die Stellung des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, sobald er dem Unternehmer das Darlehen auszahlt. Beachte also, dass es hier zu einem Schuldnerwechsel kommt, durch den der Darlehensgeber bzgl. der Rückabwicklung des Kaufvertrags zum alleinigen Ansprechpartner des Verbrauchers wird. Mithin hätte der Kläger allenfalls von der Bank die Erstattung des Kaufpreises verlangen können, nicht jedoch vom beklagten Hersteller.
Daher fehlte laut LG dem Beklagten die Passivlegitimation, sodass die Klage unbegründet war.
Verlängerung der Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Belehrung?
Vorliegend wäre jedoch auch dies nicht in Betracht gekommen, weil die Voraussetzungen des Widerrufs nicht vorlagen. Der Widerruf eines Fernabsatzvertrags ist an enge zeitliche Grenzen gebunden: Gemäß §§ 355 II 1, 356 I 1 BGB kann er nur innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Kaufsache erklärt werden. Da die Übergabe im Zeitpunkt der Widerrufserklärung knapp ein Jahr zurücklag, war diese Frist längst verstrichen.
Ausnahmsweise kann der Widerruf jedoch auch nach Ablauf von 14 Tagen wirksam sein. Dies folgt aus § 356 III 1 BGB. Hiernach beginnt der Lauf der Widerrufsfrist erst nach korrekter Belehrung des Verbrauchers.
Merke Dir:
Ist die reguläre Widerrufsfrist verstrichen, ist in Klausuren genau zu prüfen, ob der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß belehrt hat. Regelmäßig ist ihm dabei ein Fehler unterlaufen.
Dem Kläger nützte § 356 III 1 BGB indes nicht, weil er durch die frei formulierte Widerrufserklärung ordnungsgemäß belehrt wurde. Es besteht keine Verpflichtung, die im EGBGB enthaltene Musterbelehrung zu verwenden. Es genügt, wenn die von Art. 246 EGBGB geforderten Pflichtinformationen in der Belehrung enthalten sind. Das Musterformular ist also lediglich als Hilfestellung für Unternehmer gedacht, die der Unternehmer nicht annehmen muss. Weil der beklagte Hersteller in seinem Formular über die vorgeschriebenen Pflichtinformationen belehrt hatte, war diese fehlerfrei. Damit war die Frist zum Widerruf des Kaufvertrags regulär nach 14 Tagen verstrichen.
Der Widerruf in Deiner Klausur
Vorteil bei Klausuren zum Widerrufsrecht ist, dass Du Dich an dem dreistufigen Aufbau für Gestaltungsrechte orientieren kannst: Widerrufserklärung – Widerrufsrecht – kein Ausschluss. Mit diesem Grundgerüst kannst Du Dich gut durch den Sachverhalt hangeln und die Informationen den Prüfungspunkten zuordnen.
Bei Klausuren zum Widerrufsrecht laufen Dir häufig ähnliche Probleme über den Weg. Auch wenn Dir auf den ersten Blick nichts auffallen sollte, lohnt es sich, dass Du bei dem ein oder anderen Prüfungspunkt genauer hinschaust. Oft handelt es sich um Probleme, die Du anhand einer ausführlichen Argumentation lösen musst. Als Orientierung können Dir auch die Erwägungsgründe der Verbraucherrichtlinie helfen, auf denen die §§ 355 ff. BGB beruhen.
Mach Dir bewusst, dass es gerade bei solchen Klausuren kein “richtig” oder “falsch” gibt, sondern nur ein “vertretbar” und “nicht vertretbar”. Es kommt also nur darauf an, dass Du Deinen Korrektor:in von Deiner Argumentation überzeugen kannst und er/sie diese für schlüssig erachtet. Damit Dir das gelingt, sollten Deine Argumente stets einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt aufweisen. Sollte Dir das einmal nicht gelingen, kannst Du als Notanker immer den Sinn und Zweck der Norm anführen.
Diese Entscheidungen zeigen Dir, wie Du bei Deiner Klausur zum Widerruf eine detaillierte und umfangreiche Argumentation vornehmen kannst:
Widerruf eines Bauvertrags: Wann Verbraucher trotz Leistung nichts zahlen müssen
Im Bereich des Online-Warenhandels ist das Widerrufsrecht allgemein bekannt. Vergleichsweise wenig Bewusstsein besteht demgegenüber dafür, dass das Widerrufsrecht auch im Bereich der Werkverträge anwendbar ist. Ein Beispiel hierfür bietet eine viel beachtete Entscheidung des LG Frankenthal.Widerruf nach 10 Monaten wegen fehlender Telefonnummer?
Der Gesetzgeber sieht für den Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung vor, dass die Frist für den Widerruf auf 1 Jahr und 14 Tage verlängert wird. Doch reicht dafür aus, dass der Verkäufer keine Telefonnummer angegeben hat?
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen