BGH: Kein „ewiges“ Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensvertrag

BGH: Kein „ewiges“ Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensvertrag

Kann ein Verbraucherdarlehensvertrag auch nach vollständiger Erfüllung widerrufen werden?

Ein Verbraucher hat vor 7 Jahren einen Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen, ohne über sein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. Steht ihm dennoch ein Widerrufsrecht nach §§ 495 I, 355 BGB zu?

A. Sachverhalt

Der Kläger (K), ein in Deutschland wohnhafter Verbraucher, hat von der Beklagten (B), einem in Deutschland ansässigen Autohaus, vor 7 Jahren einen Pkw der Marke Skoda für 26.000,00 Euro erworben. K hat eine Anzahlung von 6.000,00 Euro geleistet. Zur Finanzierung der restlichen 20.000,00 Euro hat B dem K entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung ein Darlehen zu 1,88 % Jahreszinsen zur Verfügung gestellt. Über sein Widerrufsrecht wurde K von B nicht informiert. In der Folgezeit führte K das Darlehen wie vertraglich vereinbart durch monatliche Ratenzahlungen vollständig zurück.

Anschließend verzichtete K auf ihr Sicherungseigentum und übertrug das Eigentum an dem finanzierten Fahrzeug auf den Kläger.

1 Jahr danach widerrief K seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht.

Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt (1.) die Zahlung von 27.814,09 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen … Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs und (2.) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, begehrt.

K verlangt von B Rückzahlung der geleisteten Beträge i.H.v. 27.814,09 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw und Feststellung des Annahmeverzuges von B hinsichtlich der Rücknahme des Pkw.

B. Entscheidung

I. Anspruch auf Rückzahlung

K könnte von B einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge i.H.v. 27.814,09 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw nach §§ 495 I, 355 III 1 BGB haben.

Nach § 355 III 1 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren.

1. Widerrufserklärung

K hat gegenüber B seine auf den Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung widerrufen, § 355 I 1, 2 BGB.

2. Widerrufsrecht nach § 495 I BGB

Nach § 495 I BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu.

a) Verbraucherdarlehensvertrag, § 491 BGB

Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind nach § 491 II 1 BGB entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. K ist Verbraucher nach § 13 BGB und B Unternehmer nach § 14 BGB. Beide haben einen Darlehensvertrag nach § 488 I BGB über einen Betrag i.H.v. 20.000,00 Euro zu 1,88 % Jahreszinsen geschlossen. Es handelt sich somit um einen entgeltlichen Darlehensvertrag. Eine Ausnahme nach § 491 II 2 BGB -weniger als 200,00 Euro - etc. liegt nicht vor.

b) Schriftform nach § 492 I 1 BGB

Die Schriftform nach § 492 I BGB (teilweise abweichend von § 126 BGB) wurde eingehalten. (Anderenfalls wäre der Darlehensvertrag nichtig nach § 494 I BGB).

c) Verbundene Verträge, § 358 BGB

Sofern K den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hätte, würde dies einen Rückzahlungsanspruch auch bezüglich des Kaufvertrages nur begründen, wenn es sich bei beiden Verträgen um sog. verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB handelt. Sofern der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 I BGB wirksam widerruft, ist er nach § 358 II BGB auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware gerichtet ist. Nach § 358 III 1 BGB sind die Verträge verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das Darlehen i.H.v. 20.000,00 Euro diente dem Kauf des Pkw. Gem. § 358 III 2, 1. Alt. BGB ist eine wirtschaftliche Einheit insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert. B hat als Unternehmer den Darlehensbetrag zur Verfügung gestellt. Somit ist eine wirtschaftliche Einheit anzunehmen und der Darlehensvertrag sowie der Kaufvertrag stellen verbundene Verträge nach § 358 BGB dar.

d) Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 II 1 BGB 14 Tage. Sie beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss nach § 355 II 2 BGB.

e) Grundsätzlich kein Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen

Grundsätzlich beginnt die Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 356b II 1 BGB nicht, wenn die Pflichtangaben nach § 492 II BGB nicht enthalten sind. Damit wird auf die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6-13 EGBGB Bezug genommen. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht fehlt. Dementsprechend waren auch die Pflichtangaben nicht enthalten. Grundsätzlich hat damit der Lauf der Widerrufsfrist noch nicht begonnen. Diese beginnt dann grundsätzlich erst nach § 356b II 1 BGB mit der Nachholung dieser Angaben gem. § 492 VI BGB. Dann beträgt die Widerrufsfrist einen Monat gem. § 356b II 3 BGB. Danach hätte K eigentlich noch widerrufen können.

f) Ausschluss des Widerrufsrechts bei vollständiger Erfüllung

Sofern der Darlehensvertrag zur Zeit der Erklärung des Widerrufs jedoch schon vollständig erfüllt war, hat der Verbraucher auch kein Widerrufsrecht mehr.

Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Dem Kläger stand zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB … ein Widerrufsrecht zu.

Knapp ein Jahr nach Zahlung der letzten Rate

konnte er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung aber nicht mehr widerrufen, weil der Darlehensvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig erfüllt war.

Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB … nicht mehr zu.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat … entschieden …, dass sich ein Verbraucher mangels einschlägiger spezieller Bestimmungen nicht mehr auf das Widerrufsrecht … berufen kann, sobald der Kreditvertrag von den Parteien vollständig erfüllt wurde und die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag somit beendet sind. Danach führt die vollständige Erfüllung des Kreditvertrags zum Erlöschen des Widerrufsrechts nach Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie ….

Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung von §§ 495, 355 BGB ergibt sich dementsprechend, dass dem Verbraucher dann kein Widerrufsrecht mehr zusteht, obwohl die Pflichtangaben nicht enthalten waren.

Anders als die Revision meint, steht der Wille des Gesetzgebers einer richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Regelung … nicht entgegen …. Der Gesetzgeber hat keine ausdrückliche Entscheidung für ein von der Auslegung des Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie unabhängiges “ewiges” Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehensvertrag getroffen.

Gegen einen Willen des Gesetzgebers, beim Verbraucherdarlehensvertrag ein … “ewiges” Widerrufsrecht zu gewähren, spricht …, dass er dem Darlehensgeber mit dem Gesetz … ermöglicht hat, den Beginn der (dann auf einen Monat verlängerten) Widerrufsfrist durch die Nachholung von Pflichtangaben auszulösen. Zur Begründung hat der Gesetzgeber angeführt, dass das Ergebnis des Umsetzungsgesetzes, wonach die versehentlich nicht erfolgte Aufnahme auch weniger bedeutender Pflichtangaben dazu führe, dass die Widerrufsfrist nicht mehr beginnen könne und “der Vertrag grundsätzlich während seiner gesamten Laufzeit widerruflich ist”, sehr hart erscheine …. Dies sei als von der Richtlinie vorgegeben angesehen worden. Zwischenzeitlich habe sich aber gezeigt, dass auch die Europäische Kommission davon ausgehe, dass ein Nachholen von Pflichtangaben zulässig sei …. Danach hat der Gesetzgeber in dem Ende der Vertragslaufzeit schon selbst eine Grenze für die Ausübung des Widerrufsrechts beim Verbraucherdarlehensvertrag gesehen und die Widerruflichkeit eines solchen Vertrags durch die Möglichkeit, den Fristlauf mit der Nachholung von Pflichtangaben auszulösen, in Einklang mit Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie weiter einschränken wollen.

Somit ist das Widerrufsrecht des K aufgrund der vorherigen vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrages ausgeschlossen.

3. Ergebnis

K kann von B nicht Rückzahlung der geleisteten Beträge i.H.v. 27.814,09 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw nach §§ 495 I, 355 III 1 BGB verlangen.

II. Feststellung Annahmeverzug

Da K gegen B keinen Anspruch auf Rückzahlung Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw hat, ist auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges hinsichtlich der Rücknahme des Pkw unbegründet.

C. Prüfungsrelevanz

Das Widerrufsrecht eines Verbrauchers ist häufig Gegenstand von Examensklausuren. Der vorliegende Fall bietet die Möglichkeit, sich damit zu beschäftigen, ob die Voraussetzungen eines Widerrufs bei einem Verbraucherdarlehensvertrag gegeben sind.

Zudem bietet die Entscheidung die Möglichkeit, sich mit der richtlinienkonformen Auslegung nationaler Vorschriften (§§ 495, 355 BGB) auseinanderzusetzen.

(BGH Urt. v. 28.01.2025 – XI ZR 162/21)

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