Mietwagenunternehmen ohne Stellplätze

Mietwagenunternehmen ohne Stellplätze

VG Berlin zum Unterschied von Mietwagen und Taxen

Mit das Schlimmste für einen Gewerbetreibenden ist, wenn die Behörde ihn für unzuverlässig hält. Dann kann nämlich nach vielen gewerberechtlichen Gesetzen die Genehmigung zum Betrieb des Gewerbes ganz schnell weg sein. So auch nach dem Personenbeförderungsgesetz. In diesem Fall fand die Behörde unter der angegebenen Adresse eines Mietwagenbetreibers keinen Betriebssitz und keine Stellplätze für seine Mietwagen. Kein Drama oder Gefahr der Beurteilung des Mietwagenbetreibers als unzuverlässig?

Was ist geschehen?

Das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erteilte dem Mietwageninhaber eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für den Gelegenheitsverkehr mit insgesamt zehn Mietwagen. Bei der Antragstellung gab der Mietwagenbetreiber auch die Adresse seines Betriebssitzes an, an welchem angeblich auch Stellplätze für die Mietwagen vorhanden seien. Bei einer Kontrolle stellte die Behörde aber fest, dass sich unter der angegebenen Adresse weder Büroräume noch Stellplätze für die Mietwagen befanden. Daraufhin widerrief die Behörde die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Ihre Entscheidung begründete sie mit der fehlenden Zuverlässigkeit des Mietwagenbetreibers. Zu recht?

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß §§ 2 I, 1 I PBefG braucht eine Genehmigung, wer entgeltlich mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr Personen befördert. Unter Gelegenheitsverkehr fällt nach § 46 PBefG unter anderem der Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG. Die erforderliche Genehmigung wiederum hat die Genehmigungsbehörde nach § 25 I PBefG unter anderem dann zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 I 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. In § 13 I 1 Nr. 2 PBefG ist geregelt, dass die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Kurz gesagt: wenn sich später noch rausstellt, dass ein Mietwagenunternehmer unzuverlässig ist, hat ihm die Behörde die bereits erteilte Genehmigung wieder zu entziehen.

Entscheidung des VG Berlin

Das VG Berlin entschied über den Eilantrag des Mietwagenbetreibers gegen den Widerruf seiner Genehmigung. Maßgeblich kam es dabei aufgrund des dargestellten Hintergrunds auf die Zuverlässigkeit des Mietwagenunternehmers an. Zur Zuverlässigkeit des Unternehmers regelt § 25 I PBefG weiter, dass sie insbesondere nicht mehr gegeben ist, wenn den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach dem PBefG obliegen.

Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Behörde zu Recht von einer fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers aufgrund des Geschehens ausgegangen sei. Einen Betriebssitz mit Stellplätzen vorzuhalten, sei nämlich eine Kernpflicht des Mietwagenverkehrs. Mietwagenverkehr zeichne sich dadurch aus, dass Aufträge nicht an beliebigen Orten, sondern grundsätzlich nur am Betriebssitz entgegengenommen werden dürften. Die Fahrzeuge müssten daher regelmäßig nach Beendigung eines jeden Auftrags an den Betriebssitz zurückkehren. So ist in § 49 IV 4 PBefG geregelt, dass Mietwagen nach Ausführung des Beförderungsauftrags grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren haben. Diese Rückkehrpflicht kann nach dem Gericht nur erfüllt werden, wenn ein Betriebssitz begründet und unterhalten werde. Nur durch dieses Rückfahrgebot könne wirksam unterbunden werden, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt würden und dort Beförderungsaufträge annähmen.

Der Mietwagenunternehmer habe also gegen eine Kernpflicht des Mietwagenverkehrs verstoßen und sich aus diesem Grund als unzuverlässig erwiesen. Seinen Eilantrag gegen den Widerruf der Genehmigung hat das VG Berlin daher zurückgewiesen.

Prüfungsrelevanz

Wahrscheinlich häufiger als das Baugesetzbuch kommt im Examen im öffentlichen Recht irgendein kaum oder gar nicht bekanntes Gesetz dran. Möglichst früh im Studium sollte man sich daher damit abfinden, dass man im Examen vielleicht einen Fall anhand eines Gesetzes lösen muss, das man gar nicht kennt und zu dem man nichts gelernt hat. Das heißt aber nicht, dass jede Vorbereitung sinnlos ist. Ganz im Gegenteil. Auch den Umgang mit unbekannten Normen kann und sollte man üben und im Schwerpunkt wird es in diesen Klausuren um gründliche methodische Arbeit anhand der Auslegungsmethoden und häufig auch um Allgemeines Verwaltungsrecht gehen.

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