AG Hannover zum Reisemangel

AG Hannover zum Reisemangel

Reicht das 1,40 m Bett für einen erholsamen Urlaub?

An französischen Betten mit der Breite von 1,40 m scheiden sich scheinbar die Geister. Während Prinz Pi in seinem gleichnamigen Song die Auffassung vertritt, dass „1,40 m reicht“ und mit den Zeilen über sein „Rechteck von Glück“ sogar auf die vermeintlichen Gefahren von größeren Betten hinweist („wenn die Matratze breiter wird, dann wächst der Riss, der es bricht“), führt für andere der Weg zum Gericht, weil Ihnen das Bett einfach zu schmal ist und sie darin eine mangelhafte Reiseleistung sehen. Nun hat das AG Hannover eine Antwort auf die Frage gefunden, ob ein 1,40 m breites Bett unter den Begriff des Doppelbettes subsumiert werden kann.

Sachverhalt

Fünf erwachsene Personen befanden sich im Rahmen einer Pauschalreise auf Mauritius. In der dortigen Unterkunft angekommen, stellten drei der Reisenden, die gemeinsam ein Dreibettzimmer gebucht hatten, fest, dass die Übernachtungssituation für sie doch kuschliger werden würde als geplant: Sie wurden nach einigen Schwierigkeiten schließlich in einem Zimmer mit zwei Betten untergebracht, wobei die beiden Betten jeweils lediglich eine Breite von 1,40 m aufwiesen. Bei der Belegung von drei Personen mussten sich folglich zwei von ihnen zwangsläufig eines dieser französischen Betten teilen und hatten für die Dauer ihrer Reise mit einer lediglich 70 cm breiten Schlaffläche zu kämpfen. Im Anschluss an die Reise erhob derjenige unter ihnen Klage, der auch die Reise für alle gemeinsam gebucht hatte. Er ist der Ansicht, man habe mit einem Schlafplatz rechnen dürfen, der jedem Reisenden jedenfalls mehr als 70 cm Breite zugestehe. Zudem habe der Reiseveranstalter das Hotel selbst mit fünf „Sonnen“ bewertet. Auch im Prospekt sei das Hotel als „besonders hochwertig “ und als ein solches mit „komfortabler Ausstattung“ beschrieben worden.

Entscheidung des AG Hannover

Das Gericht sah in der Schlafsituation der beiden betroffenen Urlauber einen Reisemangel i.S.d. § 651 i II 1 BGB, da das zur Verfügung gestellte Bett nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen habe. Zur Erinnerung: Eine Pauschalreise ist mangelbehaftet, wenn ihre tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) von derjenigen abweicht, die die Vertragspartner, also der Reisende und der Reiseveranstalter, vereinbart haben (Soll-Beschaffenheit). Letztere ergibt sich vorrangig aus der vertraglichen Vereinbarung (§ 651 i II 1 BGB) über Art, Umfang und Erbringung der Leistung und wird nachrangig über die vertraglich vorausgesetzte sowie üblichen Beschaffenheit nach § 651 i II 2 BGB bestimmt. Mit der Buchung eines Dreibettzimmers und unter Einbeziehung der gehobenen Bewertung durch den Reiseveranstalter in seinen Prospekten genüge die Liegefläche eines französischen Bettes nicht, um zwei erwachsenen Menschen einen erholsamen Urlaub zu ermöglichen. Damit weiche die tatsächliche Liegefläche negativ von der vereinbarten Standardbreite ab.

Nach Ansicht des AG „reicht“ 1,40 m folglich nicht. Wegen des Reisemangels habe sich der Reisepreis hinsichtlich der beiden betroffenen Personen nach den Grundsätzen des § 651 m I BGB im Verhältnis der Pauschalreise im mangelfreien Zustand zum wirklichen Wert gemindert. Das Gericht nahm jeweils eine Minderung um 15% an, die in absoluten Zahlen insgesamt zu einem Rückzahlungsanspruch von etwa 730,00 Euro führen, § 651 m II 1 BGB i.V.m. § 346 I BGB.

Da die Berufung noch möglich ist, bleibt nicht ausgeschlossen, dass sich in nächster Instanz unter den Richtern noch Anhänger der gegenteiligen Meinung finden werden. Wie so häufig sollte dies in der Klausur allerdings nicht zu Sorgenfalten führen, denn es kommt wieder einmal vordergründig auf die Argumentationsfähigkeiten unter sorgfältiger Auswertung des Sachverhaltes an. Wer sich im Reiserecht mit den Basics der vertraglichen Pflichten und den Besonderheiten des Mängelgewährleistungsrechts auskennt und dank entsprechender Übung in der Lage ist, die im Fall angelegten Problempunkte aufzuspüren und stringent zu lösen, der hat wenig zu befürchten, wenn das Reiserecht zum Prüfungsgegenstand wird.