Minderung, § 651m I 1 BGB

Minderung, § 651m I 1 BGB


Konkretes Beispiel: A bucht eine Reise mit Hotel, er kommt an und bemerkt, dass die Bettwäsche

schmutzig ist. Nun möchte A Geld zurück oder einen geminderten Reisepreis zahlen.


A. Voraussetzungen


I. Wirksamer Reisevertrag, § 651a I 1 BGB

Zunächst setzt die Minderung voraus, dass eine Pauschalreise i.S.d. § 651a I 1 BGB (Gesamtheit

von Reiseleistungen) vorliegt.


II. Mangel, § 651i II BGB

Ferner muss ein Mangel i.S.d. § 651i II BGB vorliegen, also das Abweichen der Ist- von der geschuldeten Sollbeschaffenheit. 


III. Maßgeblicher Zeitpunkt

Der Mangel muss in der Zeit nach Vertragsschluss auftreten.


IV. Kein schuldhaftes Unterlassen der Minderungsanzeige, § 651o I, II Nr. 1 BGB

Dem Reiseveranstalter gegenüber muss der Mangel angezeigt werden, § 651o I BGB, sonst kann der Reisende nach § 651o II Nr. 2 BGB die Rechte aus der Minderung nicht geltend machen, wenn der Reiseveranstalter aus diesem Grund keine Abhilfe schaffen konnte.


V. Kein Ausschluss


1. Ausschlussfrist?

Eine gesetzliche Frist für den Reisenden zur Geltendmachung seiner Rechte wie früher gibt es im neuen Pauschalreiserecht nicht mehr. 


2. Vertraglicher Ausschluss

Vertraglich kann fast nichts abbedungen werden, § 651y BGB.


VI. Erklärung?

Anders als bei Kauf- und Werkvertrag ist die Minderung kein Gestaltungsrecht, sie muss also nicht eigens erklärt werden. Sie tritt vielmehr kraft Gesetzes ein.


B. Rechtsfolge

Die Rechtsfolge ist zunächst das Erlöschen des Zahlungsanspruches des Reiseveranstalters gegen den Reisenden, vor allem in Fällen, in denen der Reisende den Reisepreis noch nicht gezahlt hat. Da häufig Vorfälligkeit vereinbart wird, ist dann Rechtsfolge die Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises, § § 651m II, 346 I BGB. Diese Normenkette würde dann als Anspruchsgrundlage genommen.


Bezüglich der Höhe der Minderung gilt § 651m I, 2 u.3 BGB, die Praxis greift auf die Frankfurter Tabelle zurück.

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