OLG Oldenburg zu einem Testament auf einem Kneipenblock

OLG Oldenburg zu einem Testament auf einem Kneipenblock

Stellt ein Zettel, der sich nach dem Tod des Gastwirtes hinter der Theke findet, ein wirksames Testament dar?

Wer seinen letzten Willen festhalten möchte, muss dafür nicht unbedingt zum Notar gehen. Eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung reicht unter Umständen. Aber muss diese auf dem guten Briefpapier mit Wasserzeichen sein und im hauseigenen Safe aufbewahrt werden oder reicht vielleicht auch der Kneipenblock hinter der Theke?

Worum geht es?

Nach dem Tod eines Gastwirts fand seine Partnerin mit dem Spitznamen X im Gastraum hinter der Theke einen Kneipenblock. Auf diesem befand sich in der Handschrift des Gastwirts eine Angabe des Datums, der knappe Satz “X bekommt alles” und eine Unterschrift des Gastwirts. Keine andere Person im Umfeld des Gastwirts wurde X genannt und er bewahrte auch andere wichtige Unterlagen hinter seinem Tresen auf.

X sah sich daher als Erbin und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Das Amtsgericht Westerstede teilte Xs Auffassung jedoch nicht, dass auf dem Kneipenblock ein wirksames Testament zu ihren Gunsten erstellt wurde. Es war der Ansicht, dass es nicht feststellen könne, ob der Gastwirt hier tatsächlich ein Testament errichten wollte. Es mangele daher an dem für ein Testament erforderlichen Testierwillen.

Das wollte X so aber nicht einfach hinnehmen und wandte sich an das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg als nächste Instanz.

Anmerkung: Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich ohne Rücksicht auf die Höhe der Erbschaft aus § 23a I Nr. 2, II Nr. 2 GVG, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Die Zuständigkeit des OLG für Beschwerden gegen derartige Entscheidungen der Amtsgerichte ergibt sich aus § 119 I Nr. 1 b) GVG.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Oldenburg hatte also zu entscheiden, ob der knappe Satz auf dem Kneipenblock ein wirksames Testament darstellt.

Die Anforderungen an ein Testament sind in § 2247 BGB festgehalten. Danach kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Er soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vor- und den Nachnamen des Erblassers enthalten.

Die Erklärung des Gastwirts war eigenhändig geschrieben, mit Vor- und Nachname unterschrieben und enthielt eine Datumsangabe. Die Angabe des Ortes ist, wie sich aus der Formulierung “soll” ergibt, nicht zwingend. Eine Anforderung zur Qualität des Papiers oder sonstigen Untergrunds und zu dessen Aufbewahrung findet sich in § 2247 BGB gerade nicht.

Weiter kommt es für ein wirksames Testament darauf an, dass der Testierwille des Erblassers eindeutig zu ermitteln ist. Das ist in § 2247 BGB zwar nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber daraus, dass § 2247 III 2 BGB regelt, wie mit Zweifeln an der Ernstlichkeit der Erklärung aufgrund von einer unzureichenden Unterschrift umzugehen ist. Der Erblasser muss also mit dem ernstlichen Willen handeln, rechtsverbindlich ein Testament zugunsten des Begünstigten zu errichten. Wer die Begünstigte des Schreibens sein sollte, war hier eindeutig, da allein X dem Gastwirt unter diesem Spitznamen bekannt war. Auch an der Ernstlichkeit des Rechtsbindungswillens des Gastwirts zweifelte das OLG im Gegensatz zur vorherigen Instanz nicht. Dabei zog das OLG heran, dass der Erblasser auch andere wichtige Unterlagen am gleichen Ort lagerte und er die Notiz unterschrieben habe.

Das OLG stellte daher fest, dass X die rechtmäßige Erbin des Gastwirts ist.

Prüfungsrelevanz

Wo das eigenhändige Testament im BGB geregelt ist, sollten Prüflinge wissen. Jede gerichtliche Entscheidung dazu müssen sie aber sicherlich nicht kennen. Entscheidungen wie diese zu lesen und nachzuvollziehen, ist aber wichtige Prüfungsvorbereitung, um ein Gespür für Normen und mögliche Argumente zu entwickeln. Und wenn auch nur ein Hauch von Erbrecht in einer Klausur drankommt, dann häufig auch das eigenhändige Testament.