Teurer Spaß

Teurer Spaß

Ein Wodkakauf mit Folgen

Mit pubertierenden Schülern eine Klassenfahrt zu unternehmen, kann für einige Lehrkräfte herausfordernd sein. Statt an Museen dürften einige mehr an Spaß, Party und Alkohol interessiert sein. Im vorliegenden Fall trieben es sieben Schüler:innen auf die Spitze und kauften sich heimlich zwei Flaschen Wodka, was sich am Ende für die Eltern als recht teurer “Spaß” herausstellte. Ob die Zusatzkosten einer vorzeitigen Abreise aufgrund eines Ausschlusses von der weiteren Klassenfahrt von den Eltern getragen werden müssen, hat jüngst das VG Berlin entschieden.

Worum geht es?

Im Sommer 2022 hat eine 10. Klasse eines Berliner Gymnasiums eine Klassenfahrt nach München unternommen. Die Eltern der minderjährigen Schüler hatten die schriftliche Vereinbarung geschlossen, dass die Kosten einer vorzeitigen Abreise von den Eltern zu tragen sind. Der Sohn der Beklagten kaufte gemeinsam mit 6 anderen Schülern zwei Wodkaflaschen. Sodann wurden die Schüler von der Klassenfahrt ausgeschlossen und mussten nach Hause fahren. Dadurch sind Mehrkosten i.H.v. 143,60 Euro entstanden, für die eine der sechs Mütter nicht aufkommen wollte. Daraufhin erhob das Land Berlin Klage.

Rechtliche Einordnung in der Klausur

Hier kommt es auf die richtige Einordnung an. Schau Dir an, in welcher Form die Behörde gehandelt hat. Hier hat sie gerade keinen VA i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG erlassen, denn es gab eine vorherige Vereinbarung. Es handelt sich hier also um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Geregelt ist dieser in den §§ 54 ff. VwVfG. Sieh Dir an, welche Formen des öffentlich-rechtlichen Vertrages es gibt und grenze diese voneinander ab.

Entscheidung des Gerichts

Die Klage hat Erfolg, denn sie ist zulässig und begründet. Die schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern und der Schule stelle einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, aus welchem sich ein Anspruch auf Kostenerstattung ergebe. Dieser Vertrag sei wirksam zustande gekommen. Der Ausschluss sei eine rechtmäßige Ordnungsmaßnahme nach § 63 des Berliner Schulgesetzes. Die Maßnahme an sich hat die Beklagte auch nicht angegriffen. Sie wendet sich gegen die aus der Maßnahme folgenden Kosten. Diese seien nach Auffassung des Gerichts aber der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insofern stehe dem Land ein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für die Heimreise aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu.

Ausblick

Dieser Fall eignet sich hervorragend für eine Klausur, weil sich die Behörde anders als in den sonst klausurtypischen Fällen einer anderen Handlungsform bedient hat. Der öffentlich-rechtliche Vertrag stellt für viele Student:innen am Anfang zunächst eine Herausforderung dar, weil sie es gewohnt sind, dass die Behörden Verwaltungsakte erlassen. Lass Dich davon nicht verunsichern. Gerade wenn im Sachverhalt steht, dass eine Vereinbarung geschlossen wurde, solltest Du hellhörig werden und an ein Vertragsverhältnis denken. Auch für Referendar:innen dürfte der Fall nicht uninteressant sein. Das Gericht entschied hier nämlich per Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO. Hierbei handelt es sich um eine besondere Entscheidungsform der Verwaltungsgerichte, die Du im Assessorexamen unbedingt kennen solltest. Es ergeben sich einige Abweichungen zur Darstellung im Vergleich zu einem Urteil.