Besonderheiten beim Gerichtsbescheid

Überblick - Besonderheiten beim Gerichtsbescheid

Der Gerichtsbescheid gehört zu den gerichtlichen Entscheidungsformen. Dieser Exkurs behandelt die Besonderheiten, die sich beim Gerichtsbescheid im Vergleich zum Urteil ergeben.

I. Rubrum

Im Rubrum steht anstelle der Überschrift „Urteil“ die Überschrift „Gerichtsbescheid“. Genau wie das Urteil ergeht auch der Gerichtsbescheid im Namen des Volkes. Insofern besteht an dieser Stelle keine Abweichung zum Urteil.

II. Überleitungssatz

Der Überleitungssatz, der beim Urteil üblicherweise wie folgt lautet: „[…] hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom (Datum einfügen) durch (Namen der drei Berufsrichter und der zwei ehrenamtlichen Richter einfügen) für Recht erkannt […].“ Beim Gerichtsbescheid lautet der Überleitungssatz hingegen wie folgt: „[…] hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid am (Datum einfügen) durch (Namen der drei Berufsrichter nennen) für Recht erkannt: […].“ Dass beim Gerichtsbescheid die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken, folgt aus § 5 III 2 VwGO. Aus dem zuvor genannten Überleitungssatz ergibt sich auch, dass beim Gerichtsbescheid keine mündliche Verhandlung erfolgt.

III. Rechtsmittelbelehrung

Auch im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ergeben sich Besonderheiten beim Gerichtsbescheid. Normalerweise lautet diese beim Urteil: „Antrag auf Zulassung der Berufung, §§ 124, 124a VwGO.“ Beim Gerichtsbescheid lautet sie hingegen: „Antrag auf Zulassung der Berufung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung, § 84 II Nr. 2 VwGO.“ Das korrespondiert damit, dass beim Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entschieden wird und die Durchführung einer  solchen somit beantragt werden kann.

IV. Tatbestand

Des weiteren ergeben sich beim Gerichtsbescheid Besonderheiten im Tatbestand. Dort wirkt sich der Gerichtsbescheid in der großen Prozessgeschichte am Ende des Tatbestands aus. Formulierungsbeispiel: „Das Gericht hat die Beteiligten davon unterrichtet, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwogen werde und ihnen Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben.“ Hiermit wird deutlich gemacht, dass eine Anhörung stattgefunden hat, undzwar im Hinblick auf eine geplante Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Dadurch werden dem Leser die tatsächlichen Voraussetzungen für die Entscheidung durch Gerichtsbescheid mitgeteilt.

V. Entscheidungsgründe

Darüber hinaus wirkt sich die Entscheidung durch Gerichtsbescheid auch auf die Entscheidungsgründe aus. Grundsätzlich wurde im vorherigen Exkurs festgestellt, dass zu Beginn der Entscheidungsgründe gegebenenfalls besondere Entscheidungsformen gerechtfertigt werden müssen. Hierzu gehört auch der Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO. Beispiel: „Das Gericht konnte auch durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind gehört worden, § 84 I VwGO.“ Das bedeutet übrigens auch, dass der Bearbeiter niemals von selbst auf die Idee kommt, eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu verfassen. Dies wäre ein Affront gegen den Aufgabensteller, da damit zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich um eine Kinderaufgabe handelte. Üblicherweise kommt man auf den Gerichtsbescheid zu sprechen, weil im Bearbeitervermerk die Aufforderung ergeht, dass die Entscheidung durch Gerichtsbescheid erfolgen soll.

 

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