Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
Aufbau der Prüfung - Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
Die Misshandlung von Schutzbefohlenen ist in § 225 StGB geregelt. Es kann ein dreistufiger Aufbau zugrunde gelegt werden.
I. Tatbestand
1. Schutzbefohlene
Im Tatbestand setzt die Misshandlung von Schutzbefohlenen zunächst als taugliches Opfer einen Schutzbefohlenen voraus. Schutzbefohlener i.S.d. § 225 StGB ist eine Person unter 18 Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person.
2. Schutzverhältnis i.S.d. § 225 I Nr. 1 bis 4 StGB
Weiterhin verlangt die Misshandlung von Schutzbefohlenen ein Schutzverhältnis i.S.d. § 225 I Nr. 1 bis 4 StGB.
3. Tathandlung
Ferner muss eine der drei Tathandlungen gegeben sein. Eine Misshandlung von Schutzbefohlenen liegt danach vor, wenn der Täter sein Opfer quält, roh misshandelt oder böswillig vernachlässigt.
a) Quälen
Quälen i.S.d. § 225 I StGB liegt vor, wenn länger andauernde oder sich wiederholende Schmerzen oder Leiden verursacht werden. Hierbei kann es sich um körperliche oder seelische Leiden handeln. (Beispiel: Einsperren in eine dunkle Kammer).
b) Rohe Misshandlung
Ein rohes Misshandeln setzt eine gefühllose, fremde Leiden missachtende Gesinnung voraus.
c) Böswillige Vernachlässigung
Böswillige Vernachlässigung bedeutet, dass diese aus verwerflichen, insbesondere eigensüchtigen Beweggründen geschieht (Beispiel: Hass, Geiz, Rache).
4. Vorsatz
Weiterhin fordert die Misshandlung von Schutzbefohlenen ein vorsätzliches Handeln des Täters.
II. Rechtswidrigkeit
Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.