Pornografisches Selfie führt zu Wohnungsdurchsuchung

Pornografisches Selfie führt zu Wohnungsdurchsuchung

Ist das verhältnismäßig?

Das ungefragte Versenden von pornografischen Bildern ist heutzutage keine Seltenheit. Die wenigsten sind sich dabei wohl bewusst, dass dies strafbar ist. Doch rechtfertigt ein Selfie eine Wohnungsdurchsuchung? Das musste jüngst das LG Görlitz entscheiden.

Worum geht es?

Ein junger Mann versendete ungefragt ein Foto seines Gemächts an seine Chatpartnerin. Statt heller Freude löste das Bild allerdings ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aus und die Polizei konnte den Mann aufgrund seiner Telefonnummer ausfindig machen. Das Amtsgericht Bautzen erließ einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Bilderstellers. Gegen den Durchsuchungsbeschluss legte der Beschuldigte Beschwerde ein.

Rechtliche Einordnung in der Klausur

Materiell-rechtlich spielt die Klausur im Sexualstrafrecht. Eine eher seltene Materie in Klausuren, um Betroffene zu schützen. Gerade aber weil das ungefragte Versenden von pornografischen Selfies ohne Unrechtsbewusstsein zuzunehmen scheint, solltest Du zumindest wissen, wo Du im Gesetz suchen musst. Die Strafbarkeit von pornografischen Bildern ist in § 184 I Nr. 6 StGB geregelt.

Prozessual ist der Fall jedoch ein absoluter Klausurenklassiker. Auch könnte Dir ein vergleichbarer Fall in Deiner Station während des Referendariats über den Weg laufen. Die Wohnungsdurchsuchung ist in den §§ 102 ff. StPO geregelt. Aus § 105 StPO ergibt sich, dass die Wohnungsdurchsuchung grundsätzlich vom Richter angeordnet werden muss. Zum Prüfungsumfang des Richters gehört die Verhältnismäßigkeit. Dieses Merkmal dürfte hier den Schwerpunkt des Falles ausmachen.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht ist nämlich der Auffassung, dass die Durchsuchung unverhältnismäßig sei.

Es müsse der angedrohte Strafrahmen berücksichtigt werden. § 184 I Nr. 6 StGB sieht lediglich eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Das ungefragte Versenden eines Fotos von seinem eigenen Genital stelle lediglich eine leichte Verfehlung dar, im Vergleich zum Versenden anderer pornografischer Inhalte.

Ausblick

Der Fall scheint zunächst materiell-rechtlich ungewöhnlich, weil die Prüfung eines Sexualdelikts für Prüflinge nicht alltäglich ist. Dadurch, dass er jedoch prozessual eine klassische Thematik behandelt und viel Raum für Argumentation bietet, eignet er sich als Zusatzfrage in einer Klausur. Viel wahrscheinlicher dürfte der Fall aber Eingang in eine Revisionsklausur des 2. Examens finden. Kommt es bei der rechtswidrigen Hausdurchsuchung etwa zu Zufallsfunden, stellt sich sogleich die Anschlussfrage nach der Verwertbarkeit der gefundenen Beweismittel. Der Fall ist geradezu dafür gemacht, Prüfer:innen einen Anknüpfungspunkt für eine Vielzahl an Problemen der Beweisverwertung zu bieten.

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