Eine folgenschwere Öllieferung

Eine folgenschwere Öllieferung

Da lief‘s nicht wie geschmiert

Gerade jetzt in der kalten Jahreszeit will man auf seine Heizung nicht verzichten. So kommt es, dass einige Haushalte noch mal ihre Ölheizung auftanken müssen, damit die Weihnachtszeit auch wirklich warm und gemütlich verbracht werden kann. Doch so ein Tankvorgang verläuft nicht immer schadensfrei. Ausgelaufenes Heizöl, Schäden am eigenen Gebäude und dann soll die Heizölrechnung dennoch komplett beglichen werden?! Eine schöne Bescherung…

Worum geht es?

Der Beklagte hatte bei der Klägerin 6.000 l Heizöl bestellt. Die Füllstandsanzeige an den Tanks des Beklagten zeigte beim Beginn des Befüllvorgangs nicht den tatsächlichen Füllstand der Tanks an. Der Tankwagen war samt seiner Einrichtungen intakt. Während des Befüllvorgangs trat sowohl innerhalb des Gebäudes als auch außen über den Entlüftungsstutzen an der Außenwand des Gebäudes aus dem Tank Heizöl aus. Für den Beklagten entstanden hier Sachschäden und Folgekosten. Die Haftpflichtversicherung des Tanklastwagens ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Klägerin erhob Klage vor dem Landgericht und verlangte vom Beklagten die Zahlung des Restbetrags aus der Heizöllieferung. Der Beklagte beantragte widerklagend Schadensersatz.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Entscheidung des Gerichts

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht ist der Auffassung, dem Beklagten stehe kein Anspruch aus §§ 280 I, 278, 433 I BGB zu. Hier sei keine Sorgfaltspflichtverletzung des Öllieferanten ersichtlich. Eine technische Überprüfung der Tankanlage müsse er nicht durchführen, sondern könne es bei einer Sichtkontrolle belassen. Das erstinstanzliche Gericht sah hier den Beweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht als erbracht an. An diese Beweiswürdigung ist das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden, denn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung seien hier nicht gegeben.

Es bestehe auch kein Anspruch aus § 7 I StVG. Es habe sich nämlich gerade nicht die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt, sondern ein gegenüber der Betriebsgefahr des Fahrzeugs eigenständiger Gefahrenkreis. Hier hat sich nämlich nicht die Gefahr des Entladevorgangs vom Öl ausgewirkt, denn das Fahrzeug war samt seiner Anlagen intakt. Vielmehr hat sich die vom Tank ausgehende Gefahr realisiert.

Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus § 2 HaftpflG zu, denn zwischen den Parteien war unstreitig, dass der technische Zustand des Tankwagens der Klägerin nicht schadensursächlich war.

Ausblick

Der Fall hat es sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual in sich. Er eignet sich daher auch hervorragend als Klausur im Referendariat. Du solltest hier den Aufbau der Widerklage und den Prüfungsumfang im Berufungsverfahren kennen. Materiell-rechtlich ist in diesem Falle die Herausforderung an alle Anspruchsgrundlagen zu denken. § 7 StVG ist in Prüfungen äußerst beliebt. Hier ist es wichtig, dass Du Dir alle Merkmale sorgfältig anschaust und Dir genau vor Augen führst, welche Gefahr sich im vorliegenden Fall realisiert hat. Andernfalls entsteht hier schnell ein Flüchtigkeitsfehler.

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