Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Aufbau der Prüfung - Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Die unterlassene Hilfeleistung als echtes Unterlassungsdelikt ist in § 323c StGB geregelt. Die unterlassene Hilfeleistung ist - wie üblich - dreistufig aufgebaut: Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld.
I. Tatbestand
§ 323c StGB setzt im Tatbestand vier objektive und eine subjektive Komponente voraus.
1. Notsituation
Erste Tatbestandsvoraussetzung im Rahmen der unterlassenen Hilfeleistung ist eine Notsituation. Dies ist ein Unglücksfall oder eine gemeine Not bzw. Gefahr. Klausurrelevant ist hierbei regelmäßig der Unglücksfall, welcher als eine Situation definiert wird, die in der konkreten Ausgestaltung zu nicht ganz unerheblichen Verletzungen führen könnte.
2. Nichthilfeleisten
Weiterhin setzt die unterlassene Hilfeleistung ein „Nicht Hilfeleisten“ oder Unterlassen voraus.
3. Erfoderlichkeit
Zudem müsste die Hilfeleistung i.S.d. § 323c StGB erforderlich sein. Die Erforderlichkeit der Hilfeleistung ist immer dann gegeben, wenn es dem zu Rettenden auf anderem Wege nicht möglich ist, gerettet zu werden, wenn er also sich selbst nicht aus der Position befreien kann oder Dritte keine Hilfe anbieten.
4. Zumutbarkeit
Als weitere Voraussetzung knüpft die unterlassene Hilfeleistung, wie im Rahmen des unechten Unterlassungsdelikts, auch an die Zumutbarkeit der Hilfeleistung an. Dieses Merkmal ist nach dem Wortlaut im Tatbestand zu prüfen. Der Streit, ob die Zumutbarkeit nicht im Bereich der Schuld zu prüfen sei, ist rein akademischer Natur.
5. Vorsatz
Weiterhin erfordert auch das echte Unterlassungsdelikt – die unterlassene Hilfeleistung - ein vorsätzliches Verhalten, hier ein Unterlassen.
II. Rechtswidrigkeit
Im Rahmen der Rechtswidrigkeit und der Schuld des § 323c StGB ergeben sich keine Besonderheiten.
III. Schuld