Schlechte Aussichten in Ecuador

Schlechte Aussichten in Ecuador

OLG Frankfurt zum Reisemangel

Südamerika ist für viele ein Sehnsuchtsziel, so auch für die Klägerin. Um dem feuchten, kalten Winter in Deutschland im Dezember zu entfliehen, buchte sie für sich und ihren Partner eine exklusive Ecuador-Privatreise. Doch ganz so erholsam, wie sie sich die Reise ausmalte, war sie dann doch nicht. Neben zahlreichen weiteren behaupteten Mängeln sagten den Reisenden auch die Witterungsbedingungen vor Ort nicht zu, sodass sich sowohl das LG als auch das OLG Frankfurt a. M. sich mit der Sache befassen mussten.

Sachverhalt

Die vermeintliche Traumreise von Mitte bis Ende Dezember 2021 für rund 18.000 Euro verlief für die Klägerin nicht, wie sie es sich vorstellte. Da zu dieser Jahreszeit in Ecuador Regenzeit herrscht, kam es zu verschiedenen Beeinträchtigungen, die der Klägerin einen Strich durch die Rechnung machten: Bei einer Rundwanderung um einen laut Prospekt „traumhaft schönen“ Kratersee sei der Blick auf diesen von anhaltendem Nebel beträchtlich getrübt worden. Auch während einer Fahrt durch die Region sei von der erwarteten Aussicht wegen Starkregens und Nebels nichts zu sehen gewesen. Schließlich habe es bei einer Durchquerung des ecuadorianischen Dschungels ebenfalls so stark geregnet, dass die heimischen Tiere sich nicht gezeigt hätten. Nur zur Einordnung: der Reiseleiter vor Ort bezeichnete die klimatischen Verhältnisse während der Reise unstreitig als „normal“ für Mitte Dezember.

Die enttäuschten Erwartungen der Reisenden veranlasste sie, gegen ihre Reiseveranstalterin einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach § 651 m I 1 BGB klageweise geltend zu machen. In erster Instanz blieb die Klage bezüglich der Witterungsbedingungen erfolglos, wogegen die Klägerin Berufung einlegte.

Entscheidung des OLG Frankfurt

Nicht nur die Reise nach Ecuador, sondern auch der Rechtsstreit in Frankfurt sollte nicht so verlaufen, wie von der Klägerin erhofft: Das OLG wies die Berufung nach § 522 II ZPO per Beschluss zurück, da die Klage offensichtlich unbegründet sei. Ein Reisemangel nach § 651i II BGB läge nicht vor. Zum einen würden Reiseveranstalter grundsätzlich nicht für „die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten“ haften.

Zum anderen war die 16. Kammer des OLG der Ansicht, es handele sich bei den örtlichen Witterungsbedingungen nicht um einen Umstand, über den die Reiseveranstalterin vor Vertragsabschluss hätte aufklären und auf die Regenzeit hinweisen müssen. Eine Aufklärungspflicht ergäbe sich nur in Bezug auf Umstände, bei denen der Reisende über ein Informationsdefizit verfüge. Ein solches existiere aber gerade nicht, weil das jederzeit verfügbare aktuelle und kostenlose Informationsangebot im Internet Angaben über die zu erwartenden Witterungsbedingungen im Dezember enthält. Deswegen bestünde gerade kein überlegener Wissensvorsprung der Beklagten, denn dass die gewählte Reisezeit in die ecuadorianische Regenzeit fiele, hätte die Klägerin im „Internetzeitalter“ selbst herausfinden können.

Auch der Umstand, dass es sich um eine eher hochpreisige Reise handele, begründe seitens der Reiseveranstalterin keine besondere Beratungspflicht, weil der Betrag im Wesentlichen aus der Ausgestaltung als exklusive Privatreise beruhe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem verwendeten Prospekt, zumal hierin keine Aussage über die Tierwelt und Aussicht getroffen wurde, die der Klägerin aufgrund der Sichtverhältnisse entgangen seien.

Ausblick

Nicht nur die Klägerin sollte ihre Lehren aus dem Rechtsstreit ziehen: Dass man seine „Hausaufgaben“ auch als Reisender machen sollte, dürfte schließlich insbesondere für diejenigen relevant sein, die sich in den Semesterferien oder nach geschriebenen Examensklausuren eine wohlverdiente Erholung gönnen. Aber auch wenn ein Urlaub noch in weiter Ferne liegt, sollte das Reiserecht keinesfalls in Vergessenheit geraten. Die Wiederholung dieser Materie wird dringend empfohlen, da es den Prüfungsämtern vielfältige Möglichkeiten eröffnet, um anspruchsvolle Schuldrechtsklausuren mit diversen Abwandlungen zu gestalten. Nicht zuletzt durch die Pandemie können zahllose Entscheidungen zum Reiserecht als Inspiration herangezogen werden, bei denen man ungern auf dem falschen Fuß erwischt wird. Dementsprechend gilt sowohl für routinierte Reisende als auch für ambitionierte Studierende: Vorbereitung ist alles.