Immaterieller Schadensersatzanspruch wegen Datendiebstahls?

Immaterieller Schadensersatzanspruch wegen Datendiebstahls?

Anforderungen an die klägerische Darlegungslast

Die negativen Nachrichten um Datenschutzverstöße bei großen Social-Media-Konzernen reißen nicht ab. Mehr als die Hoffnung, selbst nicht betroffen zu sein, bleibt einem als Nutzer aber meist nicht. Diese Hoffnung hat sich für die Klägerin nach einem im Jahr 2021 bekannt gewordenen Datenleck bei Facebook nicht erfüllt. Sie gab sich dem Gefühl der Machtlosigkeit jedoch nicht hin, sondern zog gegen Meta vor Gericht. Nachdem ihre Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, legte sie Berufung ein, über die das OLG Hamm jüngst entschied.

Sachverhalt

Die Klägerin ist seit 2011 Nutzerin der Social-Media-Plattform Facebook und gehört zu den ungefähr 500 Millionen Facebook-Usern, deren Daten im Rahmen eines Datenabgriffs durch Unbekannte ins Darknet gelangt sind. Auf diese Weise wurden der Vor- und Nachname der Klägerin sowie ihr Geschlecht und ihre Telefonnummer öffentlich zugänglich.

Die Täter nutzen dazu zunächst die Suchfunktion, über die die zum Facebook-Profil hinzugefügten Mobilfunknummern auch dann für andere Nutzer auffindbar waren, selbst wenn der User diese Information nicht auf „öffentlich“ gestellt hatte. Sie gaben hierfür entsprechend der Methode des sog. Scrapings, fiktiv gebildete Telefonnummern ein, sodass ihnen durch das Suchportal der entsprechende Nutzer angezeigt wurde. Als Facebook diese Fehlfunktion beseitigte, passten die unbekannten Täter ihr Verfahren an und wichen auf die Kontaktimportfunktion von Facebook aus, um automatisch generierte Telefonnummern zum Hinzufügen eines vermeintlichen Kontaktes zu nutzen. Schließlich reagierte Facebook, indem es die genannte Funktion abstellte und stattdessen ab 2018 die „Personen, die du kennen könntest“- Funktion einführte, bei der nicht mehr eine Person bei der Eingabe einer Telefonnummer konkret identifiziert wird, sondern mehrere Personen angezeigt werden. Weitere Scraping-Fälle wurden seitdem nicht mehr bekannt.

Unter anderem begehrt die Klägerin wegen des Scraping-Vorfalles die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1000 Euro. Hierzu führt sie aus, sie habe durch die Veröffentlichung „Gefühle eines Kontrollverlustes, eines Beobachtetwerdens und einer Hilflosigkeit insgesamt also das Gefühl der Angst entwickelt und Aufwand und Mühe gehabt“.

Entscheidung des OLG Hamm

Der haftungsbegründende Tatbestand und damit Metas Verantwortlichkeit für den Datenschutzverstoß stellte das Gericht fest. Diese ergäbe sich in dem Unterlassen des Konzerns bei erstmaligem Bekanntwerden des Datenabgriffs, weil Meta nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um weitere Vorfälle zu verhindern.

Nach Ansicht des 7. Zivilsenats sei die Klägerin allerdings ihrer Darlegungslast in Bezug auf die persönlichen Folgen der Datenschutzverletzung nicht nachgekommen. Ihr pauschal gehaltener Vortrag, sie habe Gefühle des Kontrollverlustes und der Angst entwickelt und sich angesichts der öffentlichen Verfügbarkeit ihrer Daten beobachtet sowie hilflos gefühlt, genügen den Anforderungen nicht. Insbesondere habe die Klägerin nichts zur Anzahl und dem Umfang Ihrer Betroffenheit von Missbrauch Versuchen vorgebracht, ihrer Reaktion nicht geschildert und auch nicht erläutert, welche negativen Gefühle sie entwickelt habe, die über die erwartbare Reaktion einer Person hinausgehen, zu deren Ungunsten ein Gesetz verletzt wurde. Mithin könne das Gericht den Umfang der persönlichen Schädigung anhand der klägerischen Angaben nicht ermitteln.

Mangels konkreter Angaben zur individuellen Beeinträchtigung der Klägerin könne ein Schaden nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch auch dann angenommen werden, wenn zumindest nachgewiesen sei, dass der Klägerin im Hinblick auf die Schwere des Datenschutzverstoßes jedenfalls ein derartiger Schaden potenziell entstehen konnte. Bezüglich der Bedeutung der öffentlich bekannt gewordenen Daten entsprächen relevante persönliche wie psychologische Beeinträchtigungen allerdings nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Insofern bestünde bereits kein Schaden.

Auch wenn das Urteil des OLG Hamm noch nicht rechtskräftig ist, so kommt ihm eine Signalwirkung zu. Weitere Betroffene dieses und weiterer Datenlecks dürften in puncto Darlegungslast ihre Lehre aus dem Verfahren ziehen.

Relevanz

Auch wenn die zugrunde liegende Anspruchsgrundlage nicht zum klassischen Prüfungsstoff gehört, verdeutlicht sie die Struktur des Schadensrechts. Die Grundsätze des haftungsausfüllenden Tatbestands sind ein nicht zu verachtender Bestandteil der meisten Klausuren mit entsprechender Schadensersatzproblematik. Referendare sollten hier ein besonderes Augenmerk auf die Darlegungslast legen. Regelmäßig streut das findige Prüfungsamt verschiedene Schadensposten in die Klage ein, um ein differenziertes Ergebnis zu ermöglichen und die Grundsätze der Ersatzfähigkeit (im)materieller Schäden abzuprüfen. Zum Schluss sei hier der unbezifferte Schmerzensgeldantrag als echter Dauerbrenner erwähnt.

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