Systematik der ZPO

Überblick - Systematik der ZPO

Die ZPO besteht aus elf Büchern. Nicht alle Normen dieser Bücher sind für das erste Staatsexamen relevant. Daher werden in diesem Kurs nur die wichtigsten Normen besprochen.

I. Buch 1: Allgemeine Vorschriften, §§ 1-252 ZPO

Im ersten Buch der ZPO sind die allgemeinen Vorschriften enthalten, vgl. §§ 1-252 ZPO.

  • § 1 ZPO betrifft die sachliche Zuständigkeit. Bei der sachlichen Zuständigkeit geht es um die Frage, welches Gericht in der ersten Instanz über die Streitsache zu entscheiden hat. Konkret geht es also darum, ob das Amtsgericht oder das Landgericht für einen bestimmten Rechtsstreit zuständig ist. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.
  • Die §§ 12-35 ZPO betreffen dagegen die örtliche Zuständigkeit. Bei der örtlichen Zuständigkeit geht es um die Frage, welches Gericht in räumlicher Hinsicht zuständig ist, beispielsweise ob das Hamburger Landgericht oder das Lübecker Landgericht zuständig ist. Auch hierzu existiert ein gesonderter Exkurs, in welchem das Thema der örtlichen Zuständigkeit vertieft wird.
  • § 33 ZPO regelt die sogenannte Widerklage. Die Widerklage behandelt die Frage, ob der Beklagte, wenn bereits eine Klage gegen ihn anhängig ist, eine Gegenklage erheben kann. Die Widerklage wird ebenfalls detailliert in einem gesonderten Exkurs erläutert.  
  • Die Vorschriften der §§ 59,60 ZPO betreffen die Streitgenossenschaft. Diese regelt, ob und in welchen Fällen es zulässig ist, dass der Kläger mehrere Beklagte verklagt oder dass mehrere Kläger einem Beklagten gegenüber stehen. Eine Vertiefung erfolgt in einem gesonderten Exkurs.
  • In § 91a ZPO stehen Regelungen zur Erledigung der Hauptsache. Beispiel: Die Erledigung der Hauptsache tritt beispielsweise dann ein, wenn nach Zustellung der Klage der Beklagte an den Kläger zahlt. Auch die Erledigung wird gesondert noch einmal aufgegriffen.

II. Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug, §§ 253-510b ZPO

Das zweite Buch der ZPO kodifiziert das Verfahren im ersten Rechtszug in den §§ 253-510b StPO.

  • § 263 ZPO regelt hierbei die Klageänderung. Dort ist zu unterscheiden zwischen der objektiven und der subjektiven Klageänderung. Die objektive Klageänderung betrifft die Änderung des Klageantrags. Beispiel: Der Kläger erweitert die Klage von 500 Euro auf 1.000 Euro. Erfasst ist auch der umgekehrte Fall, eine Reduzierung des Klageantrags von 1.000 Euro auf 500 Euro. Die subjektive Klageänderung betrifft hingegen die Änderung des Klagesubjekts. Es findet also ein Austausch des Beklagten statt. Beide Formen der Klageänderung werden in gesonderten Exkursen detaillierter dargestellt.
  • Die §§ 330 ff. ZPO regeln den Erlass eines Versäumnisurteils (Abkürzung. VU). Dies betrifft die Frage, ob dann, wenn eine Partei säumig ist, gegen diese Partei ein Versäumnisurteil ergehen kann. In den §§ 338 ff ZPO ist der Einspruch gegen das Versäumnisurteil geregelt. Sie beantworten die Frage, ob derjenige, gegen den eine VU ergangen ist, sich dagegen mit einem Einspruch wehren kann. Die Voraussetzungen des Erlasses eines Versäumnisurteils und des dagegen gerichteten Einspruchs finden sich in gesonderten Exkursen.
  • Im § 322 II ZPO wird die sogenannte Hilfsaufrechnung erwähnt. Dieses Institut ist allgemein anerkannt. Sie betrifft den Fall, dass der Beklagte sich zunächst mit anderen Verteidigungsmitteln gegen die Klage zur Wehr setzt. Wenn diese Argumente jedoch nicht dazu führen, dass die Klage unbegründet ist, das heißt, das Gericht die Klage noch für begründet hält, dann rechnet er hilfsweise mit einer eigenen Forderung auf. Beispiel: A verklagt B, 1.000 Euro an ihn zu zahlen. B beruft sich auf Verjährung. Das Gericht ist der Meinung, dass keine Verjährung eingetreten ist. Hilfsweise rechnet B mit einer Forderung aus Darlehen auf. Auch die Hilfsaufrechnung wird in einem gesonderten Exkurs behandelt.
  • Zuletzt spielen im zweiten Buch noch Haupt- und Hilfsantrag eine wichtige Rolle. Danach kann der Kläger, wenn er dies möchte, zwei Anträge mit einer Bedingung verknüpfen. Beispiel: Der Kläger klagt zunächst auf Herausgabe eines Hundes. Wenn sich während des Prozesses herausstellt, dass der Hund nicht mehr da ist, kann er die Klage auf Schadensersatz umstellen. Hauptantrag: Herausgabe des Hundes. Hilfsantrag: Schadensersatz. Eine Vertiefung von Haupt- und Hilfsantrag findet in einem gesonderten Exkurs statt.

III. Buch 3: Rechtsmittel, §§ 511-577 ZPO

Das dritte Buch der ZPO betrifft die Rechtsmittel, vgl. §§ 511-577 ZPO. Hierbei geht es darum, wie man sich gegen Entscheidungen aus der ersten Instanz wehren kann. Es existieren drei Rechtsmittel:

  • Berufung, vgl. §§ 511 ff. ZPO,
  • Revision, vgl. §§ 542 ff. ZPO
  • Sofortige Beschwerde, vgl. §§ 567 ff. ZPO Die sofortige Beschwerde spielt für das erste Staatsexamen im Grunde genommen keine Rolle.

IV. Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 578-591 ZPO

In dem vierten Buch der ZPO geht es um die Wiederaufnahme des Verfahrens. Ist das Verfahren schon abgeschlossen, sei es durch ein erstinstanzliches Urteil oder nach der Berufung oder der Revision, kann es unter den Voraussetzungen der §§ 578-591 gegebenenfalls wieder aufgenommen werden. Dies stellt einen Sonderfall dar, sodass der Wiederaufnahme im ersten Staatsexamen keine Bedeutung zukommt.

V. Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess, §§ 592-605a ZPO

Das fünfte Buch der ZPO regelt den Urkunden- und Wechselprozess, §§ 592-605a ZPO. Diese stellen spezielle Verfahren im Verhältnis zum normalen Klageverfahren dar und spielen daher grundsätzlich keine Bedeutung im ersten Staatsexamen.

VI. Buch 6: enffallen

Das sechste Buch der ZPO ist entfallen.

VII. Buch 7: Mahnverfahren, §§ 688-703d ZPO

Das siebte Buch der ZPO betrifft ein weiteres Sonderverfahren, das Mahnverfahren, welches in den §§ 688-703d ZPO normiert ist. Das Mahnverfahren stellt eine Alternative zur direkten Klageerhebung bei Geldforderungen dar. Es unterteilt sich in zwei Schritte: Den Mahnbescheid, vgl. §§ 688 ff. ZPO und den Vollstreckungsbescheid, §§ 699 ff. ZPO. Wenn der Mahnbescheid erlassen ist, kann sodann der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Der Vollstreckungsbescheid stellt seinerseits einen Vollstreckungstitel dar. Das ergibt sich aus § 794 I Nr. 4 ZPO.

VIII. Buch 8: Zwangsvollstreckung, §§ 704-945 ZPO

Im achten Buch ist die Zwangsvollstreckung geregelt, vgl. §§ 704-945 ZPO. Die Zwangsvollstreckung wird dann relevant, wenn bereits ein Titel existiert, der Schuldner aber dennoch nicht leistet.

  • Dabei geht es also um die Vollstreckung von zivilrechtlichen Titeln. Hierzu existieren gesonderte Exkurse im Rahmen von ZPO II.
  • Zudem sind weitere bedeutsame Vorschriften im achten Buch normiert. § 794 I Nr. 1 ZPO erwähnt den sogenannten Prozessvergleich. Der Prozessvergleich ist ein bedeutsames Instrument. Er betrifft den Fall, dass zwei Parteien eines Rechtsstreits sich vor Gericht vergleichen. Beispiel: A hat B verklagt, an ihn 1.000 Euro zu zahlen. Allerdings existieren diverse Rechtsprobleme, weshalb der Richter anregt, sich zu vergleichen. A und B geben gegenseitig nach, sodass beispielsweise A von B nur noch 600 Euro verlangt und B, der vorher nichts zahlen wollte, die 600 Euro bereit ist zu zahlen. Die Anforderungen an die Wirksamkeit des Prozessvergleichs werden in einem gesonderten Exkurs dargestellt.
  • In den §§ 916-934 ZPO ist der sogenannte Arrest geregelt. Bei dem Arrest handelt es sich um ein Eilverfahren. In diesem Eilverfahren geht es um die Sicherung von Geldforderungen. Ein Schnellverfahren, in welchem der Antragsteller erreichen kann, dass eine bestimmte Geldsumme, auf die er unter Umständen auch einen Anspruch hat, zunächst einmal gesichert wird, bevor der Antragsgegner vielleicht damit verschwindet.
  • Ein weiteres Eilverfahren ist die in den §§ 935-945 ZPO geregelte einstweilige Verfügung. Im Gegensatz zum Arrest geht es hier nicht um die Sicherung von Geldforderungen, sondern um die Sicherung von Individualansprüchen. Beide Eilverfahren werden in Exkursen des einstweiligen Rechtsschutzes vertieft.

IX. Buch 9: entfallen

Das neunte Buch der ZPO ist entfallen.

X. Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren, §§ 1025-1066 ZPO

Im zehnten Buch geht es um das schiedsrichterliche Verfahren, vgl. §§ 1025-1066 ZPO. Dabei handelt es sich um ein Sonderverfahren, das im ersten Staatsexamen keine Rolle spielt und daher an dieser Stelle nicht weiter vertieft wird.

XI. Buch 11: Jutsizielle Zusammenarbeit in EU, §§ 1067-1109 ZPO

Das elfte Buch der ZPO betrifft die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union, vgl. §§ 1067-1109 ZPO. Wie sich aus dem Titel bereits ersehen lässt, handelt es sich hierbei um ein spezielles Thema und damit nicht Gegenstand des ersten Staatsexamens. 

 

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